TE OGH 1997/10/28 4Ob312/97d

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christoph K*****, 2. Dr.Cornelius Niels K*****, beide vertreten durch Dr.Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Maria A***** , vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung eines Testaments infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.Juni 1997, GZ 1 R 101/97x-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger haben sich nicht auf den Rechtsgrund des Motivirrtums (§ 572 ABGB) und - später - denjenigen des § 777 ABGB beschränkt, sondern ausdrücklich auch geltend gemacht, daß der Motivirrtum auf eine Altersdemenz zurückgehe (S 31) und eine spezifische Testierunfähigkeit des Erblassers vorgelegen sei, die ihn in der freien Willensbildung behindert habe (S 220).Die Kläger haben sich nicht auf den Rechtsgrund des Motivirrtums (Paragraph 572, ABGB) und - später - denjenigen des Paragraph 777, ABGB beschränkt, sondern ausdrücklich auch geltend gemacht, daß der Motivirrtum auf eine Altersdemenz zurückgehe (S 31) und eine spezifische Testierunfähigkeit des Erblassers vorgelegen sei, die ihn in der freien Willensbildung behindert habe (S 220).

Die Kläger haben eine Erbrechtsklage erhoben, also eine negative Feststellungsklage, mit welcher festgestellt werden soll, daß der Titel der Beklagten - das Testament - ungültig sei (Welser in Rummel, ABGB**2, Rz 24 zu §§ 799, 800 mwN aus der Rechtsprechung; JBl 1984, 36 uva). Mit der vom Berufungsgericht gewählten Spruchfasssung, wonach der Beklagten auf Grund des Testamentes kein Erbrecht zustehe (statt des beantragten und vom Erstgericht erlassenen Spruches, daß das Testament ungültig sei), hat das Gericht zweiter Instanz nichts anderes zugesprochen als begehrt war; von einem Verstoß gegen § 405 ZPO kann daher keine Rede sein.Die Kläger haben eine Erbrechtsklage erhoben, also eine negative Feststellungsklage, mit welcher festgestellt werden soll, daß der Titel der Beklagten - das Testament - ungültig sei (Welser in Rummel, ABGB**2, Rz 24 zu Paragraphen 799,, 800 mwN aus der Rechtsprechung; JBl 1984, 36 uva). Mit der vom Berufungsgericht gewählten Spruchfasssung, wonach der Beklagten auf Grund des Testamentes kein Erbrecht zustehe (statt des beantragten und vom Erstgericht erlassenen Spruches, daß das Testament ungültig sei), hat das Gericht zweiter Instanz nichts anderes zugesprochen als begehrt war; von einem Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO kann daher keine Rede sein.

Die angefochtene Entscheidung steht aber auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 566 ABGB. Demnach fehlt die Testierunfähigkeit nicht nur dann, wenn dem Erblasser das Verständnis des Inhalts der letztwilligen Anordnung zur Gänze abging, sondern auch dann, wenn der Verstand infolge (ua) paranoider Wahnvorstellungen verwirrt oder die Entschlußfreiheit auf Grund anderer Störungen aufgehoben war (SZ 52/173 mwN; SZ 63/116). Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung gerade den Inhalt der letztwilligen Erklärung beeinflußt hat (Eccher in Schwimann, ABGB**2, Rz 8 zu § 565 mwN aus der Rechtsprechung).Die angefochtene Entscheidung steht aber auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 566, ABGB. Demnach fehlt die Testierunfähigkeit nicht nur dann, wenn dem Erblasser das Verständnis des Inhalts der letztwilligen Anordnung zur Gänze abging, sondern auch dann, wenn der Verstand infolge (ua) paranoider Wahnvorstellungen verwirrt oder die Entschlußfreiheit auf Grund anderer Störungen aufgehoben war (SZ 52/173 mwN; SZ 63/116). Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung gerade den Inhalt der letztwilligen Erklärung beeinflußt hat (Eccher in Schwimann, ABGB**2, Rz 8 zu Paragraph 565, mwN aus der Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen und auch die Kausalität der festgestellten Wahnideen des Erblassers für das bekämpfte Testament konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen bejahen.

Anmerkung

E48047 04A03127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00312.97D.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19971028_OGH0002_0040OB00312_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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