Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Juli 1966 verstorbenen Josef R*****, zuletzt ***** infolge Revisionsrekursen der erblasserischen Tochter Silvia R*****, ***** vertreten durch Dr.Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der erblasserischen Witwe, Marianne R*****, ***** vertreten durch Dr.Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29.April 1997, GZ 51 R 31/97a-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 1997, GZ 4 A 176/94x-82, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung der erblasserischen Tochter Margit R***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Bestandteil der Verlassenschaft nach dem am 25.7.1966 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Josef R***** war der geschlossene Hof in der Katastralgemeinde Hötting. Der Nachlaß wurde den gesetzlichen Erben, und zwar den beiden ehelichen Töchtern Margit R*****, geboren 1956 (Erstantragstellerin) und Silvia R*****, geboren 1958 (Zweitantragstellerin) zu je drei Achteln und der erblasserischen Witwe Marianne R***** (Drittantragstellerin) zu einem Viertel eingeantwortet. Mit Rücksicht auf die zum Zeitpunkt der Einantwortung noch minderjährigen Töchter wurde die Auseinandersetzung zwischen den gesetzlichen Erben in bezug auf den geschlossenen Hof gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Höfegesetz aufgeschoben und der Hof mit dem Vorbehalt eingeantwortet, daß der Anerbe sein Recht jederzeit geltend machen könne.Bestandteil der Verlassenschaft nach dem am 25.7.1966 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Josef R***** war der geschlossene Hof in der Katastralgemeinde Hötting. Der Nachlaß wurde den gesetzlichen Erben, und zwar den beiden ehelichen Töchtern Margit R*****, geboren 1956 (Erstantragstellerin) und Silvia R*****, geboren 1958 (Zweitantragstellerin) zu je drei Achteln und der erblasserischen Witwe Marianne R***** (Drittantragstellerin) zu einem Viertel eingeantwortet. Mit Rücksicht auf die zum Zeitpunkt der Einantwortung noch minderjährigen Töchter wurde die Auseinandersetzung zwischen den gesetzlichen Erben in bezug auf den geschlossenen Hof gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz aufgeschoben und der Hof mit dem Vorbehalt eingeantwortet, daß der Anerbe sein Recht jederzeit geltend machen könne.
Im gegenständlichen Verfahren machen alle drei Erben ihr Anerbenrecht geltend und beantragen die Zuweisung des geschlossenen Hofes.
Die Erstantragstellerin brachte vor, sie habe die landwirtschaftliche Fachschule Rotholz besucht und den Abschluß als landwirtschaftliche Facharbeiterin erworben. Ein Ausschließungsgrund sei in ihrer Person nicht begründet. Sie habe nur zwischenzeitig, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, eine Tätigkeit als Dekorateurin ausgeübt, diese jedoch bereits wieder aufgegeben.
Die Zweitantragstellerin stützt ihr Begehren darauf, daß die Erstantragstellerin zur Bewirtschaftung des Hofes ungeeignet sei. Sie habe auf diesem noch nie persönlich gearbeitet und sei durch ihren Beruf als Dekorateurin verhindert, den Hof zu bewirtschaften. Überdies habe sie auf die Geltendmachung des Anerbenrechts verzichtet, sodaß ihre Antragstellung gegen Treu und Glauben verstoße und rechtsmißbräuchlich erfolge. Es gehe der Erstantragstellerin nur darum, den Hof möglichst rasch zu "zertrümmern", um mit Bauerwartungsland Millionengeschäfte zu machen. Hingegen habe sie (Zweitantragstellerin) den Hof seit 1978 gemeinsam mit ihrem Ehegatten geführt. Ihr Ehegatte habe auch umfangreiche Investitionen getätigt.
Die Drittantragstellerin führt zur Begründung ihres erst am 18.7.1996 gestellten Antrages (ON 63) aus, auch sie gehöre zum Kreis der gesetzlichen Erben, aus denen der Hofübernehmer auszuwählen sei. Sie sei auch zur Führung des Hofes gesundheitlich in der Lage und verfüge über die entsprechende fachliche Eignung. Sollte die Erstantragstellerin den seit Jahrhunderten im Familienbesitz befindlichen Hof zugesprochen erhalten, komme es unweigerlich zum Verkauf desselben.
Das Erstgericht wendete die zur Zeit des Todes des Erblassers geltende (ursprüngliche) Fassung des Tiroler Höfegesetzes an und wies den Hof der Erstantragstellerin als der älteren Anverwandten des Erblassers zu. Die entsprechenden Anträge der Zweit- und Drittantragstellerinnen wurden abgewiesen. Für die Einigung über Höhe, Art der Auszahlung und Verzinsung des Übernahmspreises räumte das Erstgericht den Erst- und Zweitantragstellerinnen eine Frist von drei Monaten ein.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht fest, Erst- und Zweitantragstellerinnen hätten von Kindheit an, solange der Vater den Betrieb noch geführt habe, auf dem Hof gelebt. Nach seinem Tod sei der Betrieb einige Jahre verpachtet gewesen; er werde seit 1988 wieder teilweise selbst bewirtschaftet. Der Ehegatte der Zweitantragstellerin führe den Betrieb. Seither seien die Schwestern in unterschiedlichem Ausmaß im landwirtschaftlichen Betrieb und in dem 1987 aus dem Hof herausgelösten Gasthof tätig. Die Erstantragstellerin habe außer während der Dauer von sechs Monaten, als das Haus umgebaut wurde, im Haus K*****-Allee 201 gewohnt. Diese Liegenschaft habe ursprünglich zum geschlossenen Hof gehört, sei von diesem jedoch herausgelöst worden. Auch die Zweitantragstellerin bewohne eine gleichfalls aus dem Hof herausgelöste Liegenschaft mit dem Haus Nr 205.
Die Drittantragstellerin habe mit Übergabsvertrag vom 6.8.1987 ihre
Miteigentumsanteile am geschlossenen Hof der Zweitantragstellerin
übergeben. Diese habe daraufhin mit Schenkungsvertrag vom 19.10.1988
5/16 ihrer Miteigentumsanteile an ihren Gatten weitergegeben. Zu
Punkt 2 des Schenkungsvertrages sei festgehalten worden, daß die
"Anerbin Margit R***** durch Unterschriftsleistung... ihre
ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, jedoch auch der mit diesem
Schenkungsvertrag...überlassene Miteigentumsanteil... in Zukunft mit
der Beschränkung, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann, belastet ist".
1992 habe die Erstantragstellerin wegen Streitigkeiten mit ihrer Schwester den Hof verlassen und habe vom 1.4.1993 bis 1.7.1994 als Dekorateurin gearbeitet. Seither übe sie keine Erwerbstätigkeit aus. Sie habe eine Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin absolviert und am 28.10.1995 die Facharbeiterprüfung mit Erfolg abgelegt.
Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Schwestern sei über eine Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft gesprochen worden. Die Erstantragstellerin habe eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung begehrt und vorgeschlagen, Liegenschaftsteile aus dem geschlossenen Hof und Bargeld zu übernehmen. Diese Gespräche seien ergebnislos geblieben.
Die Zweitantragstellerin habe am 5.10.1994 beim Bezirksgericht Innsbruck den Antrag gestellt, die Zustimmung der Erstantragstellerin zur Aufhebung der Höfeeigenschaft durch die Höfebehörde zu ersetzen. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Fassung des Tiroler Höfegesetzes von der Anerbenstellung der Erstantragstellerin als der älteren Anverwandten des Erblassers aus und verneinte Ausschließungsgründe in ihrer Person. Die Erstantragstellerin habe auch weder dem Erblasser gegenüber auf ihr Recht als Anerbin verzichtet, noch es durch Erklärung gegenüber dem Abhandlungsgericht ausgeschlagen.
Die Drittantragstellerin zähle mit Rücksicht auf die Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles nicht mehr zu den Miteigentümern des Hofes und könne ihr - allenfalls davor bestehendes - Anerbenrecht nicht mehr geltend machen.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Zweit- und Drittantragstellerinnen nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Erstantragstellerin sei von der Übernahme des Hofes nicht ausgeschlossen. Sie habe ihre kurzfristige artfremde Tätigkeit aufgegeben, strebe die persönliche Bewirtschaftung des Hofes an und sei dazu auch in der Lage. Ein zu Lebzeiten des Erblassers abzugebender Erbverzicht werde von der Zweitantragstellerin gar nicht behauptet. Daß die Erstantragstellerin eine Erbsentschlagung dem Verlassenschaftsgericht gegenüber abgegeben hätte, sei weder behauptet worden, noch im Verfahren hervorgekommen.
Die Berufung der erblasserischen Witwe zur Anerbin scheitere daran, daß ihre 25 %ige Erbquote niedriger sei als die Erbquote der erblasserischen Töchter. Letztere seien aufgrund ihrer höheren Erbquote schon deshalb vorzuziehen, weil sonst zu häufige, knapp aufeinanderfolgende Erbgänge - wie dies bei Bestimmung der Witwe zur Anerbin der Fall wäre - den Hof schwächen würden. Zwischen den Töchtern gebe schließlich das höhere Alter der Erstantragstellerin den Ausschlag.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anerbenbestimmung bei Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit ehelichen Kindern fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse der Zweit- und Drittantragstellerin sind aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 17 Tiroler Höfegesetz in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LGBl 1962/36 und 1970/35) wurde der Hofübernehmer "nach dem Recht und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt". Für den Fall mangelnder Einigung unter mehreren als Anerben in Frage kommenden gesetzlichen Erben legte § 17 leg cit Berufungskriterien fest, nach denen der Anerbe zu bestimmen ist: so den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, die leibliche Abstammung oder Wahlverwandtschaft, die eheliche oder nichteheliche Geburt, das männliche oder weibliche Geschlecht und das Lebensalter des Erben. Der überlebende Ehegatte wurde - im Gegensatz zu der ab 1.1.1990 aufgrund des BGBl 1989/657 geltenden Fassung des Tiroler Höfegesetzes - in der Rangordnung der erbberechtigten Angehörigen nicht erwähnt. Er war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Höfegesetzes (1900) neben ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zur erbrechtlichen Nachfolge in das Eigentum einer Nachlaßquote auch nicht berufen.Nach Paragraph 17, Tiroler Höfegesetz in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LGBl 1962/36 und 1970/35) wurde der Hofübernehmer "nach dem Recht und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt". Für den Fall mangelnder Einigung unter mehreren als Anerben in Frage kommenden gesetzlichen Erben legte Paragraph 17, leg cit Berufungskriterien fest, nach denen der Anerbe zu bestimmen ist: so den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, die leibliche Abstammung oder Wahlverwandtschaft, die eheliche oder nichteheliche Geburt, das männliche oder weibliche Geschlecht und das Lebensalter des Erben. Der überlebende Ehegatte wurde - im Gegensatz zu der ab 1.1.1990 aufgrund des BGBl 1989/657 geltenden Fassung des Tiroler Höfegesetzes - in der Rangordnung der erbberechtigten Angehörigen nicht erwähnt. Er war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Höfegesetzes (1900) neben ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zur erbrechtlichen Nachfolge in das Eigentum einer Nachlaßquote auch nicht berufen.
Ein Teil der Lehre vertrat deshalb die Auffassung, der überlebende Ehegatte gehe mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser sämtlichen Verwandten desselben nach (Kralik in Ehrenzweig IV3 379; Webhofer in Klang2 III 815 und 819).Ein Teil der Lehre vertrat deshalb die Auffassung, der überlebende Ehegatte gehe mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser sämtlichen Verwandten desselben nach (Kralik in Ehrenzweig IV3 379; Webhofer in Klang2 römisch III 815 und 819).
Auch der Oberste Gerichtshof hat zunächst in Fällen einer Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit Verwandten des Erblassers zum insoweit gleichlautenden § 7 Kärntner Erbhöfegesetz (diese Bestimmung reiht den Ehegatten des Erblassers genausowenig unter die zu Anerben Berufenen ein wie § 17 TirHG) der erblasserischen Witwe nur dann Anerbenstellung zuerkannt, wenn weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie, noch Großeltern vorhanden waren, oder alle Miterben auf die Übernahme des Erbhofes verzichtet hatten (RIS-Justiz RS0063479; 1 Ob 180/57, 1 Ob 147/74).Auch der Oberste Gerichtshof hat zunächst in Fällen einer Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit Verwandten des Erblassers zum insoweit gleichlautenden Paragraph 7, Kärntner Erbhöfegesetz (diese Bestimmung reiht den Ehegatten des Erblassers genausowenig unter die zu Anerben Berufenen ein wie Paragraph 17, TirHG) der erblasserischen Witwe nur dann Anerbenstellung zuerkannt, wenn weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie, noch Großeltern vorhanden waren, oder alle Miterben auf die Übernahme des Erbhofes verzichtet hatten (RIS-Justiz RS0063479; 1 Ob 180/57, 1 Ob 147/74).
In jüngerer Zeit räumte der Oberste Gerichtshof jedoch bei Anwendung des § 7 KrntEHG und des § 17 TirHG dem überlebenden Ehegatten den Vorrang gegenüber Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder Großeltern des Erblassers als gesetzlichem Erben aus der Erwägung ein, das Anerbenrecht lasse die allgemeine bürgerlich-rechtliche Erbfolgeanordnung unberührt, setze sie voraus und nehme sie zur Grundlage. Änderungen der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolgeordnung führten somit unmittelbar auch zur entsprechenden Änderung der Regeln über die Bestimmung der zur Hofübernahme berufenen Personen. Berufe daher § 757 ABGB den Ehegatten in abstracto "neben" Angehörigen der ersten Linie, sei daraus zwingend ein Vorrang des Ehegatten gegenüber allen Angehörigen der zweiten Linie oder den Großeltern des Erblassers zu folgern (EvBl 1986/157; RIS-Justiz RS0063311; 6 Ob 22/87; RIS-Justiz RS0063194).In jüngerer Zeit räumte der Oberste Gerichtshof jedoch bei Anwendung des Paragraph 7, KrntEHG und des Paragraph 17, TirHG dem überlebenden Ehegatten den Vorrang gegenüber Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder Großeltern des Erblassers als gesetzlichem Erben aus der Erwägung ein, das Anerbenrecht lasse die allgemeine bürgerlich-rechtliche Erbfolgeanordnung unberührt, setze sie voraus und nehme sie zur Grundlage. Änderungen der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolgeordnung führten somit unmittelbar auch zur entsprechenden Änderung der Regeln über die Bestimmung der zur Hofübernahme berufenen Personen. Berufe daher Paragraph 757, ABGB den Ehegatten in abstracto "neben" Angehörigen der ersten Linie, sei daraus zwingend ein Vorrang des Ehegatten gegenüber allen Angehörigen der zweiten Linie oder den Großeltern des Erblassers zu folgern (EvBl 1986/157; RIS-Justiz RS0063311; 6 Ob 22/87; RIS-Justiz RS0063194).
Zemen (Der überlebende Ehegatte als Anerbe, NZ 1983, 145 ff und 161 ff [162 f]) reiht den Ehegatten in ergänzender Auslegung des Tiroler Höfegesetzes und des Kärntner Erbhöfegesetzes entsprechend dem in der ersten Teilnovelle zum ABGB geregelten Ehegattenerbrecht nach den ehelichen Kindern des Erblassers, jedoch vor der zweiten Linie ein.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit ehelichen Kindern des Erblassers als Erbe eintritt, geht bei Berufung zum Hofübernehmer den ehelichen Kindern des Erblassers nach der Rangordnung des § 17 TirHG idF LGBl 1900/47 nach. Diese Rangordnung entspricht auch der Neufassung des § 15 Abs 1 Z 1 TirHG idF BGBl 1989/657 bzw des § 6 Abs 1 Z 1 KrntEHG idF BGBl 1989/658 und § 3 Abs 1 Z 2 Anerbengesetz.Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit ehelichen Kindern des Erblassers als Erbe eintritt, geht bei Berufung zum Hofübernehmer den ehelichen Kindern des Erblassers nach der Rangordnung des Paragraph 17, TirHG in der Fassung LGBl 1900/47 nach. Diese Rangordnung entspricht auch der Neufassung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, TirHG in der Fassung BGBl 1989/657 bzw des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KrntEHG in der Fassung BGBl 1989/658 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Anerbengesetz.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der überlebende Ehegatte im gleichen Rang wie die ehelichen Kinder zum Anerben berufen sei, wird somit nicht geteilt. Sie hätte zur Folge, daß - Gleichgeschlechtlichkeit der berufenen Erben vorausgesetzt - der überlebende Ehegatte, der mit eigenen Kindern konkurriert, in allen Fällen schon aufgrund seines (höheren) Alters zum Anerben bestimmt werden müßte. Im Ergebnis würde dies aber einen Vorrang des Ehegatten vor den ehelichen Kindern bedeuten, der dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden kann, weil er den Ehegatten in der Rangordnung der Berufenen gar nicht anführte, und dem Ehegatten in der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge ein Vorrecht gegenüber den leiblichen Kindern des Erblassers nicht zukommt. Auch § 3 Abs 1 Z 2 Anerbengesetz, § 15 Abs 1 Z 1 TirHG idF 1989 und § 6 Abs 1 Z 1 KrntEHG idF 1989 reihen den Ehegatten nach leiblichen Kindern des Erblassers.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der überlebende Ehegatte im gleichen Rang wie die ehelichen Kinder zum Anerben berufen sei, wird somit nicht geteilt. Sie hätte zur Folge, daß - Gleichgeschlechtlichkeit der berufenen Erben vorausgesetzt - der überlebende Ehegatte, der mit eigenen Kindern konkurriert, in allen Fällen schon aufgrund seines (höheren) Alters zum Anerben bestimmt werden müßte. Im Ergebnis würde dies aber einen Vorrang des Ehegatten vor den ehelichen Kindern bedeuten, der dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden kann, weil er den Ehegatten in der Rangordnung der Berufenen gar nicht anführte, und dem Ehegatten in der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge ein Vorrecht gegenüber den leiblichen Kindern des Erblassers nicht zukommt. Auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Anerbengesetz, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, TirHG in der Fassung 1989 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KrntEHG in der Fassung 1989 reihen den Ehegatten nach leiblichen Kindern des Erblassers.
Die Drittantragstellerin käme daher als Anerbin nur dann in Betracht, wenn Ausschließungsgründe hinsichtlich der primär berufenen leiblichen Töchter verwirklicht wären, oder diese die Anerbenstellung ausschlügen.
Nach der Ordnung des § 17 Z 1 TirHG in der hier anzuwendenden Fassung geht die Erstantragstellerin der Zweitantragstellerin aufgrund ihres Alters vor. Das Rekursgericht hat mit Recht Ausschließungsgründe in ihrer Person verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach der Ordnung des Paragraph 17, Ziffer eins, TirHG in der hier anzuwendenden Fassung geht die Erstantragstellerin der Zweitantragstellerin aufgrund ihres Alters vor. Das Rekursgericht hat mit Recht Ausschließungsgründe in ihrer Person verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Von der Übernahme des Hofes sind Erben ausgeschlossen, die nicht in der Lage sind, den Hof selbst zu bewirtschaften oder bei denen die Bereitschaft dazu fehlt (Webhofer, Tiroler Erbhöfegesetz2 (1956) 83; ders in Klang2 III 809). Daß die Erstantragstellerin nicht geeignet oder aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage wäre, den Hof zu führen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat ihre kurzfristig angenommene Beschäftigung als Dekorateurin aufgegeben und eine im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft einschlägige Berufsausbildung beendet, so daß mangelnde Eignung und anderweitige berufliche Verpflichtungen ausscheiden. Auch die Höfebehörde sah einen Ausschließungsgrund in ihrer Person nicht verwirklicht.Von der Übernahme des Hofes sind Erben ausgeschlossen, die nicht in der Lage sind, den Hof selbst zu bewirtschaften oder bei denen die Bereitschaft dazu fehlt (Webhofer, Tiroler Erbhöfegesetz2 (1956) 83; ders in Klang2 römisch III 809). Daß die Erstantragstellerin nicht geeignet oder aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage wäre, den Hof zu führen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat ihre kurzfristig angenommene Beschäftigung als Dekorateurin aufgegeben und eine im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft einschlägige Berufsausbildung beendet, so daß mangelnde Eignung und anderweitige berufliche Verpflichtungen ausscheiden. Auch die Höfebehörde sah einen Ausschließungsgrund in ihrer Person nicht verwirklicht.
Hinsichtlich ihres Vorbringens, die Erstantragstellerin habe auf ihr Anerbenrecht verzichtet, werden die Revisionsrekurswerberinnen auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen. Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach § 551 ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen (Webhofer in Klang2 III 809; vgl dazu Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 551 und Rz 1 zu §§ 799 und 800). Daß die Erstantragstellerin eine derartige Erklärung dem Gericht gegenüber abgegeben hätte (oder schon dem Erblasser gegenüber auf ihr Recht als Anerbe verzichtet hätte), wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.Hinsichtlich ihres Vorbringens, die Erstantragstellerin habe auf ihr Anerbenrecht verzichtet, werden die Revisionsrekurswerberinnen auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen. Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach Paragraph 551, ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen (Webhofer in Klang2 römisch III 809; vergleiche dazu Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 551 und Rz 1 zu Paragraphen 799 und 800). Daß die Erstantragstellerin eine derartige Erklärung dem Gericht gegenüber abgegeben hätte (oder schon dem Erblasser gegenüber auf ihr Recht als Anerbe verzichtet hätte), wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Erstantragstellerin nicht gewillt wäre, den Hof zu führen. Ihre 1992 auf Vermögensaufteilung gerichteten Bestrebungen standen im Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen und sprechen für sich allein nicht gegen einen späteren Sinneswandel, zumal sie danach erst ihre einschlägige berufliche Ausbildung absolvierte. Auch die Zweitantragstellerin, die nun Garantin für den Fortbestand des Hofes zu sein behauptet, war noch 1994 an einer Aufhebung der Erbhofeigenschaft höchst interessiert, brachte sie doch damals einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ihrer Schwester zur Aufhebung der Erbhofeigenschaft beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Es kann daher auch aus dem Verhalten der Erstantragstellerin im Jahr 1992 nicht abgeleitet werden, daß sie nun an der Fortführung des Hofes nicht mehr interessiert wäre.
Die Vorinstanzen haben daher mit Recht die Erstantragstellerin zur Anerbin bestimmt. Den unberechtigten Revisionsrekursen der Zweit- und Drittantragstellerinnen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Mangels Zweiseitigkeit des vorliegenden außerstreitigen Rechtsmittelverfahrens ist die Revisionsrekursbeantwortung der Erstantragstellerin zurückzuweisen. Rechtsmittelgegenschriften zu Rekursen in (einseitigen) außerstreitigen Verfahren können nur dann für zulässig erachtet werden, wenn der Rekurs zulässige Neuerungen enthält (6 Ob 2398/96g). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Rekurs der Drittantragstellerin nur auf den unstrittigen Sachverhalt hinweist und Rechtsausführungen enthält.
Anmerkung
E47709 06A02607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00260.97X.1016.000Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0060OB00260_97X0000_000