Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Paul W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1996, GZ 11 d Vr 6530/94-234, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Dr.Paul W***** und des Verteidigers Dr.Manfred Ainedter, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Paul W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1996, GZ 11 d römisch fünf r 6530/94-234, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Dr.Paul W***** und des Verteidigers Dr.Manfred Ainedter, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt IV.) sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (Punkt römisch IV.) sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO selbst erkannt:
Dr.Paul W***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Dezember 1991 in Wien die Motoryacht Marke Feretti Altoura 58 SXOII im Wert von 16 Mio S, die im Eigentum der M*****-Bank AG stand und von dieser finanziert wurde, sohin ein anvertrautes Gut dadurch, daß er diese ohne Zustimmung der Verantwortlichen der M*****-Bank AG an die Firma N***** Leasing-GmbH & Co KG verkaufte, der genannten Firma mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Schaden 15,480.000 S), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Dr.Paul W***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Dezember 1991 in Wien die Motoryacht Marke Feretti Altoura 58 SXOII im Wert von 16 Mio S, die im Eigentum der M*****-Bank AG stand und von dieser finanziert wurde, sohin ein anvertrautes Gut dadurch, daß er diese ohne Zustimmung der Verantwortlichen der M*****-Bank AG an die Firma N***** Leasing-GmbH & Co KG verkaufte, der genannten Firma mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Schaden 15,480.000 S), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Er wird für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche (Punkt I. bis III.) - unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.Er wird für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche (Punkt römisch eins. bis römisch III.) - unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB - nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.
Gemäß § 260 Abs 2 StPO wird festgestellt, daß auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.Gemäß Paragraph 260, Absatz 2, StPO wird festgestellt, daß auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Dr.Paul W***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I.), der Vergehen der fahrlässigen Krida, teilweise als leitender Angesteller, nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 StGB (II.), des Vergehens nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG (III.) und des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (IV.) schuldig erkannt.Dr.Paul W***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (römisch eins.), der Vergehen der fahrlässigen Krida, teilweise als leitender Angesteller, nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, 161 StGB (römisch II.), des Vergehens nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG (römisch III.) und des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch IV.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar
1. am 18.Dezember 1991 durch die Vorgabe, kurzfristig Geld für Projekte in Budapest zu benötigen, und der Zusage, bei einer 10 bis 20 %igen Verzinsung das Geld am 18.Dezember 1992 wieder zurückzuzahlen
a. Dr.Heinrich K***** zur Übergabe von 1 Mio S in Form eines Sparbuches (Schaden 900.000 S) und
b. Dr.Christa M*****-W***** zur Übergabe von 4 Mio S in Form von Sparbüchern und Juxtenbons (Schaden 1,530.000 S);
2. am 15.September 1992 Hertha M***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, und die Zusage, das Darlehen bei einer 10 %igen Verzinsung am 15.September 1993 zurückzuzahlen, zur Zuzählung eines Darlehens von 500.000 S (Schaden 200.000 S);
3. am 1. bzw 9.Februar 1993 Angestellte der Bank für K***** und S***** AG durch die Vorgabe, ein rückzahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, und mit der unrichtigen Behauptung in einer Selbstauskunft, über Vermögenswerte von ca 14 Mio S zu verfügen, denen ein Kredit von 500.000 S bei der PSK gegenüberstehe, zur Zuzählung eines Kredites in der Höhe von 2,5 Mio S (Schaden 2,5 Mio S);
4. am 1.April 1993 Dr.Monika N***** durch die Vorgabe, eine gute Anlagemöglichkeit zu haben, eine 10 %ige Verzinsung zu geben und das Geld bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit zurückzuzahlen, zur Übergabe von 1,5 Mio S (Schaden 1,5 Mio S) sowie
5. am 13.Juli 1993 durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein und innerhalb eines Jahres die Rückzahlung zu leisten,
a. Dr.Beatrix L***** zur Zuzählung von 700.000 S (Schaden 700.000 S) und
b. Roman L***** zur Zuzählung von 300.000 S (Schaden 300.000 S);
II.A. als Schuldner mehrerer Gläubigerrömisch II.A. als Schuldner mehrerer Gläubiger
1. in der Zeit von 1985 bis Ende 1991 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß er übermäßigen Aufwand betrieb und unverhältnismäßig Kredit benützte;
2. ab Anfang 1992 bis März 1995 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit dadurch fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger vereitelt bzw geschmälert, daß er neue Schulden einging und alte Schulden bezahlte sowie die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;
B. als faktischer Geschäftsführer der Vera W***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
1. in der Zeit von 1984 bis Ende 1991 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch herbeigeführt, daß er dessen Geschäfte ohne Eigenkapital aufnahm, unverhältnismäßig Kredite beanspruchte und die Gewinnmöglichkeiten im Immobiliensektor falsch einschätzte;
2. ab Anfang 1992 bis April 1995 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger vereitelt bzw geschmälert, daß er neue Schulden einging, alte bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;
III. als Geschäftsführer der W***** Yacht Charter GmbH in den Jahresabschlüssen der Jahre 1989 bis 1991 die Verhältnisse der Gesellschaft dadurch unrichtig wiedergegeben, daß er das Konto 40.894/8 bei der M*****-Bank über die Einzahlung des Stammkapitals, die angekaufte Yacht und die dem Unternehmen von der M*****-Bank zu deren Ankauf gewährten Kredite nicht in die Bilanzen aufnahm;römisch III. als Geschäftsführer der W***** Yacht Charter GmbH in den Jahresabschlüssen der Jahre 1989 bis 1991 die Verhältnisse der Gesellschaft dadurch unrichtig wiedergegeben, daß er das Konto 40.894/8 bei der M*****-Bank über die Einzahlung des Stammkapitals, die angekaufte Yacht und die dem Unternehmen von der M*****-Bank zu deren Ankauf gewährten Kredite nicht in die Bilanzen aufnahm;
IV. im Dezember 1991 die Motoryacht Marke Feretti Altoura 58 SXOII im Wert von 16 Mio S, die im Eigentum der M*****-Bank stand und von dieser finanziert wurde, sohin ein anvertrautes Gut, dadurch, daß er diese an die Firma N***** Leasing GmbH & Co KG ohne Zustimmung der Verantwortlichen der M*****-Bank verkaufte, der genannten Firma mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Schaden 15,480.000 S).römisch IV. im Dezember 1991 die Motoryacht Marke Feretti Altoura 58 SXOII im Wert von 16 Mio S, die im Eigentum der M*****-Bank stand und von dieser finanziert wurde, sohin ein anvertrautes Gut, dadurch, daß er diese an die Firma N***** Leasing GmbH & Co KG ohne Zustimmung der Verantwortlichen der M*****-Bank verkaufte, der genannten Firma mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Schaden 15,480.000 S).
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, ausschließlich zu den Fakten I.1., 2., 4. und 5. sowie IV. näher ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5,, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, ausschließlich zu den Fakten römisch eins.1., 2., 4. und 5. sowie römisch IV. näher ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.
Trotz dieser ausdrücklichen Einschränkung erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die oben erwähnten bekämpften Schuldspruchfakten hinausgeht, entbehrt sie der von der Prozeßordnung vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen und läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 Abs 1 StPO).Trotz dieser ausdrücklichen Einschränkung erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die oben erwähnten bekämpften Schuldspruchfakten hinausgeht, entbehrt sie der von der Prozeßordnung vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen und läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Entgegen den formell auf Z 5, der Sache nach auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten einleitenden Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite aller Betrugsfakten getroffen, indem es zu sämtlichen Betrügereien klarstellte, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Zusagen, insbesondere der jeweils (beabsichtigten und auch möglichen) (Kredit-)Rückzahlung sich Geldquellen erschlich (US 25).Entgegen den formell auf Ziffer 5,, der Sache nach auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten einleitenden Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite aller Betrugsfakten getroffen, indem es zu sämtlichen Betrügereien klarstellte, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Zusagen, insbesondere der jeweils (beabsichtigten und auch möglichen) (Kredit-)Rückzahlung sich Geldquellen erschlich (US 25).
Auch die Rüge einer Unvollständigkeit (Z 5) versagt, weil das Erstgericht die vom Angeklagten geleisteten einzelnen Zahlungen ohnehin erwähnt, allerdings nicht in dem von ihm gewünschten Sinn gewürdigt hat (US 26 f, 28, 30).Auch die Rüge einer Unvollständigkeit (Ziffer 5,) versagt, weil das Erstgericht die vom Angeklagten geleisteten einzelnen Zahlungen ohnehin erwähnt, allerdings nicht in dem von ihm gewünschten Sinn gewürdigt hat (US 26 f, 28, 30).
Hinsichtlich des Faktums I.1. ist dem Nichtigkeitswerber zu erwidern, daß die Urteilsfeststellung, derzufolge er erst Ende Dezember 1991 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (US 14), der Annahme eines bereits bei der Kreditaufnahme am 18.Dezember 1991 verfolgten betrügerischen Vorhabens nicht entgegensteht. Daß schon zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte ernstlich mit der Unmöglichkeit der versprochenen Rückzahlung neu aufgenommener Kredite rechnete, ist mit der zuvor erwähnten Konstatierung seiner zu Jahresende 1991 gewonnenen Erkenntnis der eigenen Unfähigkeit, auch bereits fällige Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen, durchaus vereinbar, zumal sich die festgestellten Ursachen der Liquiditätsprobleme nicht auf ein plötzliches Ereignis gründen, sondern auf einer länger dauernden Entwicklung beruhen (US 11 ff).Hinsichtlich des Faktums römisch eins.1. ist dem Nichtigkeitswerber zu erwidern, daß die Urteilsfeststellung, derzufolge er erst Ende Dezember 1991 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (US 14), der Annahme eines bereits bei der Kreditaufnahme am 18.Dezember 1991 verfolgten betrügerischen Vorhabens nicht entgegensteht. Daß schon zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte ernstlich mit der Unmöglichkeit der versprochenen Rückzahlung neu aufgenommener Kredite rechnete, ist mit der zuvor erwähnten Konstatierung seiner zu Jahresende 1991 gewonnenen Erkenntnis der eigenen Unfähigkeit, auch bereits fällige Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen, durchaus vereinbar, zumal sich die festgestellten Ursachen der Liquiditätsprobleme nicht auf ein plötzliches Ereignis gründen, sondern auf einer länger dauernden Entwicklung beruhen (US 11 ff).
Eine detailliertere Erörterung der Angaben des Angeklagten über die beabsichtigte Verwendung dieser Gelder (I, 1 a und b) war schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Verantwortung in ihrer Gesamtheit formell einwandfrei begründet als unglaubwürdig abgelehnt wurde (US 40).Eine detailliertere Erörterung der Angaben des Angeklagten über die beabsichtigte Verwendung dieser Gelder (römisch eins, 1 a und b) war schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Verantwortung in ihrer Gesamtheit formell einwandfrei begründet als unglaubwürdig abgelehnt wurde (US 40).
Soweit der Nichtigkeitswerber - der Sache nach als Feststellungsmangel (Z 9 lit a) - das Fehlen von tragfähigen Feststellungen über die Täuschungshandlungen hinsichtlich der Schuldspruchfakten I.2., 4. und 5. rügt, über- geht er die auch hiezu getroffenen Konstatierungen (US 27, 29 und 31).Soweit der Nichtigkeitswerber - der Sache nach als Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) - das Fehlen von tragfähigen Feststellungen über die Täuschungshandlungen hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch eins.2., 4. und 5. rügt, über- geht er die auch hiezu getroffenen Konstatierungen (US 27, 29 und 31).
Der Hinweis des Angeklagten auf die eigene Verantwortung, wonach er den Geschädigten ohnedies von seinen Zahlungsschwierigkeiten erzählt habe, er rückzahlungswillig gewesen sei und auch teilweise Rückzahlungen geleistet habe, ist seiner Zielrichtung nach lediglich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der insbesondere von einer beschönigenden und irreführenden Darstellung durch den Angeklagten ausging (vgl US 27, 29, 31 iVm 40 f).Der Hinweis des Angeklagten auf die eigene Verantwortung, wonach er den Geschädigten ohnedies von seinen Zahlungsschwierigkeiten erzählt habe, er rückzahlungswillig gewesen sei und auch teilweise Rückzahlungen geleistet habe, ist seiner Zielrichtung nach lediglich eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der insbesondere von einer beschönigenden und irreführenden Darstellung durch den Angeklagten ausging vergleiche US 27, 29, 31 in Verbindung mit 40 f).
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung der angefochtenen Betrugsfakten zu verwerfen.
Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die - sich auf das Schuldspruchfaktum IV. beziehende - Rechtsrüge (Z 9 lit a).Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die - sich auf das Schuldspruchfaktum römisch IV. beziehende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,).
Aufgrund der Geltung des für die Finanzierung des Ankaufs der ersten (kleinen) Motoryacht abgeschlossenen Kreditvertrages (vom 11.Mai 1990, siehe S 151 ff/I) auch für die folgende größere (zweite) Motoryacht Punkt IV. des Schuldspruchs war (laut US 19 bis 21 Mitte) zwischen dem Angeklagten und der M*****-Bank ua vereinbart worden, daß dieser Bank zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten (ua) das Eigentum (auch) an der neuen Motoryacht "durch Unterfertigung" (S 151 a/I) übertragen wird. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 21, 37 bis 39 und US 44 f) sollte nach dieser Vereinbarung der Angeklagte auch schon vor dem Wirksamwerden der Eigentumsübertragung nicht fremdnütziger Treuhänder für die M*****-Bank sein; vielmehr sollte die Bank das Eigentumsrecht an der Motoryacht vom Angeklagten übertragen erhalten (abermals S 151 a/I), bis zur vollständigen Kredittilgung behalten und damit ihrerseits zum - eigennützigen (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht10 II, 145 f) - Treuhänder werden.Aufgrund der Geltung des für die Finanzierung des Ankaufs der ersten (kleinen) Motoryacht abgeschlossenen Kreditvertrages (vom 11.Mai 1990, siehe S 151 ff/I) auch für die folgende größere (zweite) Motoryacht Punkt römisch IV. des Schuldspruchs war (laut US 19 bis 21 Mitte) zwischen dem Angeklagten und der M*****-Bank ua vereinbart worden, daß dieser Bank zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten (ua) das Eigentum (auch) an der neuen Motoryacht "durch Unterfertigung" (S 151 a/I) übertragen wird. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes (US 21, 37 bis 39 und US 44 f) sollte nach dieser Vereinbarung der Angeklagte auch schon vor dem Wirksamwerden der Eigentumsübertragung nicht fremdnütziger Treuhänder für die M*****-Bank sein; vielmehr sollte die Bank das Eigentumsrecht an der Motoryacht vom Angeklagten übertragen erhalten (abermals S 151 a/I), bis zur vollständigen Kredittilgung behalten und damit ihrerseits zum - eigennützigen vergleiche Koziol-Welser, Bürgerliches Recht10 römisch II, 145 f) - Treuhänder werden.
Das rechtsgültige Zustandekommen einer solchen (Sicherungs-)Übereignung geht jedoch - wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt - aus dem Urteilssachverhalt nicht hervor:
Da der Zweck einer solchen Vereinbarung in der Sicherung des Gläubigers besteht, müssen nämlich alle Voraussetzungen gegeben sein, die für den Erwerb eines Pfandrechtes erforderlich sind, also Titel und Modus (Übergabe). Feststellungen über das Vorliegen letzterer Voraussetzung fehlen jedoch dem Urteil und können nach der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden; eine (lediglich) durch bloße Erklärung (Besitzkonstitut) vorgenommene Übergabe entspricht solchen Erfordernissen jedenfalls nicht (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu §§ 357 bis 360; Koziol-Welser aaO mwN). Eine zivilrechtlich nicht wirksam gewordene Pfandrechts- oder Eigentumsübertragung kann aber weder einen Vermögensübergang noch eine sachbezogene Fürsorgepflicht nach sich ziehen und wird daher auch vom Strafrecht nicht geschützt (SSt 25/43, 9 Os 164/86 mwN).Da der Zweck einer solchen Vereinbarung in der Sicherung des Gläubigers besteht, müssen nämlich alle Voraussetzungen gegeben sein, die für den Erwerb eines Pfandrechtes erforderlich sind, also Titel und Modus (Übergabe). Feststellungen über das Vorliegen letzterer Voraussetzung fehlen jedoch dem Urteil und können nach der Aktenlage auch gar nicht getroffen werden; eine (lediglich) durch bloße Erklärung (Besitzkonstitut) vorgenommene Übergabe entspricht solchen Erfordernissen jedenfalls nicht vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 357 bis 360; Koziol-Welser aaO mwN). Eine zivilrechtlich nicht wirksam gewordene Pfandrechts- oder Eigentumsübertragung kann aber weder einen Vermögensübergang noch eine sachbezogene Fürsorgepflicht nach sich ziehen und wird daher auch vom Strafrecht nicht geschützt (SSt 25/43, 9 Os 164/86 mwN).
Die Unterstellung des vorliegenden Sacherhalts unter § 133 StGB erfolgte sohin rechtsirrig, weshalb - ohne auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und nach Aufhebung des von der Nichtigkeit betroffenen Schuld- und demgemäß auch des Strafausspruches in der Sache selbst auf (Teil)Freispruch zu erkennen und eine neue Strafe festzusetzen war.Die Unterstellung des vorliegenden Sacherhalts unter Paragraph 133, StGB erfolgte sohin rechtsirrig, weshalb - ohne auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und nach Aufhebung des von der Nichtigkeit betroffenen Schuld- und demgemäß auch des Strafausspruches in der Sache selbst auf (Teil)Freispruch zu erkennen und eine neue Strafe festzusetzen war.
Bei der (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 147 Abs 3 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der hohe Betrugs- und Kridaschaden sowie das Ausnützen einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber den Betrugsopfern als erschwerend, hingegen der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein (eingeschränktes) Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd zu werten, sodaß die nun ausgemessene Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht.Bei der (unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der hohe Betrugs- und Kridaschaden sowie das Ausnützen einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber den Betrugsopfern als erschwerend, hingegen der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, sein (eingeschränktes) Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd zu werten, sodaß die nun ausgemessene Freiheitsstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht.
Der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43 a Abs 4 StGB) standen infolge der mehrfachen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden gravierenden Straftaten, in welchen eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die qualifizierten spezialpräventiven Erfordernisse, aber auch generalpräventive Belange entgegen.Der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB) standen infolge der mehrfachen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden gravierenden Straftaten, in welchen eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die qualifizierten spezialpräventiven Erfordernisse, aber auch generalpräventive Belange entgegen.
Daß auf die vorsätzlich begangenen, den Strafsatz auch bestimmenden, strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige (der insgesamt dreijährigen) Freiheitsstrafe entfällt, ergibt sich zwanglos aus deren vorliegender Bedeutung im Rahmen der Strafbemessung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E48027 13D00557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00055.97.1015.000Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_0130OS00055_9700000_000