Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MMag.Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, Schischulleiter, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Eberhard S*****, Schilehrer und Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1997, GZ 15 Ra 106/97v-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (Arb. 10.064, SZ 67/239; RIS-Justiz RS0054575) sind die Bestimmungen des DHG anzuwenden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung besteht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ließ der Beklagte am Ende der Wintersaison 1995/96, somit anläßlich der Beendigung seines Dienstes als Schilehrer, die ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Leihskier in einem in der Verfügungsgewalt des Klägers stehenden Einstellraum, der während der Wintersaison und fallweise auch den Sommer über auch von den anderen Schilehrern zum Einstellen ihrer Ausrüstung benützt wurde, zurück (AS 134, 135), wo sie während des Sommers verblieben. Da eine Privatnutzung der Skier durch den Beklagten nicht festgestellt ist, ist die unzureichende Deponierung der Skier bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit "bei Erbringung der Dienstleistung" (§ 2 Abs 1 DHG) zu sehen.Nach der Rechtsprechung (Arb. 10.064, SZ 67/239; RIS-Justiz RS0054575) sind die Bestimmungen des DHG anzuwenden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung besteht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ließ der Beklagte am Ende der Wintersaison 1995/96, somit anläßlich der Beendigung seines Dienstes als Schilehrer, die ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Leihskier in einem in der Verfügungsgewalt des Klägers stehenden Einstellraum, der während der Wintersaison und fallweise auch den Sommer über auch von den anderen Schilehrern zum Einstellen ihrer Ausrüstung benützt wurde, zurück (AS 134, 135), wo sie während des Sommers verblieben. Da eine Privatnutzung der Skier durch den Beklagten nicht festgestellt ist, ist die unzureichende Deponierung der Skier bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit "bei Erbringung der Dienstleistung" (Paragraph 2, Absatz eins, DHG) zu sehen.
Die Beurteilung des Verschuldensgrades des Beklagten unter Anwendung der richtigen Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331).Die Beurteilung des Verschuldensgrades des Beklagten unter Anwendung der richtigen Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331).
Anmerkung
E47826 09B03417European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00341.97F.1022.000Dokumentnummer
JJT_19971022_OGH0002_009OBA00341_97F0000_000