TE OGH 1997/10/16 6Ob290/97h

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Walter Ö*****, geboren am 8.Mai 1986, vertreten durch die Mutter, Helga Ö*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhaltsfestsetzung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Walter Ö*****, vertreten durch Dr.Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17.Juli 1997, GZ 13 R 49/97k-60, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Ihre Aufteilung ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Vorinstanzen haben die vom Vater am 1.12.1994 erhaltene Abfertigung auf einen Zeitraum von vier Jahren so aufgeteilt, daß die Lebensverhältnisse des Vaters ungefähr dem Einkommen entsprechen, das er davor erhielt. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, zumal der Vater ab 1.6.1996 nur Pensionsvorschüsse erhält, die Abfertigung somit auch als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung einer Invaliditätspension dienen konnte (vgl stRspr RS009667 und RS0050466). Daß im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar sind oder zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Ihre Aufteilung ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Vorinstanzen haben die vom Vater am 1.12.1994 erhaltene Abfertigung auf einen Zeitraum von vier Jahren so aufgeteilt, daß die Lebensverhältnisse des Vaters ungefähr dem Einkommen entsprechen, das er davor erhielt. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, zumal der Vater ab 1.6.1996 nur Pensionsvorschüsse erhält, die Abfertigung somit auch als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung einer Invaliditätspension dienen konnte vergleiche stRspr RS009667 und RS0050466). Daß im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar sind oder zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach Aufwendungen des Unterhaltsschuldners zur Abdeckung von noch während aufrechter Ehe eingegangenen Kreditverbindlichkeiten schon deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sich der Unterhaltsschuldner anläßlich der nachehelichen Vermögensaufteilung zu ihrer Deckung verpflichtet hat, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0013387).

Soweit der Vater aus der ihm zugeflossenen Abfertigung eine Kreditverbindlichkeit seiner früheren Ehegattin abgedeckt hat, zu deren Zahlung diese sich im Scheidungsvergleich verpflichtet hatte, steht ihm gegen sie ein Anspruch aus der vereinbarten nachehelichen Vermögensaufteilung zu. Diese Forderung kann den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht schmälern.

Auch die im Zuge der Anmietung einer neuen Wohnung ausgelegte Kaution vermag den Unterhaltsanspruch nicht zu schmälern.

Der Nichtberücksichtigung des geltend gemachten krankheitsbedingten Mehraufwandes (insgesamt 20.279,40 S) sowie der anläßlich der Ehescheidung angefallenen Kosten für Wohnungsablöse (50.000 S) kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die von den Vorinstanzen zugesprochenen Unterhaltsbeträge von 3.400 S und 4.000 S monatlich entsprechen 16,7 % bzw 19,75 % der nach Abzug der genannten Aufwendungen errechneten Unterhaltsbemessungsgrundlage. Sie erreichen somit ohnehin nicht den für Kinder des entsprechenden Alters nach der Prozentsatzmethode zustehenden angemessenen Unterhalt von 18 % (6 bis 10 Jahre) bzw 20 % (10 bis 15 Jahre) der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die zuerkannten Unterhaltsbeträge die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht übersteigen, ist somit nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E47623 06A02907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00290.97H.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0060OB00290_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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