TE OGH 1997/10/22 9Ob345/97v

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft m. b.H., ***** vertreten durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 14.Juli 1997, GZ 1 R 43/97h-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der beklagten Partei, eine schon vor Klagseinbringung von der Klägerin vorgenommene Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB stehe einer Aufkündigung entgegen, stellt nur die Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht als solche erkannten, unzulässigen Neuerung dar, auf die das Revisionsgericht nicht einzugehen hat.Das Vorbringen der beklagten Partei, eine schon vor Klagseinbringung von der Klägerin vorgenommene Aufhebung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB stehe einer Aufkündigung entgegen, stellt nur die Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht als solche erkannten, unzulässigen Neuerung dar, auf die das Revisionsgericht nicht einzugehen hat.

Nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 21/36, SZ 21/75, MietSlg 34.264, WoBl 1992, 143 u.a.) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1118 ABGB der Bestandgeber das Wahlrecht zwischen einer Räumungsklage infolge Aufhebung des Vertrages einerseits und der für den Bestandnehmer schonenderen Form der Aufkündigung andererseits. Wählt - wie hier - der Vermieter das Mittel der Aufkündigung, ist er dabei aber weder an gesetzliche noch an vertragliche Kündigungsfristen gebunden (5 Ob 683/82 in MietSlg 34.264).Nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 21/36, SZ 21/75, MietSlg 34.264, WoBl 1992, 143 u.a.) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 1118, ABGB der Bestandgeber das Wahlrecht zwischen einer Räumungsklage infolge Aufhebung des Vertrages einerseits und der für den Bestandnehmer schonenderen Form der Aufkündigung andererseits. Wählt - wie hier - der Vermieter das Mittel der Aufkündigung, ist er dabei aber weder an gesetzliche noch an vertragliche Kündigungsfristen gebunden (5 Ob 683/82 in MietSlg 34.264).

Daraus, daß auch bei einem vertragsmäßig bedungenen Erfordernis der Schriftlichkeit für die Gültigkeit von Vertragsänderungen diese Klausel einverständlich (ausdrücklich oder stillschweigend) beseitigt werden kann (SZ 68/194, RIS-Justiz RS0038673), ist für die Revisionswerberin, die so zur Beseitigung des vereinbarten Aufrechnungsverbotes gelangen will, noch nichts gewonnen: Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand bereits auseinandergesetzt, indem es einerseits ausreichendes Vorbringen zu einer ausdrücklichen Vertragsänderung vermißt und andererseits das stillschweigende Zustandekommen einer solchen Änderungsvereinbarung verneint hat (AS 175f). Dabei ist dem Berufungsgericht weder ein Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes (RZ 1994/45) noch eine unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens im Widerspruch stehende Beurteilung der Sache (RIS-Justiz RS0016489) unterlaufen, sodaß eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist.

Anmerkung

E47817 09A03457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00345.97V.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0090OB00345_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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