TE OGH 1997/10/28 11Os144/97

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund L***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1997, GZ 5 a Vr 12252/96-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund L***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1997, GZ 5 a römisch fünf r 12252/96-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Raimund L***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Raimund L***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

1. am 1.April 1996 Josef und Elfriede B***** durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Abschluß eines Mietvertrages (Schaden 102.000 S) und

2. am 24.Juli 1996 Reinhold M***** durch die Vorgabe, zum Abschluß eines Untermietvertrages über das Erdgeschoß des Hauses der Familie B***** und zum (richtig) Inkasso eines Mietzinsvorschusses berechtigt zu sein (Schaden 71.000 S).

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Aspekt unvollständiger, undeutlicher sowie (später auch) unzureichender Begründung behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe "die genaueren Umstände des Falles nicht ausgeleuchtet". Soweit er damit eine nähere Auseinandersetzung im Urteil mit seiner Auftragslage zu den Tatzeitpunkten vermißt, negiert er, daß die Tatrichter seine Verantwortung, er habe Aufträge für eine Hausverwaltung gemacht und Außenstände gehabt, denkmöglich und mängelfrei mit seinem Geständnis vor der Gendarmerie (S 45 f) für unglaubwürdig erachteten. Auf das gleiche Beweismittel und die Aussage des Zeugen Josef B***** (S 321 f) stützte das Schöffengericht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und seiner fehlenden Berechtigung zur Untervermietung. Das Beschwerdebegehren nach anderslautenden Konstatierungen stellt hingegen eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Mit dem Einwand mangelhafter Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Urteilsnichtigkeit auf, läßt sich doch aus Tenor und Gründen der angefochtenen Entscheidung (US 3 iVm US 6), die nach ständiger Rechtsprechung eine Einheit bilden (vgl ua Mayerhofer StPO4 § 260 E 2 a, 5), der zur Tatbestandserfüllung erforderliche und von den Tatrichtern dem Angeklagten zur Last gelegte Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz in noch ausreichendem Maß erkennen. Insofern die Beschwerde aber das Fehlen von Feststellungen in bezug auf diesen Vorsatz behauptet, übergeht sie die eben erwähnten Urteilsannahmen.Mit dem Einwand mangelhafter Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Urteilsnichtigkeit auf, läßt sich doch aus Tenor und Gründen der angefochtenen Entscheidung (US 3 in Verbindung mit US 6), die nach ständiger Rechtsprechung eine Einheit bilden vergleiche ua Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 2 a, 5), der zur Tatbestandserfüllung erforderliche und von den Tatrichtern dem Angeklagten zur Last gelegte Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz in noch ausreichendem Maß erkennen. Insofern die Beschwerde aber das Fehlen von Feststellungen in bezug auf diesen Vorsatz behauptet, übergeht sie die eben erwähnten Urteilsannahmen.

Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E48101 11D01447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00144.97.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19971028_OGH0002_0110OS00144_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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