TE OGH 1997/10/16 6Ob285/97y

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Alexandra O*****, geboren am 28.Februar 1983, in Obsorge der Mutter, Doris O*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vater, Klaus-Jürgen O*****, ohne Beschäftigung, *****gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1997, GZ 2 R 118/97h-82, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 1 des Übereinkommens vom 24.10.1956 BGBl 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Es ist somit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden. Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 238; 4 Ob 513/96; RIS-Justiz RS0106532).Gemäß Artikel eins, des Übereinkommens vom 24.10.1956 BGBl 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Es ist somit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden. Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 238; 4 Ob 513/96; RIS-Justiz RS0106532).

Nach § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Kriterien der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Ermittlung der Leistungs(un)fähigkeit des Vaters ist somit als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen.Nach Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Kriterien der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Ermittlung der Leistungs(un)fähigkeit des Vaters ist somit als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein nach Abzug der konkurrierenden Sorgepflichten errechneter Betrag von 6.400 S die absolute Belastbarkeitsgrenze des Vaters nicht unterschreite, ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Richtsatz für die Belastungsgrenze die in § 291 b EO und der ExminV 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen sind, diese jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292 b EO unterschritten werden dürfen (Schwimann, ABGB2 Rz 42 zu § 140; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts ÖJZ 1994, 10 ff, jeweils mwN). Daraus ergeben sich aber Belastungsgrenzen von monatlich unter 6.000 S (EvBl 1995/129) oder sogar unter 5.400 S (ÖA 1995, 88 u 117).Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein nach Abzug der konkurrierenden Sorgepflichten errechneter Betrag von 6.400 S die absolute Belastbarkeitsgrenze des Vaters nicht unterschreite, ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Richtsatz für die Belastungsgrenze die in Paragraph 291, b EO und der ExminV 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen sind, diese jedoch bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292, b EO unterschritten werden dürfen (Schwimann, ABGB2 Rz 42 zu Paragraph 140 ;, Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts ÖJZ 1994, 10 ff, jeweils mwN). Daraus ergeben sich aber Belastungsgrenzen von monatlich unter 6.000 S (EvBl 1995/129) oder sogar unter 5.400 S (ÖA 1995, 88 u 117).

Anmerkung

E48065 06A02857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00285.97Y.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0060OB00285_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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