TE OGH 1997/10/22 9Ob218/97t

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Dominique de Silos Agnes V*****, geboren am 7.Juli 1990, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 12.Bezirk, Schönbrunnerstraße 259, 1120 Wien, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (UV 122/00774 4/97), gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.April 1997, GZ 44 R 308/97p-72, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bundes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bundes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das im § 11 Abs 1 UVG normierte Antragsprinzip, durch das die einzelnen in den §§ 3, 4 UVG enthaltenen Unterhaltsvorschußtatbestände individualisiert werden (EFSlg 78.861), schließt nicht aus, daß durch den konkreten durch verschiedene Behauptungen individualisierten Antrag auch mehrere Vorschußarten inhaltlich beantragt werden können. Die Subsumtion des gesamten nicht ungenügenden und daher keiner Verbesserung bedürftigen Vorbringens unter die gesetzlichen Tatbestände ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Da die Intention eines Sachantrages immer in Richtung einer Stattgebung geht, ist bei einem unter mehrere Tatbestände des § 4 UVG subsumierbaren Vorbringen nach jenem Tatbestand zu entscheiden, bei dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Läßt sich das Vorbringen in dem nach Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes durch einstweilige Verfügung gestellten Antrag auf Unterhaltsvorschuß mangels Anführung der gesetzlichen Tatbestände unter die Tatbestände des § 4 Z 1 und Z 5 UVG einordnen, dann ist von einer unzulässigen, nicht durch den Antrag gedeckten Umdeutung keine Rede, soweit der Vorschuß nach § 4 Z 5 UVG gewährt wird, weil alle Voraussetzungen nur dieses Tatbestandes erfüllt sind, nicht hingegen die des § 4 Z 1 UVG infolge des dort zum Tragen kommenden Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, der bei der Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 5 UVG nur einen Einstellungsgrund abgibt (§ 20 Abs 1 Z 4 b UVG).Das im Paragraph 11, Absatz eins, UVG normierte Antragsprinzip, durch das die einzelnen in den Paragraphen 3,, 4 UVG enthaltenen Unterhaltsvorschußtatbestände individualisiert werden (EFSlg 78.861), schließt nicht aus, daß durch den konkreten durch verschiedene Behauptungen individualisierten Antrag auch mehrere Vorschußarten inhaltlich beantragt werden können. Die Subsumtion des gesamten nicht ungenügenden und daher keiner Verbesserung bedürftigen Vorbringens unter die gesetzlichen Tatbestände ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Da die Intention eines Sachantrages immer in Richtung einer Stattgebung geht, ist bei einem unter mehrere Tatbestände des Paragraph 4, UVG subsumierbaren Vorbringen nach jenem Tatbestand zu entscheiden, bei dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Läßt sich das Vorbringen in dem nach Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes durch einstweilige Verfügung gestellten Antrag auf Unterhaltsvorschuß mangels Anführung der gesetzlichen Tatbestände unter die Tatbestände des Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 5, UVG einordnen, dann ist von einer unzulässigen, nicht durch den Antrag gedeckten Umdeutung keine Rede, soweit der Vorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG gewährt wird, weil alle Voraussetzungen nur dieses Tatbestandes erfüllt sind, nicht hingegen die des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG infolge des dort zum Tragen kommenden Versagungsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, der bei der Unterhaltsvorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG nur einen Einstellungsgrund abgibt (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, b UVG).

Da die Zuerkennung des Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 5 UVG dem im Einzelfall gestellten Antrag gemäß erfolgte, das Antragsprinzip und die vom Rechtsmittelwerber zitierte Judikatur beachtet wurde (9 Ob 2311/96k), liegt keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Da die Zuerkennung des Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG dem im Einzelfall gestellten Antrag gemäß erfolgte, das Antragsprinzip und die vom Rechtsmittelwerber zitierte Judikatur beachtet wurde (9 Ob 2311/96k), liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.

Anmerkung

E47852 09A02187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00218.97T.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0090OB00218_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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