TE OGH 1997/10/22 9ObA323/97h

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MMag.Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian I*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wolfgang K*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Mitteilung eines Buchauszuges (Streitwert 120.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1997, GZ 15 Ra 85/97f-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1997, GZ 48 Cga 131/96x-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß der Anspruch auf die Mitteilung eines Buchauszuges gemäß § 10 Abs 5 AngG vom Angestellten durch ein entsprechendes Verlangen geltend gemacht werden muß. Dieses Begehren kann der Angestellte unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode stellen. Dadurch, daß er das Verlangen nicht stellt, wird jedoch der Lauf der Verjährungszeit nicht berührt. Hier wäre es dem Kläger möglich gewesen, jeweils nach Monatsende die Mitteilung des Buchauszuges zu begehren; damit begann auch der Lauf der Verjährungszeit für diesen Anspruch. Der Standpunkt des Klägers, die Verjährungszeit beginne erst mit dem Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode gestellten Begehren, ist verfehlt. Auf diese Weise wäre es in die Hand des Angestellten gelegt, den Beginn des Laufes der Verjährungszeit für ihm zustehende Ansprüche festzulegen. Dies ist mit dem Grundsatz, daß die Verjährungszeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können (Koziol/Welser10 185 mwN), der Beginn der Verjährung sich also nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, unvereinbar.Es trifft zu, daß der Anspruch auf die Mitteilung eines Buchauszuges gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AngG vom Angestellten durch ein entsprechendes Verlangen geltend gemacht werden muß. Dieses Begehren kann der Angestellte unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode stellen. Dadurch, daß er das Verlangen nicht stellt, wird jedoch der Lauf der Verjährungszeit nicht berührt. Hier wäre es dem Kläger möglich gewesen, jeweils nach Monatsende die Mitteilung des Buchauszuges zu begehren; damit begann auch der Lauf der Verjährungszeit für diesen Anspruch. Der Standpunkt des Klägers, die Verjährungszeit beginne erst mit dem Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode gestellten Begehren, ist verfehlt. Auf diese Weise wäre es in die Hand des Angestellten gelegt, den Beginn des Laufes der Verjährungszeit für ihm zustehende Ansprüche festzulegen. Dies ist mit dem Grundsatz, daß die Verjährungszeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können (Koziol/Welser10 185 mwN), der Beginn der Verjährung sich also nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, unvereinbar.

Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges gründet sich unmittelbar auf das Gesetz (§ 10 Abs 5 AngG). Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Frage, wann eine Rechtsausübung als schikanös bzw rechtsmißbräuchlich anzusehen ist, eingehend dargestellt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Dem vermag die Revision des Beklagten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das dem Kläger durch das Gesetz eingeräumte Recht auf Mitteilung eines Buchauszuges kann aber dadurch, daß die Erhebung der notwendigen Daten für den Beklagten allenfalls mit einem größeren Aufwand verbunden ist, nicht berührt werden.Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges gründet sich unmittelbar auf das Gesetz (Paragraph 10, Absatz 5, AngG). Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Frage, wann eine Rechtsausübung als schikanös bzw rechtsmißbräuchlich anzusehen ist, eingehend dargestellt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Dem vermag die Revision des Beklagten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das dem Kläger durch das Gesetz eingeräumte Recht auf Mitteilung eines Buchauszuges kann aber dadurch, daß die Erhebung der notwendigen Daten für den Beklagten allenfalls mit einem größeren Aufwand verbunden ist, nicht berührt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Da der Prozeßerfolg im Revisionsverfahren ausgeglichen erscheint, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO. Da der Prozeßerfolg im Revisionsverfahren ausgeglichen erscheint, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben.

Anmerkung

E48270 09B03237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00323.97H.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_009OBA00323_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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