Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr.Manfred W*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Gabriele W*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler und Dr.Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5.November 1996, GZ 25 R 355/96z-48, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur a.o. Revision der klagenden und widerbeklagten Partei: Anders als die dem irrevisiblen Tatsachenbereich zuzuordnende Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, stellt die Beurteilung, die Ehe sei objektiv unheilbar zerrüttet ebenso eine Rechtsfrage dar, wie die Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zerrüttung (EvBl 1975/1; EFSlg 57.132; RZ 1990/78; 4 Ob 1621/95 u.a.). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haftet daher dem Berufungsverfahren kein Verfahrensmangel an, weil das Gericht zweiter Instanz auch ohne Beweiswiederholung berechtigt war, den Zeitpunkt des Eintritts objektiver Zerrüttung auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen selbständig zu beurteilen. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß nach neuerer gesicherter Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, daß eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EvBl 1964/385; EFSlg 34.051; zuletzt 9 Ob 109/97p). Dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Es hat allerdings angenommen, daß die Zerrüttung im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten im Oktober 1989 noch nicht so ausgeprägt war, daß sie durch die folgenden Eheverfehlungen des Revisionswerbers nicht noch weiter hätte vertieft werden können. Diese Rechtsansicht hängt ebenso wie die daraus resultierende Verschuldensabwägung entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb - da eine grobe Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht zu erkennen ist - die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (EFSlg 73.013f; zuletzt 1 Ob 37/97s u.a.).Zur a.o. Revision der klagenden und widerbeklagten Partei: Anders als die dem irrevisiblen Tatsachenbereich zuzuordnende Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, stellt die Beurteilung, die Ehe sei objektiv unheilbar zerrüttet ebenso eine Rechtsfrage dar, wie die Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zerrüttung (EvBl 1975/1; EFSlg 57.132; RZ 1990/78; 4 Ob 1621/95 u.a.). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haftet daher dem Berufungsverfahren kein Verfahrensmangel an, weil das Gericht zweiter Instanz auch ohne Beweiswiederholung berechtigt war, den Zeitpunkt des Eintritts objektiver Zerrüttung auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen selbständig zu beurteilen. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß nach neuerer gesicherter Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, daß eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EvBl 1964/385; EFSlg 34.051; zuletzt 9 Ob 109/97p). Dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht gefolgt. Es hat allerdings angenommen, daß die Zerrüttung im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten im Oktober 1989 noch nicht so ausgeprägt war, daß sie durch die folgenden Eheverfehlungen des Revisionswerbers nicht noch weiter hätte vertieft werden können. Diese Rechtsansicht hängt ebenso wie die daraus resultierende Verschuldensabwägung entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb - da eine grobe Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht zu erkennen ist - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen (EFSlg 73.013f; zuletzt 1 Ob 37/97s u.a.).
Zur a.o. Revision der beklagten und widerklagenden Partei: Die Beklagte verläßt mit ihrem Revisionsvorbringen weitestgehend den Boden der erstgerichtlichen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Danach begann aber der Kläger erst als Reaktion auf die vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Kränkungen durch die Beklagte, sich mit Esoterik intensiver zu beschäftigen und an der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu arbeiten, bis es schließlich zur Trennung kam. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Verschuldensabwägung maßgebend, wer mit dem Verhalten, das später die Zerrüttung der Ehe herbeiführte, begonnen hat und wer entscheidend dazu beitrug, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (7 Ob 530/92; 8 Ob 597/92; 3 Ob 561/95 u.v.a.). Selbst wenn der Kläger sich vor der Trennung abgekapselt und von der Beklagten zurückgezogen haben sollte - wie dies die Beklagte in ihrer Revision behauptet - könnte dies nach der dargestellten Judikatur den im Revisionsverfahren begehrten Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens nicht rechtfertigen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird jedenfalls nicht angeschnitten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E48033European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00177.97D.1028.000Im RIS seit
27.11.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012