Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Hermann P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30.April 1997, GZ 45 R 261/97h-144, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht nur gegen den Beklagten Anzeige beim Finanzamt erstattet, sondern ihm auch "bis zuletzt" (Urteil S 23) seine persönlichen Habseligkeiten nicht herausgegeben. Die Klägerin hat dem Beklagten den Haushalt nicht geführt, ihm und den beiden Töchtern die Lebensführung in der gemeinsamen Wohnung durch zahlreiche Schikanen erschwert und noch Anfang Jänner 1991 den Beklagten inzestuöser Beziehungen zur gemeinsamen Tochter bezichtigt. Fortgesetztes unleidliches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt 3 Ob 507/94 u.v.a.) als Einheit zu sehen, sodaß der Fristenlauf erst mit Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren Handlung des Partners beginnt. Es erübrigt sich daher darauf näher einzugehen, ob die Beistandspflicht der Ehegatten nicht vor Erstattung der Anzeige beim Finanzamt - mag sie auch zur Wahrung eigener Rechte erfolgt sein - die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfordert hätte, um ihm die Möglichkeit der Selbstanzeige einzuräumen.Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat die Klägerin innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG nicht nur gegen den Beklagten Anzeige beim Finanzamt erstattet, sondern ihm auch "bis zuletzt" (Urteil S 23) seine persönlichen Habseligkeiten nicht herausgegeben. Die Klägerin hat dem Beklagten den Haushalt nicht geführt, ihm und den beiden Töchtern die Lebensführung in der gemeinsamen Wohnung durch zahlreiche Schikanen erschwert und noch Anfang Jänner 1991 den Beklagten inzestuöser Beziehungen zur gemeinsamen Tochter bezichtigt. Fortgesetztes unleidliches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt 3 Ob 507/94 u.v.a.) als Einheit zu sehen, sodaß der Fristenlauf erst mit Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren Handlung des Partners beginnt. Es erübrigt sich daher darauf näher einzugehen, ob die Beistandspflicht der Ehegatten nicht vor Erstattung der Anzeige beim Finanzamt - mag sie auch zur Wahrung eigener Rechte erfolgt sein - die Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfordert hätte, um ihm die Möglichkeit der Selbstanzeige einzuräumen.
Insoweit die Revisionswerberin auf das ehewidrige Verhältnis des Beklagten zu einer anderen Frau verweist, ist ihr zu entgegnen, daß die Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung gefolgt sind, wonach Eheverfehlungen für die Zerrüttung der Ehe kausal sein müssen (EFSlg. 63.392; 8 Ob 597/92 u.v.a.). Eine grobe Unrichtigkeit der stets nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgenden Verschuldenszumessung (8 Ob 1663/91; 1 Ob 37/97s) ist nicht zu erkennen.
Anmerkung
E47715 08A02257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00225.97I.1016.000Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0080OB00225_97I0000_000