Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Waltraud H*****, Schauspielerin, 2. Erwin S*****, Schauspieler, beide ***** beide vertreten durch Dr.Walter Schuppich und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dieter B*****, Inhaber des Theaters ***** vertreten durch Dr.Heidelinde Blum, Rechtsanwältin in Wien, wegen DM 36.000 (öS 255.600) sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Februar 1997, GZ 7 Ra 236/96v-59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Jänner 1996, GZ 4 Cga 227/93t-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
Spruch
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 7.Februar 1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 7.Februar 1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g:
Die Kläger begehren unter der Behauptung, daß ein weiterer Tourneevertrag für die Saison 1989/1990 hinsichtlich der Produktion "Ein idealer Gatte" mit 18 Vorstellungen vorliege, das dafür vereinbarte Honorar von DM 1.000 je Vorstellung.
Das Zustandekommen dieses Bühnendienstvertrages wird von der beklagten Partei bestritten.
Rechtliche Beurteilung
Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die Bestimmung des § 46 Abs 3 ASGG. Diese Streitigkeit betrifft weder die Beendigung noch den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Frage, ob ein weiterer, daher selbständiger Tourneevertrag zustande gekommen ist. Der Bühnendienstvertrag für die Saison 1988/1989 mit 20 Vorstellungen wurde bereits erfüllt und abgerechnet.Eine Streitigkeit darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt nicht unter die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG. Diese Streitigkeit betrifft weder die Beendigung noch den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Frage, ob ein weiterer, daher selbständiger Tourneevertrag zustande gekommen ist. Der Bühnendienstvertrag für die Saison 1988/1989 mit 20 Vorstellungen wurde bereits erfüllt und abgerechnet.
Die Revision ist daher gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. In einem solchen Falle hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch auch kurz zu begründen (9 ObA 146/97d ua).Die Revision ist daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht und eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. In einem solchen Falle hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch auch kurz zu begründen (9 ObA 146/97d ua).
Anmerkung
E48266 09B02637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00263.97K.1022.000Dokumentnummer
JJT_19971022_OGH0002_009OBA00263_97K0000_000