Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich R*****, Installateur, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1997, GZ 7 Rs 122/97h-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.März 1997, GZ 25 Cgs 85/96v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die klagende Partei macht hier nur Feststellungsmängel geltend, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die klagende Partei macht hier nur Feststellungsmängel geltend, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die (bisher unveröffentlichte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k, hingewiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag und in der die Verweisung eines gelernten Wasserleitungsinstallateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten für zulässig angesehen wurde. Die Revisionsausführungen machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und veranlassen den Senat nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall steht auch fest, daß in Österreich für die genannte Verweisungstätigkeit insgesamt weit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die (bisher unveröffentlichte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k, hingewiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag und in der die Verweisung eines gelernten Wasserleitungsinstallateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten für zulässig angesehen wurde. Die Revisionsausführungen machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und veranlassen den Senat nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall steht auch fest, daß in Österreich für die genannte Verweisungstätigkeit insgesamt weit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E48022 10C03697European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00369.97F.1015.000Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_010OBS00369_97F0000_000