Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Viktor D*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei DDr.Karl W*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 4,440.000 sA, infolge Revision und Rekurses beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Mai 1996, GZ 8 Ra 31/96g-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Jänner 1995, GZ 32 Cga 258/93i-48, zum Teil bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs des Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Revisionen und dem Rekurs des Klägers dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Teilurteil und der Aufhebungsbeschluß aufgehoben werden und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufungen aufgetragen wird.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.370 (darin S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Im übrigen sind die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der am 12.2.1990 eingebrachten Klage begehrt der Kläger letztlich die Zahlung von S 4,440.000 sA vom Beklagten. Daneben erhob er nach Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens noch folgende - durch den Verfahrensablauf nicht überholte (Seite 97 f) - Zahlungs- und Eventualbegehren:
1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 2,220.000 binnen 14 Tagen zu zahlen;
der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger bzw dessen Rechtsnachfolger bei Eintritt des Nacherbfalles bzw nach Einantwortung der Nacherbschaft einen weiteren Betrag von S 2,200.000 sA zu zahlen, in eventu:
2. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 2,220.000 sA binnen 14 Tagen zu zahlen;
es wird festgestellt, daß dem Kläger gegenüber der Substitutionsmasse eine weitere Forderung in Höhe von S 2,200.000 sA zusteht;
der Beklagte ist daher schuldig, der Verwertung des Substitutionsvermögens, bestehend aus dem Hälfteanteil des Klägers an der Liegenschaft EZ 1 KG Erzberg und EZ 56 KG Kliening, insbesondere durch Veräußerung oder Belastung von Teilen dieses Vermögens und Nutzungsvorgriffen, insbesondere der Holzschlägerungen zuzustimmen bzw diese zu dulden, soweit dies zur Befriedigung der weiteren Forderungen des Klägers in der Höhe von S 2,200.000 sA erforderlich scheint;
es steht dem Beklagten frei, sich von der begehrten Zustimmung bzw Duldung dadurch zu befreien, daß er dem Kläger einen weiteren Betrag von S 2,220.000 sA zahlt (Seite 247 f).
Dazu brachte der Kläger im wesentlichen vor, daß er im Hinblick auf die von seiner Mutter versprochene Besitzübergabe auf deren Landwirtschaft von 1945 bis 1982 ohne Entgelt gearbeitet habe. Durch das von der Mutter am 14.8.1986 errichtete Testament sei die erwartete Besitzübergabe jedoch vereitelt worden. Er verlange daher für die Zeit von 37 Jahren bzw 444 Monaten ein monatliches Entgelt von S 10.000. Mit einem am 22.5.1990 eingelangten Schriftsatz ergänzte er sein Vorbringen dahin, daß er wöchentlich mindestens 20 Überstunden geleistet habe, wodurch sich sein Lohnanspruch auf S 9,256.919 erhöhe. Sollte für die Zeit nach 1971 kein Anspruch zuerkannt werden, begehre er für die Zeit bis dahin S 15.000 monatlich. Als Konsequenz aus der Einantwortung sei Solidarhaftung des (nunmehrigen) Beklagten für die gesamte Forderung des Klägers gegeben.
Da die Mutter ein grobes Verschulden an der Vereitelung der Übergabe der Landwirtschaft treffe, stehe dem Kläger auch ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Wertdifferenz der Arbeitsleistung im Zeitpunkt der Erbringung einerseits und im Zeitpunkt der Vereitelung beim Tod der Mutter andererseits zu. Diese Wertdifferenz sei nach dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag des Jahres 1987, allenfalls anhand des Verbraucherpreisindexes bzw einer seit 1947 laufenden 4 %igen Verzinsung auszumitteln.
Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Forderung sei verjährt. Der Kläger habe bereits im Mai 1986 von der für ihn nachteiligen Testamentsänderung erfahren und das vorliegende Verfahren zufolge Ruhens vom 12.7.1990 bis 18.2.1991 nicht gehörig fortgesetzt. Seine Ansprüche seien auch insoweit verjährt, als er später neue Rechtsgründe geltend gemacht habe. Im übrigen habe sich seine Tätigkeit in der Landwirtschaft auf die familiäre Mithilfe beschränkt und sei ganz geringfügig gewesen. Dafür habe er bereits eine Gegenleistung von S 5,000.000 erhalten. Er habe die Waldliegenschaft genutzt, mehrere Ochsen jährlich bezogen, freie Station genossen, sei sozialversichert gewesen, habe Räumlichkeiten als Tischlerwerkstatt und Gerätschaften für Drusch- und Obstpreßarbeiten zum eigenen Vorteil verwendet und habe Bienen gezüchtet. Allein durch Raubschlägerungen sei ein Schaden von S 400.000 entstanden, der kompensationsweise eingewendet werde.
Der Kläger habe nie erwarten dürfen, daß sein Bruder Hubert völlig leer ausgehe. Im übrigen sei der Kläger ohnehin auch Erbe geworden. Aus der geerbten Liegenschaftshälfte beziehe er seit 1.4.1991 einen Pachtschilling von S 65.000 jährlich, den er sich anrechnen lassen müsse. Die auf das Erbe des Klägers entfallende Hälfte seiner Forderungen sei durch die Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung untergegangen. Seinem Feststellungsbegehren fehle das rechtliche Interesse; künftige Leistungen könne er nicht begehren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 178.671,67 sA statt und wies ein Mehrbegehren von S 4,221.328,30 sA ab. Die Vorinstanzen trafen im wesentlichen folgende Feststellungen:
Ludwig und Viktoria D***** hatten sechs Kinder. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 1950 erhielt die Mutter den ganzen Nachlaß unter anderem mit der Verpflichtung, "....den ganzen vorhandenen Besitz nur einem ihrer Kinder... durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen". Als "künftige Besitzer" wurden vor dem Notar der Kläger, der seit 1945 auf dem Hof arbeitete, und sein Bruder Hubert bezeichnet, "allenfalls nur einer von ihnen". Diese beiden blieben auch auf dem Hof und arbeiteten dort mit ihrer Mutter. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger keine Entlohnung, aber die volle freie Station. Anfang der 50er-Jahre hatte es sich noch nicht "herauskristallisiert", wer der Hofübernehmer werden sollte. In der Folge zeigte Hubert Dürnberger immer weniger Interesse, den Hof zu übernehmen. Spätestens ab 1957 war der Kläger als Hofübernehmer vorgesehen, was seine Mutter ab 1960 auch definitiv äußerte. Der Kläger galt praktisch als Betriebsführer und war die dominierende Persönlichkeit auf dem Hof. Sein Bruder Hubert arbeitete weiterhin mit. Einen Großteil der Einkünfte aus seinen Nebentätigkeiten wie Tischlerarbeiten, Lohndrusch und Obstpressungen investierte der Kläger, der lediglich eine kleine Versehrtenrente bezog, wieder in den Hof.
Ab November 1971 pachteten der Kläger und sein Bruder Hubert gemeinsam und ab November 1982 der Kläger allein die Landwirtschaft. Die Mutter errichtete am 7.6.1983 ein Testament, in dem sie nur den Kläger als Erben einsetzte. In ihrem folgenden Testament vom 14.8.1986 setzte sie den Kläger und seinen Bruder Hubert je zur Hälfte als Erben ein; den Kläger hinsichtlich seiner Hälfte jedoch nur als Vorerben und Hubert als Nacherben. Am 12.2.1987 starb die Mutter und am 28.3.1987 Hubert D*****. Dieser hinterließ eine außereheliche Tochter, die sich aufgrund des Testaments vom 14.8.1986 bedingt erbserklärte. Am 2.10.1990 verkaufte sie ihre Erbschaft an den Beklagten. In der Folge wurde mit den Streitteilen ein Hauptinventar errichtet und der Nachlaß am 5.4.1991 eingeantwortet, und zwar je zur Hälfte an den Beklagten und an den Kläger, hinsichtlich dessen Hälfte jedoch nur als Vorerben mit dem Beklagten als Nacherben. Die übrigen Kinder wurden mit ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Seit 1.4.1994 hat der Kläger seine Liegenschaftshälfte an den Beklagten verpachtet, wofür er jährlich S 65.000 bezieht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger in der Zeit vom 1.1.1957 (Einsetzen der Erwartungshaltung) bis 31.10.1971 (Pachtbeginn) als Betriebsführer im Sinne des Kollektivvertrags für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten einen Lohnanspruch von S 488.158,47 gehabt hätte. Davon seien der Gegenwert für die volle freie Station in Höhe von S 92.820 und ein Betrag von S 216.666,80 (Pachtzinse) für die Zeit vom Oktober 1991 (Vorerbschaft) bis Jänner 1995 (Verhandlungsschluß) abzuziehen, woraus sich der zugesprochene Betrag ergebe. Da der Kläger ab 1.11.1971 die Landwirtschaft gemeinsam mit seinem Bruder und ab 1.11.1982 allein gepachtet habe, könne er ab dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht mehr in Erwartung der Hofübergabe erbracht haben, sondern als Pächter. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil die Klage noch innerhalb der Dreijahresfrist nach dem Tod der Mutter eingelangt sei. Andererseits unterliege der Anspruch des Klägers gemäß § 1152 ABGB auch nicht der Aufwertung; eine solche finde nur aufgrund eines gesonderten Vertrages, etwa bei einer entsprechenden letztwilligen Verfügung des Erblassers statt (Arb 9127, 9540, 9700 ua).Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger in der Zeit vom 1.1.1957 (Einsetzen der Erwartungshaltung) bis 31.10.1971 (Pachtbeginn) als Betriebsführer im Sinne des Kollektivvertrags für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten einen Lohnanspruch von S 488.158,47 gehabt hätte. Davon seien der Gegenwert für die volle freie Station in Höhe von S 92.820 und ein Betrag von S 216.666,80 (Pachtzinse) für die Zeit vom Oktober 1991 (Vorerbschaft) bis Jänner 1995 (Verhandlungsschluß) abzuziehen, woraus sich der zugesprochene Betrag ergebe. Da der Kläger ab 1.11.1971 die Landwirtschaft gemeinsam mit seinem Bruder und ab 1.11.1982 allein gepachtet habe, könne er ab dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht mehr in Erwartung der Hofübergabe erbracht haben, sondern als Pächter. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil die Klage noch innerhalb der Dreijahresfrist nach dem Tod der Mutter eingelangt sei. Andererseits unterliege der Anspruch des Klägers gemäß Paragraph 1152, ABGB auch nicht der Aufwertung; eine solche finde nur aufgrund eines gesonderten Vertrages, etwa bei einer entsprechenden letztwilligen Verfügung des Erblassers statt (Arb 9127, 9540, 9700 ua).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht, jener des Klägers zum Teil dahin Folge, daß es das angefochtene Urteil im Zuspruch eines Betrages von S 178.671,67 sA und in der Abweisung eines Betrages von S 4,075.121,54 sA als Teilurteil bestätigte. Im übrigen hob es die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Abweisung von S 146.206,76 sA auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, daß die Revision und der Rekurs zulässig seien.
Es führte einleitend aus, daß es die mangelnde Erledigung von Sachanträgen durch das Erstgericht wie auch die unterbliebene Behandlung von Kompensationseinrede und Eventualbegehren mangels Rüge in der Berufung nicht aufgreifen könne. Im übrigen vertrat es die Rechtsauffassung, daß die Bereicherungsansprüche des Klägers aus seinen Arbeitsleistungen nicht durch ein Erbe gekürzt werden dürften, das er nicht als Erreichung seines Zweckes verstehen konnte (Arb 9171). Es könne daher keine Rede davon sein, daß die Erwartungen des Klägers zum Teil ohnehin erfüllt worden seien, so daß seine Ansprüche etwa um die Hälfte zu verkürzen wären. Die Höhe seines Bereicherungsanspruches habe sich an der angemessenen ortsüblichen Entlohnung zu orientieren, die zur Zeit der Arbeitsleistung zu zahlen gewesen war. Eine Aufwertung dieser Beträge etwa aus dem Titel des Schadenersatzes könne nicht erfolgen. Abgesehen davon, daß es nicht sicher sei, ob im Erbübereinkommen überhaupt eine Übergabe oder letztwillige Übertragung an mehrere Kinder ausgeschlossen sein sollte, habe der Kläger nicht sicher sein können, daß die Landwirtschaft gerade ihm übertragen werde. Eine Übertragung an den Bruder Hubert sei dadurch nicht ausgeschlossen worden. Eine schadenskausale Verletzung der Testierfreiheit durch die Mutter könne dem Kläger daher nicht zugute kommen.
Eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung liege aber darin, daß das Erstgericht das Vorbringen des Klägers, er habe unter anderem von 1957 bis 1971 Arbeitszeit im Ausmaß von 20 Überstunden wöchentlich aufgewendet, unberücksichtigt gelassen habe. Damit bestehe entsprechend der seinerzeitigen Wochenarbeitszeit und den Überstundenzuschlägen des damaligen Kollektivvertrags allenfalls noch ein Anspruch auf S 254.418,30.
Der Beklagte mache aber zutreffend geltend, daß der Kläger von der beklagten Partei nur einen ihrem Erbrechtsteil entsprechenden Teil der Forderung verlangen könne. Es sei zwar nicht richtig, daß von der auf den Kläger entfallenden Hälfte seiner Forderung zufolge seiner Erbenstellung zumindest die Hälfte getilgt oder untergegangen sei. Ein Forderungsuntergang durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung trete wegen der vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtswohltat des Inventars und wegen der nacherbschaftsbedingt getrennten Betrachtung von Vermögenswerten nicht ein. Doch komme dem Beklagten § 821 ABGB zugute. Zufolge ihrer bedingten Erbserklärungen hafte jeder der beiden Streitteile nur nach dem Verhältnis seines Erbteils und bis zum Wert des übernommenen Vermögens. Der Beklagte sei hinsichtlich jener Hälfte der Klageforderung, die dem auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil entspreche, passiv nicht legitimiert. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß diese auf den Kläger entfallende Hälfte mit der Nacherbschaft belastet sei; insoweit sei der Kläger nur als Treuhänder des Substitutionsvermögens anzusehen. Eine Haftung des Nacherben könne bis zum Substitutionsfall nur gegenüber dem Vorerben geltend gemacht werden. Daraus folge, daß das Zahlungsbegehren gegen den Beklagten nur bis zur Hälfte der Klageforderung zu Recht bestehen könne. Der zutreffende Standpunkt des Beklagten, daß er nur die Hälfte der dem Kläger zustehenden Forderung zahlen müsse, könne im Ergebnis aber zu keiner stattgebenden Erledigung seiner Berufung führen, weil die von der Berufung des Klägers erzielte Vermehrung des zuzusprechenden Betrages infolge Unterbleibens des Abzuges von S 216.666,80 mehr ausmache als die von der Berufung des Beklagten erzielte Reduktion auf die Hälfte.Der Beklagte mache aber zutreffend geltend, daß der Kläger von der beklagten Partei nur einen ihrem Erbrechtsteil entsprechenden Teil der Forderung verlangen könne. Es sei zwar nicht richtig, daß von der auf den Kläger entfallenden Hälfte seiner Forderung zufolge seiner Erbenstellung zumindest die Hälfte getilgt oder untergegangen sei. Ein Forderungsuntergang durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung trete wegen der vom Kläger in Anspruch genommenen Rechtswohltat des Inventars und wegen der nacherbschaftsbedingt getrennten Betrachtung von Vermögenswerten nicht ein. Doch komme dem Beklagten Paragraph 821, ABGB zugute. Zufolge ihrer bedingten Erbserklärungen hafte jeder der beiden Streitteile nur nach dem Verhältnis seines Erbteils und bis zum Wert des übernommenen Vermögens. Der Beklagte sei hinsichtlich jener Hälfte der Klageforderung, die dem auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil entspreche, passiv nicht legitimiert. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß diese auf den Kläger entfallende Hälfte mit der Nacherbschaft belastet sei; insoweit sei der Kläger nur als Treuhänder des Substitutionsvermögens anzusehen. Eine Haftung des Nacherben könne bis zum Substitutionsfall nur gegenüber dem Vorerben geltend gemacht werden. Daraus folge, daß das Zahlungsbegehren gegen den Beklagten nur bis zur Hälfte der Klageforderung zu Recht bestehen könne. Der zutreffende Standpunkt des Beklagten, daß er nur die Hälfte der dem Kläger zustehenden Forderung zahlen müsse, könne im Ergebnis aber zu keiner stattgebenden Erledigung seiner Berufung führen, weil die von der Berufung des Klägers erzielte Vermehrung des zuzusprechenden Betrages infolge Unterbleibens des Abzuges von S 216.666,80 mehr ausmache als die von der Berufung des Beklagten erzielte Reduktion auf die Hälfte.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen und Rekurse beider Parteien. Der Kläger macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht sowie Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne seines Klagebegehrens, in eventu seiner Eventualbegehren. Der Beklagte führt ebenfalls den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klagebegehren.
In ihren Gegenschriften beantragen die Streitteile, den Rechtsmitteln der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision des Beklagten kommt nur zum Teil Berechtigung zu. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Arb 9171 zutreffend ausführt, ist die Entwicklung der Geschehnisse von den berechtigten Erwartungen des Klägers in einem so hohen Maße abgewichen, daß nicht unterstellt werden kann, daß die Erwartungen des Klägers ohnehin zum Teil erfüllt worden seien. Während er erwarten durfte, Hofübernehmer zu werden, wurde er nur ein Hälfteeigentümer, der überdies durch das Substitutionsband in seiner Verfügungsmöglichkeit beschränkt ist. Eine analoge Heranziehung des Bewertungsgesetzes, bei dem eine Vorerbschaft nicht als Verfügungsbeschränkung berücksichtigt ist, kommt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers daher nicht in Betracht.
Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß die Verjährungsfrist für alle Ansprüche verstrichen ist, die später als drei Jahre nach dem Tod der Mutter geltend gemacht worden sind. Da die Klage noch innerhalb dieser Frist eingelangt ist, konnte bis zu einem (Entgelt)Begehren von S 10.000 pro Monat keine Verjährung eintreten, zumal auch Überstundenentgelte einen Entgeltbestandteil darstellen. Allerdings hängt die Frage der Verjährung auch von der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens (Ruhen vom 17.7.1990 bis 19.2.1991) ab. Dazu, ob es für das Ruhen stichhaltige Gründe gab, liegt ein gegensätzliches Vorbringen vor, das nach dem Aufhebungsbeschluß ebenso wie die Frage der Überstundenleistung noch geprüft werden muß. Der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, kann den Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichtes insoweit nicht entgegentreten.
Ist aber das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden, wäre auch der Anspruch in Höhe von S 178.671,67 sA verjährt. Das Berufungsgericht hat vermeint, daß es diese Frage nur bei Abänderung der Abweisung, nicht aber bei Abänderung des Zuspruches prüfen müsse, weil der Beklagte in seiner Berufung keine Ausführungen zu der in erster Instanz solchermaßen eingewendeten Verjährung gemacht habe. Ausführungen zur Verjährung seien nur in der Berufungsbeantwortung enthalten. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Da der Beklagte in seiner Berufung eine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob auch alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt wurden; die rechtliche Beurteilung wäre vielmehr allseits zu überprüfen gewesen (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9 mwH). Die Aufhebung hat demnach auch die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht zu umfassen.Ist aber das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden, wäre auch der Anspruch in Höhe von S 178.671,67 sA verjährt. Das Berufungsgericht hat vermeint, daß es diese Frage nur bei Abänderung der Abweisung, nicht aber bei Abänderung des Zuspruches prüfen müsse, weil der Beklagte in seiner Berufung keine Ausführungen zu der in erster Instanz solchermaßen eingewendeten Verjährung gemacht habe. Ausführungen zur Verjährung seien nur in der Berufungsbeantwortung enthalten. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Da der Beklagte in seiner Berufung eine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob auch alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt wurden; die rechtliche Beurteilung wäre vielmehr allseits zu überprüfen gewesen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 471, Rz 9 mwH). Die Aufhebung hat demnach auch die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht zu umfassen.
In seiner Revision rügt der Kläger auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß sich das Berufungsgericht nicht mit seinen Eventualbegehren befaßt habe. Zufolge der vollständigen Stattgebung des Hauptbegehrens dem Grunde nach - auch hinsichtlich des den Kläger als Vorerben betreffenden Teiles der Klageforderung - durch das Erstgericht sei er durch die Nichterledigung der Eventualbegehren nicht beschwert gewesen. Nach der Stattgebung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht habe es keiner Entscheidung über die Eventualbegehren mehr bedurft; in dieser Hinsicht sei lediglich die Höhe des Zuspruches noch strittig gewesen. Dadurch, daß das Berufungsgericht erstmals die Ansprüche des Klägers hinsichtlich des ihm als Vorerben zugefallenen Hälfteanteiles der erblasserischen Liegenschaften im Ergebnis abgewiesen habe, hätte es auch über die die Substitutionsmasse betreffenden Eventualbegehren entscheiden müssen.
Diesen Ausführungen kommt Beachtlichkeit zu. Die Eventualbegehren des Klägers betreffen den Eintritt des Nacherbfalles bzw die Substitutionsmasse. Sie setzen eine getrennte Behandlung der Haftungsmassen voraus und hätten daher ungeachtet ihrer Berechtigung geprüft und behandelt werden müssen (vgl Fasching ZPR2 Rz 1134 ua). Insoweit hat das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten zwar nicht formell, aber in der Sache selbst zum Teil Folge gegeben. Die unvollständige Erledigung der Urteilsanträge durch das Berufungsgericht hindert aber vorerst eine Überprüfung der noch unvollständigen Entscheidung und erfordert demgemäß eine Aufhebung sowohl des angefochtenen Teilurteils als auch des Aufhebungsbeschlusses.Diesen Ausführungen kommt Beachtlichkeit zu. Die Eventualbegehren des Klägers betreffen den Eintritt des Nacherbfalles bzw die Substitutionsmasse. Sie setzen eine getrennte Behandlung der Haftungsmassen voraus und hätten daher ungeachtet ihrer Berechtigung geprüft und behandelt werden müssen vergleiche Fasching ZPR2 Rz 1134 ua). Insoweit hat das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten zwar nicht formell, aber in der Sache selbst zum Teil Folge gegeben. Die unvollständige Erledigung der Urteilsanträge durch das Berufungsgericht hindert aber vorerst eine Überprüfung der noch unvollständigen Entscheidung und erfordert demgemäß eine Aufhebung sowohl des angefochtenen Teilurteils als auch des Aufhebungsbeschlusses.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO bzw in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO bzw in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E47856 09B22426European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA02242.96P.1022.000Dokumentnummer
JJT_19971022_OGH0002_009OBA02242_96P0000_000