TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/5 2006/18/0194

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Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M D, (geboren 1987), vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2006, Zl. SD 45/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) hatte mit Bescheid vom 28. November 2005 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Guinea, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2006 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wird.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 10. März 2003 nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag eingebracht. Dieses Verfahren sei derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Am 8. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer, der über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 verfüge, vom Landesgericht Wr. Neustadt gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 17. Juni 2003 Heroin erworben und besessen sowie gewerbsmäßig einem bekannten Suchtgiftkonsumenten verkauft habe.

Dies habe ihn aber nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. So sei der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28 Abs. 2 und 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2002 bis zu seiner Festnahme am 10. März 2005 Suchtmittel in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht habe, indem er insgesamt 50 g Heroin (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 6,8 % und 15 g Kokain (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 37 % an drei bekannte Suchtgiftabnehmer verkauft habe, am 10. März 2005 drei Kugeln Heroin/Kokain zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten sowie zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten 30 g Heroin brutto (mit einem Reinheitsgehalt von 6,8 %) an einen weiteren bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft habe.

Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage komme dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers im Sinn des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen AsylG 2005 (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 14 leg. cit.) zu. Das gleichzeitig in Kraft gesetzte FPG bestimme in § 125 Abs. 1, dass Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig seien, nach dessen Bestimmungen weiter zu führen seien. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass für die belangte Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich sei, sei im Beschwerdefall zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 62 FPG gegeben seien.

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbots vorlägen. Zum einen sei auf Grund der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (iVm § 62 Abs. 2) FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich (auch) die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn dem die Bestimmung des § 66 FPG nicht entgegenstehe.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend mache. Auf Grund seines mehr als dreijährigen inländischen Aufenthaltes sei jedoch von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Rückkehrverbots im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse in den Hintergrund zu treten gehabt. Darüber hinaus sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Zum Berufungsvorbringen sei festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen werde, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Rückkehrverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Angesichts dieser Verurteilungen erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.

1.2. In Anbetracht des unstrittig festgestellten, den besagten Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 62 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer darin manifestiert, dass er sich durch seine Verurteilung im Juli 2003 nicht davon hat abhalten lassen, neuerlich straffällig zu werden. Dabei hat der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten sogar noch beträchtlich gesteigert, hat er doch das seiner zweiten Verurteilung im Jahr 2005 zugrunde liegende Suchtgiftdelikt unstrittig gewerbsmäßig mit Beziehung auf Suchtmittel in einer großen Menge iSd § 28 Abs. 6 SMG - d.i. eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - begangen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066.) Sein Vorbringen, er würde nunmehr nach Entlassung aus der verbüßten Strafhaft dank der Grundversorgung von illegalen Geschäften abgehalten werden, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die seit seinem wiederholten Fehlverhalten vergangene Zeit viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder auch eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer ferner mit seinem Hinweis, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, er sei (seinen eigenen Angaben zufolge) am 10. März 2003 nach Österreich eingereist, stehe mit den dem besagten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Feststellungen, dass der Beschwerdeführer (bereits) von Anfang 2002 Suchtmittel gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt habe, in einem Spannungsverhältnis, nichts gewonnen. Dem Einwand, der Beschwerdeführer sei mangels Grundversorgung oder Bundesbetreuung in die Kriminalität gezogen worden, ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung materielle Not den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift und die damit verbundene Gefährdung der Gesundheit anderer nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0506, mwH). Mit seinem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0082, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Fall vom vorliegenden Fall maßgeblich dadurch unterscheidet, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen eines gegen das SMG gerichteten Fehlverhaltens verurteilt wurde und er das seiner zweiten Verurteilung unterliegende Fehlverhalten (wie erwähnt) gegenüber seinem früheren Fehlverhalten noch gesteigert hat.

2. Gegen die (nicht konkret bekämpfte) für den Fall des Vorliegens eines mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten (§ 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 FPG) sei und dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen im Grund des § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 2 FPG in den Hintergrund treten würden, bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids keine Bedenken.

3. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm der "Zugang zu einem Tribunal (UVS)" als Berufungsbehörde nach dem FPG nicht offenstehe und es fraglich sei, ob damit nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden verletzt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nach dem FPG durch die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 leg. cit. geregelt wird. Der Beschwerdeführer zählt weder zu den in § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG genannten Personen, noch handelt es sich bei ihm um einen türkischen Staatsangehörigen, für den auf dem Boden des hg. Erkenntnisses vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138, ebenfalls die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenats als Berufungsbehörde gegeben wäre. Da die Regelung des § 9 (wie erwähnt) im Verfassungsrang steht, ist eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch diese Bestimmung ausgeschlossen. Weiters geht auch der Hinweis auf die im AnwBl 2006, 290 ff wiedergegebene und besprochene Rechsprechung fehl, bezieht sich diese doch auf die Rechtslage nach dem FrG.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180194.X00

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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