TE OGH 1997/10/16 8Ob289/97a

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr.Klaus F*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Manfred R*****, Gastwirt, ***** wegen DM 12.326,60 (S 87.518,86) sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8.Juli 1997, GZ 1 R 149/97i-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.Dezember 1996, GZ 10 Cg 8/96k-9, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Manfred R***** wurde am 18.August 1995 der Konkurs eröffnet und der in dieser Eigenschaft geklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Ein Gläubigerausschuß wurde nicht bestellt. Das Unternehmen des Gemeinschuldners, eine Gastwirtschaft, wurde vom Masseverwalter zunächst fortgeführt; die Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluß vom 25.September 1996 genehmigt. Am 12. September 1995 erteilte Dr.Klaus F***** als Masseverwalter im Konkurs des Manfred R***** der klagenden Partei den Auftrag, verschiedene Arbeiten, insbesondere in bezug auf abgabenrechtliche Angelegenheiten, das Erstellen der Bilanzen für die Geschäftsjahre 1993 und 1994, die Lohnverrechnung für die im Betrieb beschäftigten Personen, das Führen der laufenden Buchhaltung für den Betrieb u dgl entgeltlich zu verrichten. Die klagende Partei nahm den Auftrag an und führte diese Arbeiten durch. Für die Heranziehung der klagenden Partei zu diesen Tätigkeiten liegt keine Zustimmung des Konkursgerichtes vor, der Masseverwalter hat eine solche Zustimmung nie angestrebt.

Die klagende Partei begehrt die Verpflichtung der Konkursmasse zur Berichtigung des (restlichen) Honoraranspruches als Masseforderung.

Der Massverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, er habe der klagenden Partei das vereinbarte Honorar zur Gänze gezahlt; die Klagsforderung beziehe sich einerseits auf nicht in Auftrag gegebene Arbeiten, andererseits entspreche der Honorarersatz nicht der getroffenen Vereinbarung. Überdies sei die beklagte Partei nicht passiv legitimiert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die von der klagenden Partei entfalteten Tätigkeiten gehörten, soweit sie vom Auftrag des Masseverwalters umfaßt seien, zur Gänze zu den ihm selbst vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er sei insbesondere gesetzlich verpflichtet, Steuer- und sonstige Abgabenerklärungen des Gemeinschuldners auch für Zeiträume vor Eröffnung des Konkurses abzugeben. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob er eines Steuerberaters bedürfe und ob für die Honorarforderung ausreichende Mittel vorhanden seien. Der Masseverwalter habe alle ihm vom Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten grundsätzlich selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten könne er mit Zustimmung des Konkursgerichtes Dritte heranziehen. Tue er dies ohne Zustimmung, seien die diesbezüglichen Forderungen keine Masseforderungen im Sinne des § 46 KO. Der Masseverwalter habe solche Kosten und Gebühren aus eigenem bzw aus dem ihm zustehenden Entlohnungsanspruch zu tragen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die von der klagenden Partei entfalteten Tätigkeiten gehörten, soweit sie vom Auftrag des Masseverwalters umfaßt seien, zur Gänze zu den ihm selbst vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er sei insbesondere gesetzlich verpflichtet, Steuer- und sonstige Abgabenerklärungen des Gemeinschuldners auch für Zeiträume vor Eröffnung des Konkurses abzugeben. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob er eines Steuerberaters bedürfe und ob für die Honorarforderung ausreichende Mittel vorhanden seien. Der Masseverwalter habe alle ihm vom Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten grundsätzlich selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten könne er mit Zustimmung des Konkursgerichtes Dritte heranziehen. Tue er dies ohne Zustimmung, seien die diesbezüglichen Forderungen keine Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, KO. Der Masseverwalter habe solche Kosten und Gebühren aus eigenem bzw aus dem ihm zustehenden Entlohnungsanspruch zu tragen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge; es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach ergänzender Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurück. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Bestimmung des § 81 Abs 4 KO umfasse nicht die laufenden Steuerberatungsleistungen im Zuge einer Betriebsfortführung, sondern nur die zur Erstellung eines aktuellen Vermögensstatus des gemeinschuldnerischen Unternehmens erforderlichen Tätigkeiten. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 81 Abs 1 KO habe der Masseverwalter die Buchführung des Gemeinschuldners auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Bilanzen der letzten Jahre einzusehen bzw einzufordern gehabt. Soweit er im Zusammenhang mit diesen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten der klagenden Partei den Auftrag erteilt habe, bestimmte Arbeiten gegen Entgelt zu verrichten, resultierten daraus - ebenso wie wenn der Masseverwalter diese Arbeiten selbst geleistet hätte - Masseforderungen gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO. Auch diese Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen des Masseverwalters hätten nicht der gerichtlichen Genehmigung gemäß den §§ 116 und 117 KO bedurft. Die Rechtssache sei noch nicht spruchreif, da notwendige Feststellungen zum Grund und zur Höhe der Klagsforderung fehlten. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da die Entscheidung von der Lösung der erheblichen Rechtsfrage abhänge, ob die laufenden Steuerberatungsleistungen im Zuge einer Betriebsfortführung zu den genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten gehörten oder nicht.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge; es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach ergänzender Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurück. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, KO umfasse nicht die laufenden Steuerberatungsleistungen im Zuge einer Betriebsfortführung, sondern nur die zur Erstellung eines aktuellen Vermögensstatus des gemeinschuldnerischen Unternehmens erforderlichen Tätigkeiten. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Paragraph 81, Absatz eins, KO habe der Masseverwalter die Buchführung des Gemeinschuldners auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Bilanzen der letzten Jahre einzusehen bzw einzufordern gehabt. Soweit er im Zusammenhang mit diesen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten der klagenden Partei den Auftrag erteilt habe, bestimmte Arbeiten gegen Entgelt zu verrichten, resultierten daraus - ebenso wie wenn der Masseverwalter diese Arbeiten selbst geleistet hätte - Masseforderungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO. Auch diese Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen des Masseverwalters hätten nicht der gerichtlichen Genehmigung gemäß den Paragraphen 116 und 117 KO bedurft. Die Rechtssache sei noch nicht spruchreif, da notwendige Feststellungen zum Grund und zur Höhe der Klagsforderung fehlten. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da die Entscheidung von der Lösung der erheblichen Rechtsfrage abhänge, ob die laufenden Steuerberatungsleistungen im Zuge einer Betriebsfortführung zu den genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten gehörten oder nicht.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Urteil des Gerichtes erster Instanz abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, ungeachtet des Umstandes, daß der Beklagte den gegenständlichen Auftrag unter Berufung auf seine Funktion als Masseverwalter und damit als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse erteilt habe, sei aus § 81 Abs 4 KO abzuleiten, daß der klagenden Partei keine Masseforderung, sondern nur ein gegen den Masseverwalter ad personam zu richtender Anspruch zustehe.Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, ungeachtet des Umstandes, daß der Beklagte den gegenständlichen Auftrag unter Berufung auf seine Funktion als Masseverwalter und damit als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse erteilt habe, sei aus Paragraph 81, Absatz 4, KO abzuleiten, daß der klagenden Partei keine Masseforderung, sondern nur ein gegen den Masseverwalter ad personam zu richtender Anspruch zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 81 Abs 4 erster Satz KO hat der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten (grundsätzlich) selbst auszuführen. Für besonders schwierige, im zweiten Satz dieser durch das IRÄG 1982 eingefügten Gesetzesstelle beispielsweise aufgezählte Tätigkeiten kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Nach dem gleichfalls durch das IRÄG 1982 angefügten Satz 2 des § 82 KO kann der Masseverwalter den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte für die in § 81 Abs 4 KO genannten Aufgaben heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.Gemäß Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz KO hat der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten (grundsätzlich) selbst auszuführen. Für besonders schwierige, im zweiten Satz dieser durch das IRÄG 1982 eingefügten Gesetzesstelle beispielsweise aufgezählte Tätigkeiten kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Nach dem gleichfalls durch das IRÄG 1982 angefügten Satz 2 des Paragraph 82, KO kann der Masseverwalter den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte für die in Paragraph 81, Absatz 4, KO genannten Aufgaben heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Hingegen wurde der die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis regelnde § 83 Abs 1 KO durch das IRÄG 1982 nichtHingegen wurde der die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis regelnde Paragraph 83, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1982 nicht

geändert. Nach herrschender Rechtsprechung (SZ 28/48 = EvBl 1955/247;

SZ 28/72; SZ 43/92 = JBl 1971, 194; JBl 1971, 483; JBl 1979, 492; SZ

54/172; 4 Ob 607/88) und Lehre (Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, 75; Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 272; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 39 ff sowie 57 ff; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 138

f) ist die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters nach außen nur in den im § 83 Abs 1 KO genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck ("alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt") beschränkt. Weitere Beschränkungen kann das Konkursgericht im Einzelfall verfügen; sie sind dem Dritten gegenüber jedoch nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden (siehe auch Riel aaO 45 f).f) ist die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters nach außen nur in den im Paragraph 83, Absatz eins, KO genannten Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck ("alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt") beschränkt. Weitere Beschränkungen kann das Konkursgericht im Einzelfall verfügen; sie sind dem Dritten gegenüber jedoch nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden (siehe auch Riel aaO 45 f).

§ 81 Abs 4 KO verfügt daher nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis; entgegen der Auffassung des Rekurswerbers muß der Dritte, den der Masseverwalter namens der Konkursmasse beauftragt, nicht prüfen, ob es sich um eine unter § 81 Abs 4 KO fallende Tätigkeit handelt und ob die erforderliche Zustimmung des Gerichtes vorliegt. Ein Verstoß des Masseverwalters gegen § 81 Abs 4 KO berührt daher nicht die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen Masse und Drittem; der Masseverwalter macht sich lediglich im Innenverhältnis verantwortlich. Er haftet für die Schmälerung der Masse durch die dieser infolge Beauftragung des Dritten verursachten Kosten (AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; dies ist aus auch § 82 Satz 2 KO zu folgern). Ferner haftet er für die Fehler des von ihm für die Besorgung eigener Aufgaben ohne gerichtliche Genehmigung herangezogenen Gehilfen nach § 1313 a ABGB (vgl Shamiyeh, aaO 175).Paragraph 81, Absatz 4, KO verfügt daher nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis; entgegen der Auffassung des Rekurswerbers muß der Dritte, den der Masseverwalter namens der Konkursmasse beauftragt, nicht prüfen, ob es sich um eine unter Paragraph 81, Absatz 4, KO fallende Tätigkeit handelt und ob die erforderliche Zustimmung des Gerichtes vorliegt. Ein Verstoß des Masseverwalters gegen Paragraph 81, Absatz 4, KO berührt daher nicht die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen Masse und Drittem; der Masseverwalter macht sich lediglich im Innenverhältnis verantwortlich. Er haftet für die Schmälerung der Masse durch die dieser infolge Beauftragung des Dritten verursachten Kosten (AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; dies ist aus auch Paragraph 82, Satz 2 KO zu folgern). Ferner haftet er für die Fehler des von ihm für die Besorgung eigener Aufgaben ohne gerichtliche Genehmigung herangezogenen Gehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB vergleiche Shamiyeh, aaO 175).

Hat daher, wie im vorliegenden Fall, der Masseverwalter namens der von ihm vertretenen Masse ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, bezüglich dessen seine Vertretungsbefugnis nach außen nicht gemäß § 83 Abs 1 KO beschränkt ist, kann dem die Masse in Anspruch nehmenden Dritten nicht eingewendet werden, es handle sich um ein in den Anwendungsbereich des § 81 Abs 4 KO fallendes Rechtsgeschäft, für das die erforderliche Zustimmung des Gerichtes fehle. Die gegenständliche Forderung ist daher als Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO zu qualifizieren (siehe auch JBl 1995, 450).Hat daher, wie im vorliegenden Fall, der Masseverwalter namens der von ihm vertretenen Masse ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, bezüglich dessen seine Vertretungsbefugnis nach außen nicht gemäß Paragraph 83, Absatz eins, KO beschränkt ist, kann dem die Masse in Anspruch nehmenden Dritten nicht eingewendet werden, es handle sich um ein in den Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 4, KO fallendes Rechtsgeschäft, für das die erforderliche Zustimmung des Gerichtes fehle. Die gegenständliche Forderung ist daher als Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu qualifizieren (siehe auch JBl 1995, 450).

Da daher der Beklagte in seiner Funktion als Masseverwalter passiv legitimiert ist, wird das Erstgericht entsprechend den vom Berufungsgericht erteilten Aufträgen die zur Beurteilung der Klagsforderung nach Grund und Höhe erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E47717 08A02897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00289.97A.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0080OB00289_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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