Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gabriel L*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien Dr.Jörg H*****,
2. Die F*****, beide ***** beide vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Mag.Martin Machold und Mag.Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1997, GZ 1 R 244/96a-22, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.August 1996, GZ 24 Cg 161/95z-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt lauten:
1. Das Klagebegehren, der Erstbeklagte sei schuldig, die Äußerung, der Kläger sei einer der wahren geistigen Väter des Terrors oder gleichsinnige Äußerungen zu unterlassen, genannte Äußerungen gegenüber der Austria Presse Agentur, den Lesern der "Neuen Freien Zeitung" und den Lesern der periodischen Druckschrift "Kurier" zu widerrufen und diesen Widerruf im redaktionellen Teil der Tageszeitung "Kurier" zu veröffentlichen, wird abgewiesen.
Die Eventualbegehren, a) der Erstbeklagte sei schuldig, Äußerungen zu unterlassen, durch die für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Eindruck erweckt werde, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit linksextremem Terror und/oder würde diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützen oder fördern,
b) der Erstbeklagte sei schuldig, den Gebrauch des Namens des Klägers zu unterlassen, wenn dabei oder dadurch der Eindruck erweckt werde, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit linksextremem Terror und/oder würde diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützen und fördern, und die mit dem Hauptbegehren identischen Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs werden abgewiesen.
Der Kläger hat dem Erstbeklagten folgende Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen:
an Kosten erster Instanz 12.699,50 S (Umsatzsteuer 2.116,50 S)
an Kosten zweiter Instanz 9.523,80 S (Umsatzteuer 1.587,30 S)
an Kosten dritter Instanz 5.715,- S (Umsatzsteuer 952,50 S)
2. Die Zweitbeklagte ist schuldig, Äußerungen zu unterlassen, durch die für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Eindruck erweckt wird, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit linksextremem Terror und/oder würde diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützen oder fördern.
Hingegen werden das Hauptbegehren auf Unterlassung der Äußerung, der Kläger sei einer der wahren geistigen Väter des Terrors oder gleichsinniger Äußerungen und die Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung hinsichtlich aller Begehren auch gegenüber der zweitbeklagten Partei abgewiesen.
Die Anwaltskosten des Verfahrens erster Instanz sowie der Rechtsmittelverfahren des Klägers und der Zweitbeklagten werden gegeneinander aufgehoben.
Die zweitbeklagte Partei hat dem Kläger an anteiligen Pauschalgebühren 8.016,25 S binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Wien. Er vertritt die Sozialdemokratische Partei Österreichs in Gremien der Sozialistischen Internationale, beispielsweise im Human Right Committee, und war jahrelang Vorstandsmitglied von Amnesty International. Er hat Wolfgang P***** als Verteidiger in einem Strafverfahren wegen § 269 StGB, in dem Wolfgang P***** vorgeworfen wird, im Ernst Kirchweger-Haus Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, vertreten.Der Kläger ist Rechtsanwalt in Wien. Er vertritt die Sozialdemokratische Partei Österreichs in Gremien der Sozialistischen Internationale, beispielsweise im Human Right Committee, und war jahrelang Vorstandsmitglied von Amnesty International. Er hat Wolfgang P***** als Verteidiger in einem Strafverfahren wegen Paragraph 269, StGB, in dem Wolfgang P***** vorgeworfen wird, im Ernst Kirchweger-Haus Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, vertreten.
Der Erstbeklagte hat am 25.4.1995 im Rahmen einer Pressekonferenz zum Terrorproblem in Österreich Stellung genommen und eine Grafik vorgestellt, in der das "Netz des Terrors" in Österreich und Deutschland dargestellt und daran die Frage geknüpft wurde, wer "die wahren geistigen Väter des Terrors" seien. Die Zweitbeklagte hat im Parteiorgan "Neue Freie Zeitung" diese Grafik im Zuge eines Artikels, der auf der Titelseite beginnt, wie folgt veröffentlicht:
Der Kläger erhob die aus dem Spruch ersichtlichen Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gegenüber beiden Beklagten. Hinsichtlich des Hauptbegehrens auf Unterlassung verband er sein Begehren mit einem identen Sicherungsantrag. Die Anführung eines Fragezeichens nach dem Satz "Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors" ändere nichts daran, daß dem Betrachter durch die gesamte Gestaltung der Grafik suggeriert werde, alle Personen, die auf dieser Grafik aufschienen, seien die wirklichen geistigen Väter des Terrors in Österreich. Die unrichtigen Äußerungen des Erstbeklagten erfüllten sowohl den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB als auch jenen des Abs 2 leg cit. Dem Kläger drohten durch die Äußerungen des Erstbeklagten unmittelbare Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung usw auswirken könnten.Der Kläger erhob die aus dem Spruch ersichtlichen Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gegenüber beiden Beklagten. Hinsichtlich des Hauptbegehrens auf Unterlassung verband er sein Begehren mit einem identen Sicherungsantrag. Die Anführung eines Fragezeichens nach dem Satz "Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors" ändere nichts daran, daß dem Betrachter durch die gesamte Gestaltung der Grafik suggeriert werde, alle Personen, die auf dieser Grafik aufschienen, seien die wirklichen geistigen Väter des Terrors in Österreich. Die unrichtigen Äußerungen des Erstbeklagten erfüllten sowohl den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB als auch jenen des Absatz 2, leg cit. Dem Kläger drohten durch die Äußerungen des Erstbeklagten unmittelbare Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung usw auswirken könnten.
Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen und äußerten sich zum Sicherungsantrag im wesentlichen dahin, daß die inkriminierte Grafik nicht tatbildlich im Sinne des § 1330 ABGB sei. Die darin in Frage gestellte Behauptung stelle eine politische Wertung dar, die für sich betrachtet nicht als Tatsachenbehauptung angesehen werden könne. Es handle sich um eine kritische Betrachtung bzw Analyse der personellen bzw strukturellen Beziehungen, die im Nahebereich der Bombenattentäter bzw der linsextremistischen Gewaltszene im Ernst Kirchweger-Haus existiere, und nicht um eine Äußerung, die einer zivilrechtlichen Beurteilung fähig sei, weil nicht in unsachlicher Weise persönliche Eigenschaften der betroffenen Personen verächtlich gemacht oder sonstwie herabgesetzt würden. Der Kläger sei nicht nur Anwalt, sondern auch ein Mensch, der im Stile eines Politikers in die Öffentlichkeit dränge und durchaus nicht nur anwaltliche Aufgaben, sondern auch politische Funktionen wahrnehme. Als Menschenrechtsexperte der Sozialistischen Internationale sei er eine Person des öffentlichen Lebens und genieße nicht nur als Anwalt breite Bekanntheit. Die Einschätzung, welche Rolle die einzelnen Personen tatsächlich im Zusammenhang mit den Bombenattentätern spielten, werde aufgrund der vorliegenden Grafik dem Leser überlassen. Im Gegensatz zu der bloß rhetorischen Frage werde in der Veröffentlichung dem Leser das Urteil überlassen, nämlich, wie eng die Nahebeziehungen der "Linken" zur "linksterroristischen" Szene seien. Es handle sich um eine durch Art 10 MRK geschützte Meinungsäußerung.Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen und äußerten sich zum Sicherungsantrag im wesentlichen dahin, daß die inkriminierte Grafik nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 1330, ABGB sei. Die darin in Frage gestellte Behauptung stelle eine politische Wertung dar, die für sich betrachtet nicht als Tatsachenbehauptung angesehen werden könne. Es handle sich um eine kritische Betrachtung bzw Analyse der personellen bzw strukturellen Beziehungen, die im Nahebereich der Bombenattentäter bzw der linsextremistischen Gewaltszene im Ernst Kirchweger-Haus existiere, und nicht um eine Äußerung, die einer zivilrechtlichen Beurteilung fähig sei, weil nicht in unsachlicher Weise persönliche Eigenschaften der betroffenen Personen verächtlich gemacht oder sonstwie herabgesetzt würden. Der Kläger sei nicht nur Anwalt, sondern auch ein Mensch, der im Stile eines Politikers in die Öffentlichkeit dränge und durchaus nicht nur anwaltliche Aufgaben, sondern auch politische Funktionen wahrnehme. Als Menschenrechtsexperte der Sozialistischen Internationale sei er eine Person des öffentlichen Lebens und genieße nicht nur als Anwalt breite Bekanntheit. Die Einschätzung, welche Rolle die einzelnen Personen tatsächlich im Zusammenhang mit den Bombenattentätern spielten, werde aufgrund der vorliegenden Grafik dem Leser überlassen. Im Gegensatz zu der bloß rhetorischen Frage werde in der Veröffentlichung dem Leser das Urteil überlassen, nämlich, wie eng die Nahebeziehungen der "Linken" zur "linksterroristischen" Szene seien. Es handle sich um eine durch Artikel 10, MRK geschützte Meinungsäußerung.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, der dagegen erhobene Rekurs des Klägers blieb erfolglos, sein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 11.4.1996 zurückgewiesen.
Im ordentlichen Verfahren brachte der Kläger noch vor, das Landesgericht für Strafsachen Wien habe die zweitbeklagte Partei wegen der inkriminierten Grafik gemäß § 6 Mediengesetz zu einer Entschädigung von 20.000 S an den Kläger verurteilt. Dabei sei es von der Feststellung ausgegangen, der Bedeutungsinhalt der Grafik, den zumindet ein Teil der Leser der gegenständlichen Zeitung entnehme, sei, daß der Kläger (und Dr.N*****) in direktem oder indirektem Zusammenhang mit linksextremem Terror stünden, diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützten und förderten. Diese Feststellungen seien vom Oberlandesgericht Wien trotz Erhebung einer Schuldberufung übernommen worden. Überdies liege auch unzulässiger Namensgebrauch nach §§ 16 und 43 ABGB vor.Im ordentlichen Verfahren brachte der Kläger noch vor, das Landesgericht für Strafsachen Wien habe die zweitbeklagte Partei wegen der inkriminierten Grafik gemäß Paragraph 6, Mediengesetz zu einer Entschädigung von 20.000 S an den Kläger verurteilt. Dabei sei es von der Feststellung ausgegangen, der Bedeutungsinhalt der Grafik, den zumindet ein Teil der Leser der gegenständlichen Zeitung entnehme, sei, daß der Kläger (und Dr.N*****) in direktem oder indirektem Zusammenhang mit linksextremem Terror stünden, diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützten und förderten. Diese Feststellungen seien vom Oberlandesgericht Wien trotz Erhebung einer Schuldberufung übernommen worden. Überdies liege auch unzulässiger Namensgebrauch nach Paragraphen 16 und 43 ABGB vor.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die beiden Eventualbegehren ab. Der Grafik sei in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, daß der Kläger anwaltlicher Vertreter von Dr.Wolfgang P***** im Zusammenhang mit den gegen diesen wegen eines Vorfalles im Kirchweger-Haus erhobenen Vorwürfen, weiters der Aktion Wehrdienst und SP-Experte für Menschenrechte sei. Die Richtigkeit dieser Behauptungen sei unbestritten. Die dazu aufgeworfene Frage, "Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors?", wobei aus dem Zusammenhang klar auf "linken Terror" Bezug genommen werde, sei als politische Kritik und Wertung im üblichen Tonfall oder Ausdruck zulässig. Daß der Kläger verallgemeinernd der politisch linken Hälfte und damit der politischen Gegnerschaft der Beklagten zuzurechnen sei, bleibe ohne Zweifel. Wer sich selbst in politischer Funktion in das Licht der Öffentlichkeit stelle, könne das allgemeine Recht auf Anonymität im Sinne des § 16 ABGB, soferne nicht die Verletzung einer Sondernorm vorliege, nicht in Anspruch nehmen. Unter § 43 ABGB könne der Sachverhalt nicht subsumiert werden, weil dem Kläger weder die Berechtigung, seinen Namen zu führen bestritten noch der Name des Klägers "gebraucht" werde.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch die beiden Eventualbegehren ab. Der Grafik sei in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, daß der Kläger anwaltlicher Vertreter von Dr.Wolfgang P***** im Zusammenhang mit den gegen diesen wegen eines Vorfalles im Kirchweger-Haus erhobenen Vorwürfen, weiters der Aktion Wehrdienst und SP-Experte für Menschenrechte sei. Die Richtigkeit dieser Behauptungen sei unbestritten. Die dazu aufgeworfene Frage, "Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors?", wobei aus dem Zusammenhang klar auf "linken Terror" Bezug genommen werde, sei als politische Kritik und Wertung im üblichen Tonfall oder Ausdruck zulässig. Daß der Kläger verallgemeinernd der politisch linken Hälfte und damit der politischen Gegnerschaft der Beklagten zuzurechnen sei, bleibe ohne Zweifel. Wer sich selbst in politischer Funktion in das Licht der Öffentlichkeit stelle, könne das allgemeine Recht auf Anonymität im Sinne des Paragraph 16, ABGB, soferne nicht die Verletzung einer Sondernorm vorliege, nicht in Anspruch nehmen. Unter Paragraph 43, ABGB könne der Sachverhalt nicht subsumiert werden, weil dem Kläger weder die Berechtigung, seinen Namen zu führen bestritten noch der Name des Klägers "gebraucht" werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.
Maßgeblich bei der Beurteilung nach dem Sinngehalt einer Tatsachenmitteilung sei nicht der subjektive Wille des Erklärenden. Eine Äußerung sei vielmehr so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Leser der Neuen Freien Zeitung - bei ungezwungener Auslegung verstanden werde. Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers im allgemeinen sei nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage. Sie hänge stets von den näheren Umständen des Einzelfalles, nämlich von den konkreten Formulierungen und deren Aufmachung ab. Maßgeblich sei der Gesamtzusammenhang nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers. Die vom Kläger begehrte "Feststellung", wonach die inkriminierte Grafik vom Landesgericht für Strafsachen Wien und vom Oberlandesgericht Wien im Sinne des Vorbringens des Klägers "verstanden" worden sei, falle daher in die rechtliche Beurteilung. Nach dem Verständnis der Erklärungsempfänger werde aber mit der inkriminierten Grafik eine politische Kritik und Wertung abgehandelt, die nicht als Vorwurf eines von der zur Debatte gestellten politischen Verhaltensweise unabhängig unehrenhaften Verhaltens des Klägers zu begreifen sei. Jeder Leser, dem der eher klein gedruckte Name des Klägers überhaupt auffalle, werde nach Studium der übrigen angeführten Personen und Institutionen der Grafik jedenfalls entnehmen, daß nicht allen angeführten Stellen in ihrer Gesamtheit eine Urheberschaft, eine bewußte intellektuelle Förderung oder eine positive Einstellung zum Terror ernstlich unterstellt werden solle. Andererseits werde ausdrücklich auf die Funktion des Klägers als Anwalt bzw Experte für Menschenrechte hingewiesen. Sowohl die Angaben über seine Tätigkeit als Anwalt der genannten Personen als auch die Darstellung, er sei als SP-Experte für Menschenrechte tätig gewesen, seien aber unbestritten. Aus der vorliegenden Grafik, die ausdrücklich als das Netz der linken Szene bezeichnet werde, könne daher lediglich darauf geschlossen werden, daß der Kläger "der politisch linken Hälfte" und damit der politischen Gegnerschaft der Beklagten zuzurechnen sei. Sei der Sinngehalt der beanstandeten grafischen Darstellung, was den Kläger betreffe, klar, so könne aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten Unklarheitsregel nicht mehr in Betracht kommen. Ein unehrenhaftes oder rufschädigendes Verhalten werde dem Kläger daher nicht vorgeworfen. Auch eine Verletzung des Namensrechtes gemäß § 43 ABGB liege nicht vor.Maßgeblich bei der Beurteilung nach dem Sinngehalt einer Tatsachenmitteilung sei nicht der subjektive Wille des Erklärenden. Eine Äußerung sei vielmehr so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Leser der Neuen Freien Zeitung - bei ungezwungener Auslegung verstanden werde. Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers im allgemeinen sei nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage. Sie hänge stets von den näheren Umständen des Einzelfalles, nämlich von den konkreten Formulierungen und deren Aufmachung ab. Maßgeblich sei der Gesamtzusammenhang nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers. Die vom Kläger begehrte "Feststellung", wonach die inkriminierte Grafik vom Landesgericht für Strafsachen Wien und vom Oberlandesgericht Wien im Sinne des Vorbringens des Klägers "verstanden" worden sei, falle daher in die rechtliche Beurteilung. Nach dem Verständnis der Erklärungsempfänger werde aber mit der inkriminierten Grafik eine politische Kritik und Wertung abgehandelt, die nicht als Vorwurf eines von der zur Debatte gestellten politischen Verhaltensweise unabhängig unehrenhaften Verhaltens des Klägers zu begreifen sei. Jeder Leser, dem der eher klein gedruckte Name des Klägers überhaupt auffalle, werde nach Studium der übrigen angeführten Personen und Institutionen der Grafik jedenfalls entnehmen, daß nicht allen angeführten Stellen in ihrer Gesamtheit eine Urheberschaft, eine bewußte intellektuelle Förderung oder eine positive Einstellung zum Terror ernstlich unterstellt werden solle. Andererseits werde ausdrücklich auf die Funktion des Klägers als Anwalt bzw Experte für Menschenrechte hingewiesen. Sowohl die Angaben über seine Tätigkeit als Anwalt der genannten Personen als auch die Darstellung, er sei als SP-Experte für Menschenrechte tätig gewesen, seien aber unbestritten. Aus der vorliegenden Grafik, die ausdrücklich als das Netz der linken Szene bezeichnet werde, könne daher lediglich darauf geschlossen werden, daß der Kläger "der politisch linken Hälfte" und damit der politischen Gegnerschaft der Beklagten zuzurechnen sei. Sei der Sinngehalt der beanstandeten grafischen Darstellung, was den Kläger betreffe, klar, so könne aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten Unklarheitsregel nicht mehr in Betracht kommen. Ein unehrenhaftes oder rufschädigendes Verhalten werde dem Kläger daher nicht vorgeworfen. Auch eine Verletzung des Namensrechtes gemäß Paragraph 43, ABGB liege nicht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es nicht von der angeführten oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bindung der Zivilgerichte an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz fehlt; sie ist auch zum Teil berechtigt.
Unbestritten ist, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 9 b E Vr 1284/95, Hv 3113/95 in der Mediensache nach § 6 Mediengesetz des Antragstellers Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang P***** wider die Antragsgegnerin Freiheitliche Partei Österreichs folgendes Urteil gefällt hat: "Durch die in dem Medienwerk "Neue Freie Zeitung" vom 26. April 1995 auf Seite 1 abgedruckte Grafik mit dem Titel "Das Netz - Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors?" und den so hergestellten Zusammenhang zwischen den Antragstellern Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang N***** mit den als "Bombenattentätern" bezeichneten Peter K***** und Gregor T***** mit der Bedeutung, die Antragsteller würden die "Bombenattentäter" direkt oder indirekt unterstützen, wird das objektive Tatbild der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs 1 StGB hergestellt.Unbestritten ist, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 9 b E römisch fünf r 1284/95, Hv 3113/95 in der Mediensache nach Paragraph 6, Mediengesetz des Antragstellers Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang P***** wider die Antragsgegnerin Freiheitliche Partei Österreichs folgendes Urteil gefällt hat: "Durch die in dem Medienwerk "Neue Freie Zeitung" vom 26. April 1995 auf Seite 1 abgedruckte Grafik mit dem Titel "Das Netz - Wer sind die wahren geistigen Väter des Terrors?" und den so hergestellten Zusammenhang zwischen den Antragstellern Dr.Gabriel L***** und Dr.Wolfgang N***** mit den als "Bombenattentätern" bezeichneten Peter K***** und Gregor T***** mit der Bedeutung, die Antragsteller würden die "Bombenattentäter" direkt oder indirekt unterstützen, wird das objektive Tatbild der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, Absatz eins, StGB hergestellt.
Für die dadurch von den Antragstellern erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern gemäß § 6 Abs 1 Mediengesetz eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 20.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".Für die dadurch von den Antragstellern erlittene Kränkung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Mediengesetz eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 20.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".
In den Entscheidungsgründen, denen die gegenständliche Grafik angeschlossen ist, wird ausgeführt, der Bedeutungsinhalt, den zumindest ein Teil der Leser der Neuen Freien Zeitung dieser Grafik entnehme, sei, daß der Kläger (und der Zweitantragsteller) in indirektem oder direktem Zusammenhang mit linksextremem Terror stünden und diesen bewußt mittelbar oder unmittelbar unterstützten und förderten. Dieses Urteil ist nach Bestätigung durch das Oberlandesgericht Wien in Rechtskraft erwachsen.
Mit Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.10.1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteiles festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe, umfaßt. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirkt der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst (für dessen Rechtskreis), nicht bezüglich anderer, am Verfahren nicht Beteiligter. Diese subjektiven, parteibezogenen Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um den höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtliches Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen.Mit Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.10.1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteiles festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe, umfaßt. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Tatbestand. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wirkt der Schuldspruch aber nur für und gegen den Verurteilten selbst (für dessen Rechtskreis), nicht bezüglich anderer, am Verfahren nicht Beteiligter. Diese subjektiven, parteibezogenen Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um den höher zu bewertenden, durch Artikel 6, Absatz eins, MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtliches Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen.
Dies bedeutet, daß eine Verurteilung durch das Strafgericht wegen eines Medieninhaltsdeliktes nach dem Mediengesetz - das Verfahren ist dem Privatanklageverfahren nachgebildet - Bindungswirkung in einem auf § 1330 ABGB gestützten Zivilprozeß entfalten kann. Ein Medieninhaltsdelikt ist nach § 1 Abs 1 Z 12 Mediengesetz eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Medieninhaltsdelikte sind Äußerungsdelikte, bei denen die Ausführungshandlung bereits in der Veröffentlichung der Äußerung und nicht etwa erst darin besteht, daß das Druckwerk einer oder mehreren bestimmten Personen zur Kenntnis gebracht oder auf eine ganz bestimmte Art verbreitet wird. Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder Verleumdung hergestellt, hat der Betroffene nach § 6 Mediengesetz gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Kränkung. Mit der Beschränkung auf den objektiven Tatbestand (im Gegensatz zum Schuldtatbestand) wird zum Ausdruck gebracht, daß es auf die Sachverhaltselemente, die an die Person des konkreten Täters anknüpfen, nicht ankommt, sondern nur darauf, wie der Medieninhalt auf das Medienpublikum wirkt, und ob er die jeweilige "Gefährdung", die der Verleumdung, üblen Nachrede und Verspottung deliktstypisch eigen ist, durch den Medieninhalt bewirkt. Auf die dahinterstehende Absicht des Verfassers oder des Zitierten kommt es nicht an. Anspruchsvoraussetzung ist es daher nicht, daß der Medienmitarbeiter vorsätzlich, fahrlässig oder auch sonst schuldhaft gehandelt hat. Durch das Abstellen auf den objektiven Tatbestand sind auch subjektive Rechtfertigungsgründe, die an die Person des Verfassers oder des Dritten geknüpft sind, nicht zu berücksichtigen.Dies bedeutet, daß eine Verurteilung durch das Strafgericht wegen eines Medieninhaltsdeliktes nach dem Mediengesetz - das Verfahren ist dem Privatanklageverfahren nachgebildet - Bindungswirkung in einem auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Zivilprozeß entfalten kann. Ein Medieninhaltsdelikt ist nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, Mediengesetz eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Medieninhaltsdelikte sind Äußerungsdelikte, bei denen die Ausführungshandlung bereits in der Veröffentlichung der Äußerung und nicht etwa erst darin besteht, daß das Druckwerk einer oder mehreren bestimmten Personen zur Kenntnis gebracht oder auf eine ganz bestimmte Art verbreitet wird. Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder Verleumdung hergestellt, hat der Betroffene nach Paragraph 6, Mediengesetz gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Kränkung. Mit der Beschränkung auf den objektiven Tatbestand (im Gegensatz zum Schuldtatbestand) wird zum Ausdruck gebracht, daß es auf die Sachverhaltselemente, die an die Person des konkreten Täters anknüpfen, nicht ankommt, sondern nur darauf, wie der Medieninhalt auf das Medienpublikum wirkt, und ob er die jeweilige "Gefährdung", die der Verleumdung, üblen Nachrede und Verspottung deliktstypisch eigen ist, durch den Medieninhalt bewirkt. Auf die dahinterstehende Absicht des Verfassers oder des Zitierten kommt es nicht an. Anspruchsvoraussetzung ist es daher nicht, daß der Medienmitarbeiter vorsätzlich, fahrlässig oder auch sonst schuldhaft gehandelt hat. Durch das Abstellen auf den objektiven Tatbestand sind auch subjektive Rechtfertigungsgründe, die an die Person des Verfassers oder des Dritten geknüpft sind, nicht zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, daß durch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt wird, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Obwohl der erkennende Senat an der ständigen Rechtsprechung im zivilen Kreditschädigungsrecht festhält, daß die Beurteilung des objektiven Bedeutungsinhaltes als Rechtsfrage anzusehen ist, kann diese wegen der bestehenden Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes gegenüber der zweitbeklagten Partei nicht mehr aufgerollt werden. Damit aber erweist sich das dem verurteilenden Erkenntnis entsprechende erste Eventualbegehren gegen die zweitbeklagte Partei in seinem Unterlassungsanspruch als berechtigt, weil dieser verschuldensunabhängig ist. Für das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren trifft dies allerdings nicht zu. Der Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und setzt als solcher Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (6 Ob 2334/96w mwN).Dies bedeutet, daß durch eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 6, Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt wird, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Obwohl der erkennende Senat an der ständigen Rechtsprechung im zivilen Kreditschädigungsrecht festhält, daß die Beurteilung des objektiven Bedeutungsinhaltes als Rechtsfrage anzusehen ist, kann diese wegen der bestehenden Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes gegenüber der zweitbeklagten Partei nicht mehr aufgerollt werden. Damit aber erweist sich das dem verurteilenden Erkenntnis entsprechende erste Eventualbegehren gegen die zweitbeklagte Partei in seinem Unterlassungsanspruch als berechtigt, weil dieser verschuldensunabhängig ist. Für das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren trifft dies allerdings nicht zu. Der Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und setzt als solcher Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (6 Ob 2334/96w mwN).
Der erkennende Senat vermag sich der von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes Wien bestätigten Rechtsansicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den objektiven Bedeutungsinhalt des den Kläger betreffenden Teiles der Grafik aus der Sicht des Durchschnittslesers, soweit keine Bindung besteht, also hinsichtlich des Erstbeklagten, nicht anzuschließen. Er billigt vielmehr die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, daß auch ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB nicht zu Recht besteht. In der Entscheidung MR 1995, 177 und einer Reihe weiterer, auf denselben Grundsätzen basierender Erkenntnisse hat der Oberste Gerichtshof keineswegs ausgeführt, daß dieser Beurteilungsmaßstab nur auf aktive Politiker anzuwenden ist, wenn durch politische Werturteile aktive Politiker einer anderen Partei betroffen sind, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß im politischen Leben zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung ein möglichst uneingeschränkter Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich ist und nur soweit eingeschränkt werden soll, als einem Betroffenen unabhängig von der zur Debatte gestellten politischen Verhaltensweise unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Daß der Kläger durch seine festgestellten Funktionen als Mitglied einer gegenüber den Beklagten konkurrierenden Partei mit großem Bekanntheitsgrad auch am öffentlichen politischen Leben teilnimmt, ist unbestritten. Die einzigen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, seine politischen und beruflichen Tätigkeiten, sind in der inkriminierten Grafik ausdrücklich und richtig dargestellt. Gerade aus deren Anführung und durch das Aufzeigen weiterer Personen mit ihren jeweils tatsächlich ausgeübten politischen und beruflichen Funktionen im Diagramm (darunter auch ein Bundesminister, ein weiterer Anwalt, ein populärer Popsänger oder ein prominentes Mitglied der "Grünen") soll dem unbefangenen Leser lediglich vor Augen geführt werden, daß diese Personen, darunter der Kläger, "der linken Ecke" zuzurechnen seien. Keineswegs aber wird der Durchschnittsleser daraus auch bei Anwendung der Unklarheitsregel den Schluß ziehen, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den - ja unbekannten - Bombenattentätern. Den Mitteilungsempfängern wird lediglich der Eindruck vermittelt, daß die Bombenattentäter (die in der Öffentlichkeit zunächst in der rechtsextremen Szene vermutet wurden) nicht im rechten, sondern im linken Lager gesucht werden müßten. Ein persönlich unehrenhaftes Verhalten, einen mittelbaren oder gar unmittelbaren Zusammenhang des Klägers mit Terroristen wird ein verständiger Leser aus dem "Netzwerk" nicht ableiten.Der erkennende Senat vermag sich der von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes Wien bestätigten Rechtsansicht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den objektiven Bedeutungsinhalt des den Kläger betreffenden Teiles der Grafik aus der Sicht des Durchschnittslesers, soweit keine Bindung besteht, also hinsichtlich des Erstbeklagten, nicht anzuschließen. Er billigt vielmehr die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, daß auch ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB nicht zu Recht besteht. In der Entscheidung MR 1995, 177 und einer Reihe weiterer, auf denselben Grundsätzen basierender Erkenntnisse hat der Oberste Gerichtshof keineswegs ausgeführt, daß dieser Beurteilungsmaßstab nur auf aktive Politiker anzuwenden ist, wenn durch politische Werturteile aktive Politiker einer anderen Partei betroffen sind, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß im politischen Leben zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung ein möglichst uneingeschränkter Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich ist und nur soweit eingeschränkt werden soll, als einem Betroffenen unabhängig von der zur Debatte gestellten politischen Verhaltensweise unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird. Daß der Kläger durch seine festgestellten Funktionen als Mitglied einer gegenüber den Beklagten konkurrierenden Partei mit großem Bekanntheitsgrad auch am öffentlichen politischen Leben teilnimmt, ist unbestritten. Die einzigen aufgestellten Tatsachenbehauptungen, seine politischen und beruflichen Tätigkeiten, sind in der inkriminierten Grafik ausdrücklich und richtig dargestellt. Gerade aus deren Anführung und durch das Aufzeigen weiterer Personen mit ihren jeweils tatsächlich ausgeübten politischen und beruflichen Funktionen im Diagramm (darunter auch ein Bundesminister, ein weiterer Anwalt, ein populärer Popsänger oder ein prominentes Mitglied der "Grünen") soll dem unbefangenen Leser lediglich vor Augen geführt werden, daß diese Personen, darunter der Kläger, "der linken Ecke" zuzurechnen seien. Keineswegs aber wird der Durchschnittsleser daraus auch bei Anwendung der Unklarheitsregel den Schluß ziehen, der Kläger stehe in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den - ja unbekannten - Bombenattentätern. Den Mitteilungsempfängern wird lediglich der Eindruck vermittelt, daß die Bombenattentäter (die in der Öffentlichkeit zunächst in der rechtsextremen Szene vermutet wurden) nicht im rechten, sondern im linken Lager gesucht werden müßten. Ein persönlich unehrenhaftes Verhalten, einen mittelbaren oder gar unmittelbaren Zusammenhang des Klägers mit Terroristen wird ein verständiger Leser aus dem "Netzwerk" nicht ableiten.
Nach der von allen Zivilinstanzen übereinstimmenden Beurteilung des Bedeutungsinhaltes der inkriminierten Grafik kann es aber auch dem Erstbeklagten als oberstes Organ der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn er die vom Strafgericht gewählte Auslegung anläßlich der Präsentation der Grafik nicht in Erwägung gezogen hat.
Der Kostenausspruch hinsichtlich des Erstbeklagten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO sowie § 10 RATG, im übrigen auf § 43 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch hinsichtlich des Erstbeklagten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO sowie Paragraph 10, RATG, im übrigen auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47707 06A01057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00105.97B.1016.000Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0060OB00105_97B0000_000