TE OGH 1997/10/22 7Ob265/97i

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Andreas J*****, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S

169.649 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27.Juni 1997, GZ 4 R 101/97b-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wegen des Unfalles vom 9.10.1991, welchen der Beklagte vermutlich in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand verschuldet hat, wurden 2 getrennte Verwaltungsstrafverfahren geführt, für die die Klägerin bis 20.7.1994 Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung erbracht hat. Am 8.4.1993 wurde der Bescheid auf Entziehung der Lenkerberechtigung vom 29.6.1992 bestätigt. Wegen der - lediglich aus formalen Gründen erfolgten - Einstellung des Verfahrens wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft am 4.7.1994 beantragte der Beklagte aber die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Entziehung der Lenkerberechtigung. Diese Wiederaufnahme wurde zwar im Hinblick auf die genannte Verfahrenseinstellung bewilligt, der Bescheid über die Entziehung der Lenkerberechtigung aber neuerlich bestätigt. Dabei ging die Behörde neuerlich davon aus, daß der Beklagte die Untersuchung der Atemluft verweigert hat. Erst mit diesem Zeitpunkt standen die Voraussetzungen für die Geltendmachung für den vertraglichen Rückforderungsanspruch fest. Gemäß § 12 Abs 1 VersVG in der hier gemäß § 191b Abs 2 Z 12 VersVG noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl 1994/509 verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. § 12 VersVG gilt auch für vertragliche Rückforderungsansprüche des Versicherers (JBl 1987, 458 = VR 1987/63 = VersR 1988, 71 = VersE 1323). Die Verjährungsfrist begann demnach mit Jahresende 1994 zu laufen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 18.9.1996 war sie somit noch nicht abgelaufen.Wegen des Unfalles vom 9.10.1991, welchen der Beklagte vermutlich in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand verschuldet hat, wurden 2 getrennte Verwaltungsstrafverfahren geführt, für die die Klägerin bis 20.7.1994 Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung erbracht hat. Am 8.4.1993 wurde der Bescheid auf Entziehung der Lenkerberechtigung vom 29.6.1992 bestätigt. Wegen der - lediglich aus formalen Gründen erfolgten - Einstellung des Verfahrens wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft am 4.7.1994 beantragte der Beklagte aber die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Entziehung der Lenkerberechtigung. Diese Wiederaufnahme wurde zwar im Hinblick auf die genannte Verfahrenseinstellung bewilligt, der Bescheid über die Entziehung der Lenkerberechtigung aber neuerlich bestätigt. Dabei ging die Behörde neuerlich davon aus, daß der Beklagte die Untersuchung der Atemluft verweigert hat. Erst mit diesem Zeitpunkt standen die Voraussetzungen für die Geltendmachung für den vertraglichen Rückforderungsanspruch fest. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG in der hier gemäß Paragraph 191 b, Absatz 2, Ziffer 12, VersVG noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl 1994/509 verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Paragraph 12, VersVG gilt auch für vertragliche Rückforderungsansprüche des Versicherers (JBl 1987, 458 = VR 1987/63 = VersR 1988, 71 = VersE 1323). Die Verjährungsfrist begann demnach mit Jahresende 1994 zu laufen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 18.9.1996 war sie somit noch nicht abgelaufen.

Anmerkung

E47986 07A02657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00265.97I.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0070OB00265_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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