TE OGH 1997/10/22 7Ob263/97w

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Walter W*****, vertreten durch Dr.Helmut Schmidt und andere Anwälte in Wiener Neustadt, wegen S 969.999,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2.Mai 1997, GZ 11 R 200/96d-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.Juni 1996, GZ 24 Cg 11/95y-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat als Feuerversicherer den Brandschaden ihrer Versicherungsnehmer gedeckt. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs 1 VersVG). Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 324; Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz 241; Prölss/Martin, VVG25, 520; SZ 55/181; ZVR 1986/7; VR 1989/55; VR 1990, 255; VR 1992, 405; 1 Ob 555/95, 1 Ob 2011/96h; anders, aber gegen die herrschende Lehre und Rechtsprechung und ohne Begründung nur SZ 46/89 und Arb 10.359). Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung (VR 1989, 55) oder im Fall einer Kulanzzahlung über (VR 1992/293). Der Schädiger kann dem Versicherer somit auch nicht entgegenhalten, daß dieser wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei gewesen wäre. Die auf das Verschulden der Versicherungsnehmer am Eintritt des Brandschadens zielenden Ausführungen des Rekurses können - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zum Tragen kommen.Die Klägerin hat als Feuerversicherer den Brandschaden ihrer Versicherungsnehmer gedeckt. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (Paragraph 67, Absatz eins, VersVG). Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 324; Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz 241; Prölss/Martin, VVG25, 520; SZ 55/181; ZVR 1986/7; VR 1989/55; VR 1990, 255; VR 1992, 405; 1 Ob 555/95, 1 Ob 2011/96h; anders, aber gegen die herrschende Lehre und Rechtsprechung und ohne Begründung nur SZ 46/89 und Arb 10.359). Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung (VR 1989, 55) oder im Fall einer Kulanzzahlung über (VR 1992/293). Der Schädiger kann dem Versicherer somit auch nicht entgegenhalten, daß dieser wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei gewesen wäre. Die auf das Verschulden der Versicherungsnehmer am Eintritt des Brandschadens zielenden Ausführungen des Rekurses können - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes zum Tragen kommen.

Das Verschulden des Gehilfen des Beklagten an der Verhinderung der Beseitigung vom Brandursachen kann nach Auffassung des Berufungsgerichtes darin liegen, daß er - bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit - nicht erkannt hat, daß sich neben dem Ofen Holzwände befanden, die nur durch eine Gipsplatte verkleidet waren, so daß der Ofen und das Rauchrohr einen ungenügenden Abstand zu den angrenzenden Wänden hatte. Zur Erhebung des näheren Sachverhalts, aus dem sich diese Erkennbarkeit ergeben könnte, hat das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung angeordnet. Seine Auffassung, daß sich der zu Kehrleistungen verpflichtete Rauchfangkehrer auch Kenntnis von der Beschaffenheit der Feuerstelle zu verschaffen hat, was ihm dann auch die Wahrnehmung von Mißständen ermöglicht hätte, ergibt sich aus der Verpflichtung des Rauchfangkehrers, dem Eigentümer der Baulichkeit die - vom Querschnitt des Kamins und der Art des verwendeten Brennstoffs abhängigen - Kehrtermine bekanntzugeben (§ 14 Abs 4 NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG = NÖFGG) und lösbare Verbindungsstücke von kamingebundenen Einzelfeuerstätten einschließlich dieser einmal jährlich im Zuge des angekündigten Kehrtermins auf freien Querschnitt und Funktionstüchtigkeit mit Hilfe optischer Hilfsmittel zu überprüfen (§ 14 Abs 1 NÖFGG). Aber auch die hier festgestellte, länger als 1 Jahr andauernde Nichtbenützung des Kehrgegenstandes hätte den Rauchfangkehrer vor der Wiederbenützung zur Vornahme einer Prüfung der Funktionsfähigkeit verpflichtet (§ 14 Abs 3 NÖFGG). Die Auffassung im Rekurs, daß die Kehrung nur am Außenkamin von außen vorzunehmen gewesen wäre und keine Verpflichtung bestanden hätte, die Feuerstätte im Inneren des Hauses zu besichtigen, so daß für den Rauchfangkehrer auch keine Möglichkeit bestanden hätte, allfällige Mängel derselben zu erkennen, widerspricht daher eindeutigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 18 Abs 1 NÖFGG hat der Rauchfangkehrer die bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfungen wahrnehmbaren Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Mißstände sofort dem Eigentümer, Mieter oder sonstigem Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zur Behebung bekanntzugeben und der Gemeinde anzuzeigen. Der Gemeinde obliegt es, die Behebung des Mangels oder Mißstandes durch Bescheid aufzutragen (§ 18 Abs 1 NÖFGG). Die Einhaltung dieser Verpflichtung hätte den Schaden verhindern können.Das Verschulden des Gehilfen des Beklagten an der Verhinderung der Beseitigung vom Brandursachen kann nach Auffassung des Berufungsgerichtes darin liegen, daß er - bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit - nicht erkannt hat, daß sich neben dem Ofen Holzwände befanden, die nur durch eine Gipsplatte verkleidet waren, so daß der Ofen und das Rauchrohr einen ungenügenden Abstand zu den angrenzenden Wänden hatte. Zur Erhebung des näheren Sachverhalts, aus dem sich diese Erkennbarkeit ergeben könnte, hat das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung angeordnet. Seine Auffassung, daß sich der zu Kehrleistungen verpflichtete Rauchfangkehrer auch Kenntnis von der Beschaffenheit der Feuerstelle zu verschaffen hat, was ihm dann auch die Wahrnehmung von Mißständen ermöglicht hätte, ergibt sich aus der Verpflichtung des Rauchfangkehrers, dem Eigentümer der Baulichkeit die - vom Querschnitt des Kamins und der Art des verwendeten Brennstoffs abhängigen - Kehrtermine bekanntzugeben (Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG = NÖFGG) und lösbare Verbindungsstücke von kamingebundenen Einzelfeuerstätten einschließlich dieser einmal jährlich im Zuge des angekündigten Kehrtermins auf freien Querschnitt und Funktionstüchtigkeit mit Hilfe optischer Hilfsmittel zu überprüfen (Paragraph 14, Absatz eins, NÖFGG). Aber auch die hier festgestellte, länger als 1 Jahr andauernde Nichtbenützung des Kehrgegenstandes hätte den Rauchfangkehrer vor der Wiederbenützung zur Vornahme einer Prüfung der Funktionsfähigkeit verpflichtet (Paragraph 14, Absatz 3, NÖFGG). Die Auffassung im Rekurs, daß die Kehrung nur am Außenkamin von außen vorzunehmen gewesen wäre und keine Verpflichtung bestanden hätte, die Feuerstätte im Inneren des Hauses zu besichtigen, so daß für den Rauchfangkehrer auch keine Möglichkeit bestanden hätte, allfällige Mängel derselben zu erkennen, widerspricht daher eindeutigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NÖFGG hat der Rauchfangkehrer die bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfungen wahrnehmbaren Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Mißstände sofort dem Eigentümer, Mieter oder sonstigem Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zur Behebung bekanntzugeben und der Gemeinde anzuzeigen. Der Gemeinde obliegt es, die Behebung des Mangels oder Mißstandes durch Bescheid aufzutragen (Paragraph 18, Absatz eins, NÖFGG). Die Einhaltung dieser Verpflichtung hätte den Schaden verhindern können.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (MietSlg 22.190) haftet der Rauchfangkehrer dem Hauseigentümer oder Benützer des Kehrgegenstandes nach § 1313a ABGB. Für diese Haftung reicht es nämlich aus, daß zwischen dem Haftpflichtigen und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muß; auch Verpflichtungen des Schuldners öffentlichen Rechts, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in das Anwendungsgebiet des § 1313a ABGB, wenn sie einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüber bestehen (SZ 18/150; MietSlg 27.229).Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (MietSlg 22.190) haftet der Rauchfangkehrer dem Hauseigentümer oder Benützer des Kehrgegenstandes nach Paragraph 1313 a, ABGB. Für diese Haftung reicht es nämlich aus, daß zwischen dem Haftpflichtigen und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muß; auch Verpflichtungen des Schuldners öffentlichen Rechts, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in das Anwendungsgebiet des Paragraph 1313 a, ABGB, wenn sie einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüber bestehen (SZ 18/150; MietSlg 27.229).

Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß die Wahrnehmung der Aufstellung des Ofens in den vom Beklagten übernommenen Pflichtenkreis fällt, so daß die Haftung des Beklagten für das allfällige Fehlverhalten seines Gehilfens anzunehmen wäre.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, war der Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil die Klägerin keine Kosten für ihre Rekursbeantwortung verzeichnet hat.

Anmerkung

E47984 07A02637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00263.97W.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0070OB00263_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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