Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Josef R*****, 2. Josefa R*****, beide vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 141.687,58 sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 1997, GZ 3 R 68/97p-66, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungendes § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungendes Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN). Auf die Mängelrüge der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen; mit ihren Rechtsausführungen gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 3 mwN). Auf die Mängelrüge der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen; mit ihren Rechtsausführungen gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Nach den Feststellungen wies die Innenstiege keine Mängel auf, die es gerechtfertigt hätten, die Stiege abzutragen und neu zu errichten. Soweit die unerheblichen Mängel behebbar gewesen wären, war eine Verbesserung durch den Kläger nach der Entfernung der Stiege nicht mehr möglich; die Mängel konnten nur durch Preisminderung abgegolten werden. Zur Außenstiege stellte das Erstgericht fest, daß die Stiege praktisch mängelfrei war; die technisch unerheblichen Mängel seien im erlaubten Toleranzbereich gelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die (ursprüngliche) Stiege nicht fertigstellt wurde. Inwiefern der Kläger bei dieser Sachlage seine Warnpflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Anmerkung
E47724 04A03227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00322.97Z.1028.000Dokumentnummer
JJT_19971028_OGH0002_0040OB00322_97Z0000_000