TE OGH 1997/10/22 7Ob288/97x

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard P*****, vertreten durch Dr.Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 71.096 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23.Juni 1997, GZ 35 R 415/97g-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer Berufung auf § 6 AKHB 1988 hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß diese Bedingungen im Rahmen des vorliegenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsvertrages gelten. Wenngleich die AKHB keinen Verordnungscharakter mehr haben und nunmehr § 5 Abs 1 Z 5 KHVG 1994 bestimmt, daß die Alkoholklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgesehen werden darf, und AVB auch in dieser Versicherungsparte im gesetzlichen Rahmen frei vereinbart werden können, bestehen die bis 1993 vom BMfF durch Verordnung festgesetzten AKHB in bestehenden Verträgen als schlichte AVB fort (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 418). Auch die unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs sehen in Art 9 Pkt 2.2 die Alkoholklausel in der bisherigen Gestalt vor. Anhaltspunkte dafür, daß im Rahmen des vorliegenden Versicherungsverhältnisses die Alkoholklausel nicht vereinbart ist, bestehen somit nicht. Soweit es das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, daß das Erstgericht den Forderungsübergang auf § 24 Abs 4 KHVG 1994 gestützt hat, obwohl sich die Klägerin nur auf § 6 AKHB 1988 (Alkoholklausel) berufen hat, hat es gegen die Bindung an einen geltend gemachten bestimmten Rechtsgrund nicht verstoßen (s. hiezu SZ 23/74; SZ 42/138; SZ 47/11 uva). Die Klägerin hat nämlich auch die von ihr an die vom Beklagten geschädigten Dritten geleisteten Zahlungen vorgetragen und darauf ihren Regreßanspruch gestützt. Der nunmehr in § 24 Abs 4 KHVG 1994 geregelte Forderungsübergang auf den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer war daher im Rahmen der Verpflichtung, den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich nach allen Richtungen zu prüfen, zu berücksichtigen.Mit ihrer Berufung auf Paragraph 6, AKHB 1988 hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß diese Bedingungen im Rahmen des vorliegenden Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsvertrages gelten. Wenngleich die AKHB keinen Verordnungscharakter mehr haben und nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG 1994 bestimmt, daß die Alkoholklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgesehen werden darf, und AVB auch in dieser Versicherungsparte im gesetzlichen Rahmen frei vereinbart werden können, bestehen die bis 1993 vom BMfF durch Verordnung festgesetzten AKHB in bestehenden Verträgen als schlichte AVB fort (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 418). Auch die unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs sehen in Artikel 9, Pkt 2.2 die Alkoholklausel in der bisherigen Gestalt vor. Anhaltspunkte dafür, daß im Rahmen des vorliegenden Versicherungsverhältnisses die Alkoholklausel nicht vereinbart ist, bestehen somit nicht. Soweit es das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, daß das Erstgericht den Forderungsübergang auf Paragraph 24, Absatz 4, KHVG 1994 gestützt hat, obwohl sich die Klägerin nur auf Paragraph 6, AKHB 1988 (Alkoholklausel) berufen hat, hat es gegen die Bindung an einen geltend gemachten bestimmten Rechtsgrund nicht verstoßen (s. hiezu SZ 23/74; SZ 42/138; SZ 47/11 uva). Die Klägerin hat nämlich auch die von ihr an die vom Beklagten geschädigten Dritten geleisteten Zahlungen vorgetragen und darauf ihren Regreßanspruch gestützt. Der nunmehr in Paragraph 24, Absatz 4, KHVG 1994 geregelte Forderungsübergang auf den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer war daher im Rahmen der Verpflichtung, den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich nach allen Richtungen zu prüfen, zu berücksichtigen.

Anmerkung

E47845 07A02887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00288.97X.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0070OB00288_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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