Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred L*****, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Z***** AG, ***** 2. M***** Gesellschaft mbH, 3. Peter A*****, alle vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 98.728,68 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9.Juli 1997, GZ 36 R 476/97k-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 2 EKHG ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es weder der Halter selbst noch die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Personen trotz Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt abwenden konnten. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen; er muß die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt beachten (Schauer in Schwimann, ABGB2 VIII § 9 EKHG Rz 21 mwN). Nach der Entscheidung ZVR 1984/51 hat ein Kraftfahrer seine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, wenn er bei einer Tankstelle sein Kraftfahrzeug nächst einer Zapfsäule abstellt, es verläßt und nach zehn Minuten mit dem Kraftfahrzeug wegfährt, ohne es näher in Augenschein zu nehmen. Die - allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKHG ergangene - Entscheidung ZVR 1960/270 erachtet die gebotene Sorgfalt für beachtet, wenn der Fahrer das Kraftfahrzeug in Gang setzt, nachdem sein Fahrgast das Fahrzeug verlassen und die Wagentür eigenhändig völlig geschlossen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es weder der Halter selbst noch die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Personen trotz Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt abwenden konnten. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen; er muß die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt beachten (Schauer in Schwimann, ABGB2 römisch VIII Paragraph 9, EKHG Rz 21 mwN). Nach der Entscheidung ZVR 1984/51 hat ein Kraftfahrer seine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, wenn er bei einer Tankstelle sein Kraftfahrzeug nächst einer Zapfsäule abstellt, es verläßt und nach zehn Minuten mit dem Kraftfahrzeug wegfährt, ohne es näher in Augenschein zu nehmen. Die - allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKHG ergangene - Entscheidung ZVR 1960/270 erachtet die gebotene Sorgfalt für beachtet, wenn der Fahrer das Kraftfahrzeug in Gang setzt, nachdem sein Fahrgast das Fahrzeug verlassen und die Wagentür eigenhändig völlig geschlossen hat.
Der Drittbeklagte hat sein Fahrzeug nach dem Auftanken in der Bedienungstankstelle in Gang gesetzt, nachdem der Tankwart die Rechnung ausgestellt, den der getankten Menge Treibstoff entsprechenden Betrag kassiert und sich der Drittbeklagte im Fahrzeug Notizen über Menge, Betrag und Kilometeranzahl gemacht hatte. Daß die Vorinstanzen dem Drittebeklagten bei dieser Sachlage zugebilligt haben, die erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Drittbeklagte den Tankvorgang beobachtet hat. Er sah dabei nur das, was ihm ohnedies bekannt war. Daraus, daß der Schlauch in der Tanköffnung steckte, konnte und mußte er nicht schließen, daß ihn der Tankwart nicht nach dem Auffüllen des Tanks - das bei Einsetzen des Betrages auf der Rechnung abgeschlossen sein mußte - entfernen würde. Eine besondere Erklärung des Tankwartes mußte er nicht abwarten; das Kassieren eines der getankten Menge entsprechenden Betrages ist üblicherweise ein Zeichen dafür, daß der Tankvorgang beendet ist.
Anmerkung
E48114 04A03067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00306.97X.1028.000Dokumentnummer
JJT_19971028_OGH0002_0040OB00306_97X0000_000