Kopf
Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Peter Ferstl (Vorsitz), Dr. Gustav Krempl und Dr. Günter Kafrda in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. W*****, Rechtspraktikantin beim Bezirksgericht Leoben, als Widerstreitsachwalterin, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses über den Rekurs des Sachverständigen Dr. M***** S***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 4.4.1997, 20 C 81/96z-10, beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkt a) (Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen Dr. M*****) als nicht bekämpft unberührt bleibt, wird in seinem Punkt b) in der Weise abgeändert, daß die Gebühren des Sachverständigen Dr. S***** unter Einbeziehung von S 5.478,60 an Umsatzsteuer mit zusammen (aufgerundet) S 33.966,-- bestimmt werden, während ein Umsatzsteuermehrbegehren des Sachverständigen von S 218,80 abgewiesen wird.
Die durch diese Abänderung erforderlich gewordenen neuen Anordnungen obliegen dem Erstgericht.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, sein 1981 abgegebenes Anerkenntnis der Vaterschaft zum Beklagten für rechtsunwirksam zu erklären (ON 1). Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. M***** für seine mit der Blutabnahme verbundenen Tätigkeiten mit S 1.159,-- (Punkt a) und des Sachverständigen Dr. S***** für die Erstellung des Gutachtens mit S 28.487,-- (Punkt b) und wies die jeweils begehrte Umsatzsteuer von 20 % ab (ON 10).
Nur Dr. S***** bekämpft den abweisenden Teil dieser Entscheidung mit einem rechtzeitigen Rekurs, in dem er den weiteren Zuspruch von S 5.697,40 an Umsatzsteuer anstrebt.
Eine Rekursbeantwortung ist nicht erstattet worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 6 Abs.1 Z 19 UStG sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. Unter den Begriff der "Tätigkeit als Arzt" fällt auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten (§ 1 Abs.3 ÄrzteG; vgl BMF-Erlaß vom 4.12.1996, GZ 09 0619/2-IV/9/96). In Beantwortung einer Anfrage der Österreichischen Ärztekammer hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 8.1.1997, GZ 09 0619/1-IV/9/97, klargestellt, daß Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs.1 Z 19 UStG fallen (in diesem Sinne auch Emberger in Österreichische Ärztezeitung 1997 Heft 5 S 40).Gemäß Paragraph 6, Absatz , Ziffer 19, UStG sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. Unter den Begriff der "Tätigkeit als Arzt" fällt auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten (Paragraph eins, Absatz , ÄrzteG; vergleiche BMF-Erlaß vom 4.12.1996, GZ 09 0619/2-IV/9/96). In Beantwortung einer Anfrage der Österreichischen Ärztekammer hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 8.1.1997, GZ 09 0619/1-IV/9/97, klargestellt, daß Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung nicht unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz , Ziffer 19, UStG fallen (in diesem Sinne auch Emberger in Österreichische Ärztezeitung 1997 Heft 5 S 40).
Dies bedeutet, daß - als Ausnahmebestimmung - für alle Tätigkeiten des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Blutgruppenuntersuchung Umsatzsteuer zu entrichten und dem Sachverständigen auch zuzuerkennen ist. Das gilt für die Bestimmungen im System der
Blutfaktoren der roten Blutkörperchen und der Enzymmerkmale sowie für die Bestimmungen der Blut- und Serumgruppen und der Subtypen sowie auch für die dabei verbrauchten Stoffe.
Nicht darunter fallen jedoch die biostatistischen Berechnungen der Vaterschaftswahrscheinlichkeit und der -ausschlußmöglichkeit, die Portokosten und die Schreibgebühr für die drei Seiten des Gutachtens.
Daraus ergibt sich der Teilerfolg des Rechtsmittels.
Anmerkung
ELE00004 02R04417European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1997:00200R00441.97W.1028.000Dokumentnummer
JJT_19971028_LG00609_00200R00441_97W0000_000