TE OGH 1997/10/28 4Ob303/97f

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Patrick T*****, geboren am 3.April 1992, vertreten durch die Mutter Petra T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 10.September 1997, GZ 1 R 287/97a-81, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Allerdings steht den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechts das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 148; RIS-Justiz RS0047754).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Allerdings steht den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechts das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 148 ;, RIS-Justiz RS0047754).

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114).Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach ein persönlicher Kontakt des Vaters zu seinem Kind dessen körperliche und seelische Gesundheit konkret gefährde, ist angesichts des von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalts nicht zu beanstanden, lassen doch die festgestellten Reaktionen des Minderjährigen seine körperliche und geistige Schädigung nicht bloß abstraktbefürchten.

Anmerkung

E47930 04A03037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00303.97F.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19971028_OGH0002_0040OB00303_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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