TE OGH 1997/10/28 1Ob295/97g

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Hugo M*****, vertreten durch Dr.Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, des Nebeninterventionswerbers auf seiten der klagenden Partei Dkfm.Josef F*****, vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Christian H*****, und 2. Elisabeth H*****, als Erben nach der am 27. Juli 1990 verstorbenen Evelyn Gertrude M*****, beide vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, und der beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien 1. Dr.Johann Etienne K*****, und 2. Dr.Christian K*****, letzterer vertreten durch Dr.Michael Swoboda, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 5,000.000,-- sA infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Nebeninterventionswerbers auf seiten der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28.Juli 1997, GZ 13 R 236/96p-54, womit der Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.Oktober 1996, GZ 23 Cg 305/93y-46, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die Nebenintervention des Revisionsrekurswerbers zurück und den Antrag der auf seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten, ihnen Kosten für die Erstattung von Schriftsätzen zuzusprechen, ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung über die Zurückweisung der Nebenintervention und änderte die Kostenentscheidung in teilweiser Stattgebung der Rekurse des Klägers und der beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien dahin ab, daß der Revisionsrekurswerber schuldig erkannt wurde, dem Kläger und den beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien näher bestimmte Kosten zu ersetzen. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs insgesamt jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch vom Nebeninterventionswerber auf seiten der klagenden Partei erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnete der Justizausschuß (991 BlgNR 17.GP zu § 528 ZPO) die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie die dann folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (vgl 4 Ob 509-511/92). Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenient nicht. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet (EvBl 1993/187; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 528). Auch Fasching (LB2 Rz 2017/1) zählt die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient nicht zu jenen Beschlüssen, die der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten wären.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnete der Justizausschuß (991 BlgNR 17.GP zu Paragraph 528, ZPO) die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie die dann folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen vergleiche 4 Ob 509-511/92). Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenient nicht. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet (EvBl 1993/187; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 528,). Auch Fasching (LB2 Rz 2017/1) zählt die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient nicht zu jenen Beschlüssen, die der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten wären.

Die Kostenentscheidung wird vom Revisionsrekurswerber nur insoweit bekämpft, als er die Zulassung als Nebenintervenient anstrebt und "dementsprechend" zur Tragung der Kosten des Klägers und der beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien nicht verpflichtet wäre. Über den Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig.Die Kostenentscheidung wird vom Revisionsrekurswerber nur insoweit bekämpft, als er die Zulassung als Nebenintervenient anstrebt und "dementsprechend" zur Tragung der Kosten des Klägers und der beiden Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Parteien nicht verpflichtet wäre. Über den Kostenpunkt ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig.

Der in jeder Hinsicht absolut unzulässige Revisionsrekurs des Nebeninterventionswerbers ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E48104 01A02957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00295.97G.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19971028_OGH0002_0010OB00295_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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