TE OGH 1997/10/22 9Ob334/97a

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Teja G*****, Angestellter, ********** vertreten durch Dr.Adolf Kriegler und Dr.Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ingrid G*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zutritt und Duldung (S 278.500 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. April 1997, GZ 45 R 275/97t-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen neueren Judikatur, daß Rechtsmißbrauch dann vorliegt, wenn jemand unter formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht die Rechtsausübung unter augenscheinlich im Vordergrund stehenden unlauteren Motiven begehrt und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, sodaß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Mißverhältnis besteht (SZ 66/45; 2 Ob 569/95; 1 Ob 215/97t ua; auch die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung SZ 63/49). Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (SZ 49/132; SZ 56/46; 4 Ob 579/95). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Begehren auf Übergabe der Schlüssel und Duldung des Zutrittes zu dem im Hälfteeigentum des Klägers stehenden Haus, ohne geltend zu machen, daß ein weiterer Gebrauch des Eigentumsrechtes beabsichtigt ist, bei dem drei Jahre vorangegangenen Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung in der Absicht, "sich endlich so auszuleben, wie er will" und der Mitteilung, auf immer ausgezogen zu sein, ohne den Versuch in der Zwischenzeit in die Wohnung zu gelangen, bei eigener Wohnversorgung im Hinblick auf das boshafte und schikanöse Verhalten des Klägers der Beklagten gegenüber lediglich in der Absicht, zu demonstrieren, Hälfteeigentümer des Hauses, auf das die Beklagte angewiesen ist, zu sein, lediglich rechtsmißbräuchlich erfolgt ist, ist eine Folge der Beurteilung des Einzelfalles (1 Ob 215/97t), was aber keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet.Es entspricht der ständigen neueren Judikatur, daß Rechtsmißbrauch dann vorliegt, wenn jemand unter formaler Berufung auf ein durch die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht die Rechtsausübung unter augenscheinlich im Vordergrund stehenden unlauteren Motiven begehrt und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, sodaß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Mißverhältnis besteht (SZ 66/45; 2 Ob 569/95; 1 Ob 215/97t ua; auch die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung SZ 63/49). Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (SZ 49/132; SZ 56/46; 4 Ob 579/95). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Begehren auf Übergabe der Schlüssel und Duldung des Zutrittes zu dem im Hälfteeigentum des Klägers stehenden Haus, ohne geltend zu machen, daß ein weiterer Gebrauch des Eigentumsrechtes beabsichtigt ist, bei dem drei Jahre vorangegangenen Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung in der Absicht, "sich endlich so auszuleben, wie er will" und der Mitteilung, auf immer ausgezogen zu sein, ohne den Versuch in der Zwischenzeit in die Wohnung zu gelangen, bei eigener Wohnversorgung im Hinblick auf das boshafte und schikanöse Verhalten des Klägers der Beklagten gegenüber lediglich in der Absicht, zu demonstrieren, Hälfteeigentümer des Hauses, auf das die Beklagte angewiesen ist, zu sein, lediglich rechtsmißbräuchlich erfolgt ist, ist eine Folge der Beurteilung des Einzelfalles (1 Ob 215/97t), was aber keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E47854 09A03347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00334.97A.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19971022_OGH0002_0090OB00334_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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