TE OGH 1997/10/15 3Ob2400/96d

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.W*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei U***** AG, ***** vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 304.166,67 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 166.666,67 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.September 1996, GZ 1 R 139/96k-13, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Handelsgericht vom 26.Februar 1996, GZ 1 Cg 263/95w-8, infolge Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,- (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21.3.1991 schlossen die Klägerin als Auftragnehmerin und die U*****gesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte als Bestellerin ist, einen "Werkvertrag" über die Herstellung von Eisenkonstruktionen im Betrieb der Beklagten. Beiden Teilen war bekannt, daß die Arbeiten von ungarischen Arbeitskräften auf Grund eines Joint Venture-Vertrages der Klägerin mit einem ungarischen Unternehmen geleistet werden sollten. Unter Punkt 6) dieses Vertrages wurde vereinbart:

"VI. Haftung

Für Forderungen von Dritten gegenüber dem Besteller, diesen Werkvertrag betreffend, haftet der Auftragnehmer und hat den Besteller schadlos zu halten. Auf Grund des gegenständlichen Werkvertrages findet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nach unserer Rechtsmeinung keine Anwendung. Sollten dennoch Rechtsansprüche Dritter erhoben werden, erklärt sich der Auftragnehmer im Sinne des Werkvertrages bereit, uns klag- und schadlos zu halten".

Zumindest in der Zeit vom 7.10. bis 29.11.1991 wurden vertragsgemäß ungarische Arbeitskräfte im Betrieb der Beklagten zur Erbringung des vereinbarten Werkes eingesetzt.

Die Klägerin stellte Bankgarantien der CA-BV vom 20. bzw. 26.11.1991 bei, in denen die CA-BV gegenüber der Beklagten zur Sicherstellung allfälliger Regreßansprüche aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, eine Bankgarantie in Höhe von S 1,200.000,- beizubringen und den ihr namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 1,200.000,- erklärte, ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu bezahlen. Die Verwaltungsbehörde qualifizierte in der Folge den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag. Hilde U***** wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 1994, Senat - AM -94 - 040, als vorsitzendes Vorstandsmitglied der Beklagten wegen der Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/75 in der Fassung BGBl 450/1990, (wegen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) zu einer Geldstrafe von S 137.500,- (einschließlich S 12.500,- an Verfahrenskosten) verurteilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat verneinte das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums; ein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Schwarzarbeit habe es im Unternehmen nicht gegeben. Hilde U***** sei daher die Verschuldensform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal ihr als vorsitzendem Vorstandsmitglied die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen allenfalls nach Beratung durch juristische Fachkräfte zumutbar gewesen sei; sie hätte auch durch eine firmeninterne Weisung dafür Sorge tragen müssen, daß der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in sämtlichen Bereichen der Firmengruppe der überprüfenden Kontrolle der Personalabteilung unterzogen werde. An Vertretungskosten entstanden der Beklagten im Verwaltungsstrafverfahren solche von S 166.666,67. Die Beklagte stellte der Klägerin diese beiden Beträge in Rechnung und nahm mangels Zahlung unter Berufung auf die von der Klägerin übernommene Haftung laut Punkt VI. des Vertrag die von der Klägerin gestellte Bankgarantie in Anspruch.Die Klägerin stellte Bankgarantien der CA-BV vom 20. bzw. 26.11.1991 bei, in denen die CA-BV gegenüber der Beklagten zur Sicherstellung allfälliger Regreßansprüche aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, eine Bankgarantie in Höhe von S 1,200.000,- beizubringen und den ihr namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 1,200.000,- erklärte, ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu bezahlen. Die Verwaltungsbehörde qualifizierte in der Folge den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag. Hilde U***** wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 1994, Senat - AM -94 - 040, als vorsitzendes Vorstandsmitglied der Beklagten wegen der Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/75 in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, (wegen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) zu einer Geldstrafe von S 137.500,- (einschließlich S 12.500,- an Verfahrenskosten) verurteilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat verneinte das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums; ein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Schwarzarbeit habe es im Unternehmen nicht gegeben. Hilde U***** sei daher die Verschuldensform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal ihr als vorsitzendem Vorstandsmitglied die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen allenfalls nach Beratung durch juristische Fachkräfte zumutbar gewesen sei; sie hätte auch durch eine firmeninterne Weisung dafür Sorge tragen müssen, daß der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in sämtlichen Bereichen der Firmengruppe der überprüfenden Kontrolle der Personalabteilung unterzogen werde. An Vertretungskosten entstanden der Beklagten im Verwaltungsstrafverfahren solche von S 166.666,67. Die Beklagte stellte der Klägerin diese beiden Beträge in Rechnung und nahm mangels Zahlung unter Berufung auf die von der Klägerin übernommene Haftung laut Punkt römisch VI. des Vertrag die von der Klägerin gestellte Bankgarantie in Anspruch.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der aus der Bankgarantie in Anspruch genommenen Beträge. Die Klägerin habe die Zahlung der Beträge zu Recht abgelehnt und die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß eine Bankgarantie dafür nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Einerseits sei der Ersatz von Geldstrafen nicht vereinbart worden, andererseits sei eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Die Bankgarantie sollte nur zur Sicherstellung von Regreßansprüchen dienen, ein solcher Regreßfall liege nicht vor. Dessenungeachtet habe die Beklagte vereinbarungswidrig und ohne Rechtsgrundlage S 304.166,67 aus der Bankgarantie in Anspruch genommen. Das Konto der Klägerin bei der CA-BV sei mit diesem Betrag belastet worden, die Klägerin habe hiefür 10 % Zinsen ab 8.9.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit den Worten "Rechtsansprüche Dritter" im Punkt VI des Vertrages seien all jene wirtschaftlichen Nachteile gemeint, die der Beklagten dadurch entstehen könnten, daß der gegenständliche Werkvertrag von dritter Seite nicht als solcher, sondern als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert werden sollte. Es sei den Streitteilen bereits bei Eingehen des Werkvertrages klar gewesen, daß auch diejenigen Nachteile, die sich auf Grund eines Verwaltungsstrafverfahrens ergeben würden, als "Rechtsansprüche Dritter" zu verstehen seien. Auch die Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren seien von der von der Kläger übernommenen Haftung erfaßt. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Bankgarantien im genannten Umfang abzurufen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit den Worten "Rechtsansprüche Dritter" im Punkt römisch VI des Vertrages seien all jene wirtschaftlichen Nachteile gemeint, die der Beklagten dadurch entstehen könnten, daß der gegenständliche Werkvertrag von dritter Seite nicht als solcher, sondern als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert werden sollte. Es sei den Streitteilen bereits bei Eingehen des Werkvertrages klar gewesen, daß auch diejenigen Nachteile, die sich auf Grund eines Verwaltungsstrafverfahrens ergeben würden, als "Rechtsansprüche Dritter" zu verstehen seien. Auch die Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren seien von der von der Kläger übernommenen Haftung erfaßt. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Bankgarantien im genannten Umfang abzurufen.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin S 304.166,67 samt 5 % Zinsen seit 5.10.1995 zu bezahlen und wies ein Zinsenmehrbegehren von weiteren 5 % und das vor dem Tag der Klagseinbringung liegende Zinsenbegehren ab.

Es war der Ansicht, daß die Beklagte in jedem Fall eine Rückzahlungspflicht treffe: Soferne die Bezahlung von Verwaltungsstrafen und Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der Vereinbarung zwischen den Streitteilen umfaßt sein sollte, verstoße dies gegen die guten Sitten, zumal die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vor der Begehung der strafbaren Handlung eingegangen worden sei. Wenn aber die Tragung einer Verwaltungsstrafe und der mit einem Verwaltungsstrafverfahren verbundenen Kosten nach dem Willen der Streitteile nie auf die Klägerin überbunden werden sollte, sei die Beklagte schon mangels Zustandekommens einer Vereinbarung nicht berechtigt gewesen, die von der Klägerin beigestellte Bankgarantie in Anspruch zu nehmen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß dieses einschließlich der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens lautete:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 137.500,- samt 5 % Zinsen seit 5.10.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 166.666,67 samt 5 % Zinsen seit 5.10.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Das Zinsenmehrbegehren von weiteren 5 % Zinsen und das vor dem Tag der Klagseinbringung liegende Zinsenbegehren werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Die ordentliche Revision erklärte das Berufungs- gericht für nicht zulässig.

Es könne bei vernünftiger Auslegung kein Zweifel daran bestehen, daß von der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls auch der Ersatz einer Verwaltungsstrafe und in einem Verwaltungs- strafverfahren anfallenden Vertretungskosten der Beklagten bzw eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes der Beklagten umfaßt sein sollten. Nach der herrschenden Auffassung in Judikatur (ZBl 1918/345; SZ 28/56; SZ 31/73 ArbSlg 10.659) und im Schrifttum (Stanzl in Klang IV/12, 849; Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 164 f zu § 879 und andere) bestehe bezüglich verwirkter Vermögensstrafen von den Strafzwecken her ein Überwälzungsverbot, das Überwälzungsvereinbarungen vor der Straftat jedenfalls nichtig mache. Lediglich Überwälzungsvereinbarungen nach Begehung der Straftaten seien grundsätzlich zulässig und wirksam. Soweit der Oberste Gerichtshof das Überwälzungsverbot auch ohne weiteres auf die Kosten des Strafverfahrens insbesondere Verteidigerkosten, erstreckt habe (JBl 1958, 400), sei dieser nicht näher begründete Teil der Entscheidung von der Lehre abgelehnt worden (Karollus, ZAS 1989, 170). Soweit demnach hier die Überwälzung einer über die Beklagte bzw deren Vorstandsmitglied verhängten Verwaltungsstrafe Gegenstand der Vereinbarung sei, sei dieser Teil der Vereinbarung nichtig und könne die Klägerin daher zu Recht auf Rückersatz drängen, weil die Bankgarantie hiefür in Anspruch genommen worden sei. Im Einklang mit der Lehre (insbesondere F.Bydlinski, Privatrechtliches "Überwälzungsverbot" für Vermögensstrafen und Strafverfahrenskosten?, Niederländer-Festschrift 1991, 243 f) sei ein generelles Überwälzungsverbot für (Straf-)Ver- fahrenskosten abzulehnen. Diese könnten einer Geldstrafe nicht gleichgehalten werden. Eine Grenze sei lediglich dort zu ziehen, wo die Übernahme von Vertretungskosten für ein Strafverfahren zugesagt werde, welches wegen vorsätzlicher Schädigung gegen den Täter geführt werde. Derartige Überwälzungsvereinbarungen seien auf Herbeiführung oder Belohnung von Vorsatzdelikten gerichtet und daher jedenfalls und unabhängig von den Strafzwecken als gesetz- oder sittenwidrig zu verwerfen. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein, sodaß die gegenständliche Haftungsvereinbarung, soweit davon die Vertretungskosten der Beklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt seien, nicht als gesetz- oder sittenwidrig zu sehen seien. In diesem Umfang habe die Beklagte die Bankgarantie mangels Zahlung durch die Klägerin daher zu Recht in Anspruch genommen.Es könne bei vernünftiger Auslegung kein Zweifel daran bestehen, daß von der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls auch der Ersatz einer Verwaltungsstrafe und in einem Verwaltungs- strafverfahren anfallenden Vertretungskosten der Beklagten bzw eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes der Beklagten umfaßt sein sollten. Nach der herrschenden Auffassung in Judikatur (ZBl 1918/345; SZ 28/56; SZ 31/73 ArbSlg 10.659) und im Schrifttum (Stanzl in Klang IV/12, 849; Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 164 f zu Paragraph 879 und andere) bestehe bezüglich verwirkter Vermögensstrafen von den Strafzwecken her ein Überwälzungsverbot, das Überwälzungsvereinbarungen vor der Straftat jedenfalls nichtig mache. Lediglich Überwälzungsvereinbarungen nach Begehung der Straftaten seien grundsätzlich zulässig und wirksam. Soweit der Oberste Gerichtshof das Überwälzungsverbot auch ohne weiteres auf die Kosten des Strafverfahrens insbesondere Verteidigerkosten, erstreckt habe (JBl 1958, 400), sei dieser nicht näher begründete Teil der Entscheidung von der Lehre abgelehnt worden (Karollus, ZAS 1989, 170). Soweit demnach hier die Überwälzung einer über die Beklagte bzw deren Vorstandsmitglied verhängten Verwaltungsstrafe Gegenstand der Vereinbarung sei, sei dieser Teil der Vereinbarung nichtig und könne die Klägerin daher zu Recht auf Rückersatz drängen, weil die Bankgarantie hiefür in Anspruch genommen worden sei. Im Einklang mit der Lehre (insbesondere F.Bydlinski, Privatrechtliches "Überwälzungsverbot" für Vermögensstrafen und Strafverfahrenskosten?, Niederländer-Festschrift 1991, 243 f) sei ein generelles Überwälzungsverbot für (Straf-)Ver- fahrenskosten abzulehnen. Diese könnten einer Geldstrafe nicht gleichgehalten werden. Eine Grenze sei lediglich dort zu ziehen, wo die Übernahme von Vertretungskosten für ein Strafverfahren zugesagt werde, welches wegen vorsätzlicher Schädigung gegen den Täter geführt werde. Derartige Überwälzungsvereinbarungen seien auf Herbeiführung oder Belohnung von Vorsatzdelikten gerichtet und daher jedenfalls und unabhängig von den Strafzwecken als gesetz- oder sittenwidrig zu verwerfen. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein, sodaß die gegenständliche Haftungsvereinbarung, soweit davon die Vertretungskosten der Beklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt seien, nicht als gesetz- oder sittenwidrig zu sehen seien. In diesem Umfang habe die Beklagte die Bankgarantie mangels Zahlung durch die Klägerin daher zu Recht in Anspruch genommen.

Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei.

Soweit mit dem Berufungsurteil die Bezahlung eines Betrages von S 166.666,67 sA abgewiesen wurde, richtet sich, die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verpflichtet werde, einen weiteren Betrag von S 166.666,67 samt 5 % Zinsen ab 7.9.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zulässig, da zur Frage der vertraglichen Überwälzbarkeit von Kosten eines (Verwaltungs-)strafverfahrens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, zulässig, da zur Frage der vertraglichen Überwälzbarkeit von Kosten eines (Verwaltungs-)strafverfahrens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen verantwortlichen Personen sollen durch die Strafdrohung zu einem gesetzgemäßen Verhalten veranlaßt werden. Diesem Gesetzeszweck werden die Bestimmungen aber nur dann gerecht, wenn der Verantwortliche durch die unmittelbare Auswirkung einer über ihn verhängten Strafe betroffen ist. Es liefe dem Zweck des Gesetzes, das die Einhaltung der Normen durch Androhung von Strafen gegen die Personen erreichen will, die hiezu nach dem Gesetz und der betrieblichen Organisation verpflichtet sind, zuwider, wenn jemand anderer im vorhinein wirksam die Verpflichtung zur Zahlung von Strafen übernehmen könnte. Auf diese Weise wäre der Verantwortliche von den wesentlichen Unrechtsfolgen befreit und es bestünde daher für ihn eine geringere Motivation, sich dem Gesetz gemäß zu verhalten. Das Übel der Strafe soll nach dem Gesetz denjenigen treffen, der den Verstoß gegen die unter Strafsanktion stehende Bestimmung zu vertreten hat. Eine davon abweichende, im vorhinein getroffene zivilrechtliche Vereinbarung verstößt gegen diesen Zweck und kann somit nicht wirksam getroffen werden (WBl 1993, 157). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (SZ 28/56 uva) eine vertragliche Übernahme dem Täter drohender Vermögensstrafen vor Begehen der Tat als den guten Sitten zuwiderlaufend beurteilt. Diese Rechtsprechung ist auch in der Lehre auf Zustimmung gestoßen (zusammenfassend F.Bydlinski, Privatrechtliches "Überwälzungsverbot" für Vermögensstrafen und Strafverfahrenskosten? in Niederländer-Festschrift 1991, 243, 244 FN 2).

Unbeantwortet blieb bisher die Frage, ob und inwieweit ein vertragliches "Überwälzungsverbot" auch für die Kosten eines Strafverfahrens, insbesondere die Verteidigerkosten besteht. Die in JBl 1958, 400 veröffentliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.3.1958, 2 Ob 662/57, bietet schon deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Lösung, da dort eine rein schadenersatzrechtliche Betrachtung im Rahmen eines Regresses nach § 1302 ABGB angestellt wurde, hier jedoch die Frage vertraglicher Pflichten zu prüfen ist. Es ist (Bydlinski aaO 249) dahin zu folgen, daß Verteidigerkosten (- Kosten eines Rechtsanwaltes in einem Verwaltungsstrafverfahren sind nicht anders zu beurteilen -) nicht Gegenstand oder Inhalt eines staatlichen "Strafanspruches", sondern vielmehr Aufwendungen darstellen, die von den Beteiligten für eine geordnete Rechtspflege unvermeidlich getätigt werden müssen. Daher erstrecken sich auch die Strafzwecke, wie Mißbilligung und Prävention, keineswegs auf die Verfahrenskosten. Diese werden ja auch, was jedenfalls die Verteidigerkosten betrifft, überhaupt nicht von einem Organ der Strafrechtspflege "verhängt", sondern vielmehr vom Beschuldigten mit seinem Verteidiger (Vertreter) kontrahiert. Evident wird dies, wenn man sich vergegenwärtigt, daß diese Kosten ebenso anfallen können, wenn das Strafverfahren zur Gänze oder doch zum Teil mit einem Freispruch oder mit einer Verfahrenseinstellung endet; ferner, daß sie weithin in einem Zeitraum anfallen, in dem eine Verurteilung weder vorliegt, noch vorliegen kann, sodaß das schließliche Schicksal des Strafverfahrens noch unsicher ist. Schon aus diesen Gründen ist es ausgeschlossen, die Strafverfahrenskosten zivilrechtlich als eine Art unselbständigen Annexes der - etwa später tatsächlich verhängten - Strafe zu behandeln und sie einem Überwälzungsverbot zu unterstellen, das ausschließlich mit Argumenten begründet ist, die auf eine Vermögensstrafe zielen. Zutreffend weist auch die deutsche Rechtsprechung (BAG 9, 243, 249) auf den Unterschied zwischen Strafe einerseits und Kosten andererseits hin, zumal es ja auch Versicherungsunternehmen unbestritten erlaubt ist, hinsichtlich der Kosten eines Strafverfahrens einschließlich der Nebenkosten Versicherungsschutz zu gewähren. Auch hier tritt in der Tat nichts anderes ein als eine Überwälzung von Strafverfahrenskosten, der selbstverständlich kein staatlicher Strafanspruch und keine Strafzwecke entgegenstehen (Bydlinski aaO 250). Zu Recht zeigt Bydlinski (aaO unter Zitat des LG Hannover vom 7.1.1981, MDR 1981/47) jedoch auf, daß die Grenzen vertraglicher Überwälzbarkeit von Strafverfahrenskosten dort ihr Ende finden, wo vorsätzliche Schädigung und damit schwerstes Verschulden zugrundeliegt, weil dies der Sanktionierung der Herbeiführung oder Belohnung von Vorsatzdelikten gleich käme und daher jedenfalls und unabhängig von Strafzwecken als gesetz- oder sittenwidrig zu verwerfen wäre.Unbeantwortet blieb bisher die Frage, ob und inwieweit ein vertragliches "Überwälzungsverbot" auch für die Kosten eines Strafverfahrens, insbesondere die Verteidigerkosten besteht. Die in JBl 1958, 400 veröffentliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.3.1958, 2 Ob 662/57, bietet schon deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Lösung, da dort eine rein schadenersatzrechtliche Betrachtung im Rahmen eines Regresses nach Paragraph 1302, ABGB angestellt wurde, hier jedoch die Frage vertraglicher Pflichten zu prüfen ist. Es ist (Bydlinski aaO 249) dahin zu folgen, daß Verteidigerkosten (- Kosten eines Rechtsanwaltes in einem Verwaltungsstrafverfahren sind nicht anders zu beurteilen -) nicht Gegenstand oder Inhalt eines staatlichen "Strafanspruches", sondern vielmehr Aufwendungen darstellen, die von den Beteiligten für eine geordnete Rechtspflege unvermeidlich getätigt werden müssen. Daher erstrecken sich auch die Strafzwecke, wie Mißbilligung und Prävention, keineswegs auf die Verfahrenskosten. Diese werden ja auch, was jedenfalls die Verteidigerkosten betrifft, überhaupt nicht von einem Organ der Strafrechtspflege "verhängt", sondern vielmehr vom Beschuldigten mit seinem Verteidiger (Vertreter) kontrahiert. Evident wird dies, wenn man sich vergegenwärtigt, daß diese Kosten ebenso anfallen können, wenn das Strafverfahren zur Gänze oder doch zum Teil mit einem Freispruch oder mit einer Verfahrenseinstellung endet; ferner, daß sie weithin in einem Zeitraum anfallen, in dem eine Verurteilung weder vorliegt, noch vorliegen kann, sodaß das schließliche Schicksal des Strafverfahrens noch unsicher ist. Schon aus diesen Gründen ist es ausgeschlossen, die Strafverfahrenskosten zivilrechtlich als eine Art unselbständigen Annexes der - etwa später tatsächlich verhängten - Strafe zu behandeln und sie einem Überwälzungsverbot zu unterstellen, das ausschließlich mit Argumenten begründet ist, die auf eine Vermögensstrafe zielen. Zutreffend weist auch die deutsche Rechtsprechung (BAG 9, 243, 249) auf den Unterschied zwischen Strafe einerseits und Kosten andererseits hin, zumal es ja auch Versicherungsunternehmen unbestritten erlaubt ist, hinsichtlich der Kosten eines Strafverfahrens einschließlich der Nebenkosten Versicherungsschutz zu gewähren. Auch hier tritt in der Tat nichts anderes ein als eine Überwälzung von Strafverfahrenskosten, der selbstverständlich kein staatlicher Strafanspruch und keine Strafzwecke entgegenstehen (Bydlinski aaO 250). Zu Recht zeigt Bydlinski (aaO unter Zitat des LG Hannover vom 7.1.1981, MDR 1981/47) jedoch auf, daß die Grenzen vertraglicher Überwälzbarkeit von Strafverfahrenskosten dort ihr Ende finden, wo vorsätzliche Schädigung und damit schwerstes Verschulden zugrundeliegt, weil dies der Sanktionierung der Herbeiführung oder Belohnung von Vorsatzdelikten gleich käme und daher jedenfalls und unabhängig von Strafzwecken als gesetz- oder sittenwidrig zu verwerfen wäre.

Dieses Problem stellt sich hier freilich nicht:

Die Revisionswerberin behauptet zwar eine Verurteilung der Vorstandsvorsitzenden der beklagten Partei wegen vorsätzlicher Begehung, dieser wurde aber im Verwaltungsstrafverfahren nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt, was gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügte, da § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG eine Einschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung nicht vorsieht. Daß Organe der beklagten Partei vorsätzlich das AusländerbeschäftigungsG übertraten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daß die Annahme des Unabhängigen Verwaltungssenates, dem vorsitzenden Vorstandsmitglied der beklagten Partei sei nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, unrichtig sei, wurde von der klagenden Partei selbst bei Vorlage des Bescheides durch die beklagte Partei nicht behauptet.Die Revisionswerberin behauptet zwar eine Verurteilung der Vorstandsvorsitzenden der beklagten Partei wegen vorsätzlicher Begehung, dieser wurde aber im Verwaltungsstrafverfahren nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt, was gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügte, da Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Einschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung nicht vorsieht. Daß Organe der beklagten Partei vorsätzlich das AusländerbeschäftigungsG übertraten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daß die Annahme des Unabhängigen Verwaltungssenates, dem vorsitzenden Vorstandsmitglied der beklagten Partei sei nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, unrichtig sei, wurde von der klagenden Partei selbst bei Vorlage des Bescheides durch die beklagte Partei nicht behauptet.

Fehlt es somit an Anhaltspunkten, die als Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer (Verwaltungs-)Straftat (§ 7 VStG 1991) gewertet werden könnten, vermag in der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung betreffend die Überwälzung von Vertretungskosten eines Strafverfahrens weder Gesetz- noch Sittenwidrigkeit erkannt zu werden.Fehlt es somit an Anhaltspunkten, die als Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer (Verwaltungs-)Straftat (Paragraph 7, VStG 1991) gewertet werden könnten, vermag in der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung betreffend die Überwälzung von Vertretungskosten eines Strafverfahrens weder Gesetz- noch Sittenwidrigkeit erkannt zu werden.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E48042 03AT4006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02400.96D.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_OGH0002_0030OB02400_96D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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