TE OGH 1997/10/16 8ObA322/97d

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elisabeth Kahler und Mag.Gerhard Neugebauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roswitha U*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.794,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1997, GZ 9 Ra 62/97x-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.November 1996, GZ 10 Cga 151/95p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Austritt der Klägerin sei wegen verspäteter Zahlung des Gehaltes für Mai 1995 berechtigt erfolgt (§ 26 Z 2 AngG), ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Austritt der Klägerin sei wegen verspäteter Zahlung des Gehaltes für Mai 1995 berechtigt erfolgt (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG), ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Die Nachfristsetzung durch die Klägerin mit Schreiben vom 6.6.1995, eingelangt bei der beklagten Partei am 7.6.1995, die Zahlung des Maigehaltes müsse so erfolgen, daß sie "bis spätestens 12.6.1995 ...... verfügen" könne (Beil./A), ist dahin zu verstehen, daß die Verfügbarkeit ("Wertstellung") schon an diesem Tage zu erfolgen habe, sodaß von der Klägerin weder ein Zuwarten bis nach der Einzahlung um 14.09 Uhr noch bis zum Kassaschluß zu fordern war, zumal die von der Klägerin gesetzte Frist zwischen dem Zugang des Mahnschreibens und dem Ende der Mahnfrist (auch unter Berücksichtigung des Wochenendes) ausreichend war. Wenn die beklagte Partei die Einzahlung erst am letzten Tag in den frühen Nachmittagsstunden vornahm, handelte sie rechtswidrig und auf eigenes Risiko, ohne daß es zusätzlich der Prüfung der Frage bedurfte, ob die Klägerin bei einer richtigen Auskunft der Bankangestellten hätte erfahren können, daß der von ihr geforderte Betrag schon ab 14.09 Uhr ihr zur Verfügung gestanden wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.YDie Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.Y

Anmerkung

E47994 08B03227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00322.97D.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_008OBA00322_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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