TE OGH 1997/10/16 6Ob296/97s

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Tittel, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr.Rainer-Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zdravka S*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen 322.000 S (Revisionsinteresse 253.677,63 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1997, GZ 14 R 218/96y-92, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil wurde am 17.7.1997 zugestellt, die Revision wurde aber erst am 23.9.1997 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 506 Abs 2 ZPO zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Rechtsmittelfrist bei Zustellungen während der Gerichtsferien mit 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen, die vierwöchige Frist endet mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. Sie endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22.9.1997 (RIS-Justiz RS0036496; RZ 1994/60 Seite 197).Das Berufungsurteil wurde am 17.7.1997 zugestellt, die Revision wurde aber erst am 23.9.1997 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 506, Absatz 2, ZPO zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Rechtsmittelfrist bei Zustellungen während der Gerichtsferien mit 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen, die vierwöchige Frist endet mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. Sie endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22.9.1997 (RIS-Justiz RS0036496; RZ 1994/60 Seite 197).

Anmerkung

E47980 06A02967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00296.97S.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0060OB00296_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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