Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Elfriede P*****, vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Mag.Josef M*****, vertreten durch Dr.Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 188.457,76 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15.Mai 1997, GZ 6 R 39/97w-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hat der Beklagte ernste Schäden des Hauses anläßlich der Renovierung des Badezimmers der von ihm benützten Wohnung im Auftrag der übrigen Miteigentümer behoben und dabei durch unsachgemäße und bauordnungswidrige Arbeiten den Schaden herbeigeführt, dann steht der Klägerin gegen den Beklagten ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu, auf den die §§ 1298 und 1313a ABGB anzuwenden sind. Hat der Beklagte diese Schadensbehebung aus Anlaß der Renovierungsarbeiten ohne Einvernehmen mit den übrigen Miteigentümern vorgenommen und dabei die erwähnten schädigenden Handlungen und Unterlassungen begangen, dann haftet er als Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß § 1035 ABGB für die schädlichen Folgen. Die §§ 1298 und 1313a ABGB sind aber auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten anwendbar (§ 1298 ABGB nennt die gesetzlichen Verbindlichkeiten in seinem Wortlaut; JBl 1959, 416; MietSlg 22.190, MietSlg 27.229; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1313a). Ob der Beklagte aber für den erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustellen hat, ist für die Beurteilung seines Schadenersatzpflicht ohne Belang. Dem Beklagten ist entweder zum Verschulden zu rechnen, daß er sich nicht nach sachgerechten Methoden und den Bestimmungen der Bauordnung informiert hat oder daß er trotz deren allfälliger Kenntnis nicht danach gehandelt hat.Hat der Beklagte ernste Schäden des Hauses anläßlich der Renovierung des Badezimmers der von ihm benützten Wohnung im Auftrag der übrigen Miteigentümer behoben und dabei durch unsachgemäße und bauordnungswidrige Arbeiten den Schaden herbeigeführt, dann steht der Klägerin gegen den Beklagten ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu, auf den die Paragraphen 1298 und 1313a ABGB anzuwenden sind. Hat der Beklagte diese Schadensbehebung aus Anlaß der Renovierungsarbeiten ohne Einvernehmen mit den übrigen Miteigentümern vorgenommen und dabei die erwähnten schädigenden Handlungen und Unterlassungen begangen, dann haftet er als Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß Paragraph 1035, ABGB für die schädlichen Folgen. Die Paragraphen 1298 und 1313a ABGB sind aber auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten anwendbar (Paragraph 1298, ABGB nennt die gesetzlichen Verbindlichkeiten in seinem Wortlaut; JBl 1959, 416; MietSlg 22.190, MietSlg 27.229; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1313 a,). Ob der Beklagte aber für den erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustellen hat, ist für die Beurteilung seines Schadenersatzpflicht ohne Belang. Dem Beklagten ist entweder zum Verschulden zu rechnen, daß er sich nicht nach sachgerechten Methoden und den Bestimmungen der Bauordnung informiert hat oder daß er trotz deren allfälliger Kenntnis nicht danach gehandelt hat.
Anmerkung
E48069 07A02767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00276.97G.1022.000Dokumentnummer
JJT_19971022_OGH0002_0070OB00276_97G0000_000