TE OGH 1997/10/23 16R173/97x

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei DDr.K***** wider die beklagte Partei KR O*****, wegen S 830.000,-- s.A. (hier: Kosten), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 25.8.1997, 1 Cg 380/96t-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß diese zu lauten hat:

"Die Kosten der betreibenden Partei werden mit S 10.970,40 bestimmt."

Die Rekurskosten werden mit S 2.167,68 (darin enthalten S 361,28 an USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht dem Kläger als betreibende Partei wider den Beklagten als verpflichtete Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Sicherstellung, weil der Beklagte gegen ein wider ihn gefälltes Versäumungsurteil (ON 6) Widerspruch erhoben hat (ON 10; § 371 Abs.1 EO); die Kosten der betreibenden Partei bestimmte es mit "Null Schilling" mit der Begründung, Normalkosten könnten bei einem Streitwert über S 500.000,-- nicht verzeichnet werden. In seinem Exekutionsantrag zur Sicherstellung hatte der Kläger tatsächlich nur "Normalkosten nach TP 2" verzeichnet.Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht dem Kläger als betreibende Partei wider den Beklagten als verpflichtete Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Sicherstellung, weil der Beklagte gegen ein wider ihn gefälltes Versäumungsurteil (ON 6) Widerspruch erhoben hat (ON 10; Paragraph 371, Absatz , EO); die Kosten der betreibenden Partei bestimmte es mit "Null Schilling" mit der Begründung, Normalkosten könnten bei einem Streitwert über S 500.000,-- nicht verzeichnet werden. In seinem Exekutionsantrag zur Sicherstellung hatte der Kläger tatsächlich nur "Normalkosten nach TP 2" verzeichnet.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers (als betreibende Partei), der teilweise berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Wenn für eine ihrer Art nach grundsätzlich vom Normalkostentarif umfaßte Leistung, der jedoch ein den Höchstbetrag des Normalkostentarifes übersteigender Streitwert zu Grunde liegt - hier Kapitalforderung: S 830.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten (S 40.835,60) -, die Zuerkennung von Normalkosten begehrt wird, sind diese im festgesetzten Höchstmaß zuzuerkennen (OLG Wien 30.1.1996, 4 R 265/95 = WR 756 mit überzeugender Begründung). Da die Bewilligung einer Sicherstellungsexekution durch die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, wie hier, eine ihrer Art nach grundsätzlich vom Normalkostentarif gemäß § 24 Abs.1 RATG umfaßte Leistung ist, ist anzunehmen, daß der Antragsteller eine Bestimmung nach dem Höchstsatz des Normalkostentarifes begehrt, zumal es ihm ja jederzeit frei steht, eine geringere als nach dem Tarif zustehende Entlohnung zu verzeichnen. Das festgesetzte Höchstmaß des Normalkostentarifes für Exekutionsanträge auf bewegliches Vermögen nach TP 2 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs ist aber S 10.970,40, und nicht wie im Rekurs begehrt S 11.240,40 -. Der Mehrbetrag von S 270,-- an entrichteter Pauschalgebühr konnte nicht berücksichtigt werden, weil er nicht verzeichnet wurde! - in teilweiser Stattgebung des Rekurses waren daher die Kosten der betreibenden Partei mit S 10.970,40 zu bestimmen.Wenn für eine ihrer Art nach grundsätzlich vom Normalkostentarif umfaßte Leistung, der jedoch ein den Höchstbetrag des Normalkostentarifes übersteigender Streitwert zu Grunde liegt - hier Kapitalforderung: S 830.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten (S 40.835,60) -, die Zuerkennung von Normalkosten begehrt wird, sind diese im festgesetzten Höchstmaß zuzuerkennen (OLG Wien 30.1.1996, 4 R 265/95 = WR 756 mit überzeugender Begründung). Da die Bewilligung einer Sicherstellungsexekution durch die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, wie hier, eine ihrer Art nach grundsätzlich vom Normalkostentarif gemäß Paragraph 24, Absatz , RATG umfaßte Leistung ist, ist anzunehmen, daß der Antragsteller eine Bestimmung nach dem Höchstsatz des Normalkostentarifes begehrt, zumal es ihm ja jederzeit frei steht, eine geringere als nach dem Tarif zustehende Entlohnung zu verzeichnen. Das festgesetzte Höchstmaß des Normalkostentarifes für Exekutionsanträge auf bewegliches Vermögen nach TP 2 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs ist aber S 10.970,40, und nicht wie im Rekurs begehrt S 11.240,40 -. Der Mehrbetrag von S 270,-- an entrichteter Pauschalgebühr konnte nicht berücksichtigt werden, weil er nicht verzeichnet wurde! - in teilweiser Stattgebung des Rekurses waren daher die Kosten der betreibenden Partei mit S 10.970,40 zu bestimmen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 74, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO; allerdings waren die Rekurskosten ausgehend vom richtigen Ansatz in Höhe von S 1.129,-- zu berechnen. Die im Rahmen eines Exekutionsverfahrens gegen den Verpflichteten ergehenden Kostenbestimmungsbeschlüsse haben weder einen Leistungsbefehl noch eine Leistungsfrist zu enthalten (MGA EO13, § 74 E 350).Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 74,, 78 EO, Paragraphen 41,, 50 ZPO; allerdings waren die Rekurskosten ausgehend vom richtigen Ansatz in Höhe von S 1.129,-- zu berechnen. Die im Rahmen eines Exekutionsverfahrens gegen den Verpflichteten ergehenden Kostenbestimmungsbeschlüsse haben weder einen Leistungsbefehl noch eine Leistungsfrist zu enthalten (MGA EO13, Paragraph 74, E 350).

Gemäß dem §§ 78 EO iVm 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß dem Paragraphen 78, EO in Verbindung mit 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00220 16R01737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:01600R00173.97X.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19971023_OLG0009_01600R00173_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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