TE OGH 1997/10/16 8Ob320/97k

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Helmut L*****, Kaufmann,***** vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 132.265,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1997, GZ 17 R 142/97w-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin hat das Urteil des Erstgerichtes in zweiter Instanz wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie wegen unrichtiger rechtlichter Beurteilung bekämpft. Die Rechtsrüge erschöpfte sich im Hinweis auf eine der Klageführung entgegenstehende Stundungsvereinbarung und war daher - da eine solche Vereinbarung von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen wurde - nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Berufungsgericht war daher zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Ersturteiles weder berechtigt noch verpflichtet (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 mwN). Die im Berufungsverfahren unterbliebene (bzw nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN).Die Revisionswerberin hat das Urteil des Erstgerichtes in zweiter Instanz wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie wegen unrichtiger rechtlichter Beurteilung bekämpft. Die Rechtsrüge erschöpfte sich im Hinweis auf eine der Klageführung entgegenstehende Stundungsvereinbarung und war daher - da eine solche Vereinbarung von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen wurde - nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Berufungsgericht war daher zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Ersturteiles weder berechtigt noch verpflichtet (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471, mwN). Die im Berufungsverfahren unterbliebene (bzw nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN).

Anmerkung

E47991 08A03207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00320.97K.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0080OB00320_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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