Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KG, ***** vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christine S*****, vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 170.721,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.September 1997, GZ 1 R 225/97b-32 , den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp ist die Entscheidung des Berufungs- gerichtes über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS 0043150). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht gerade auch in dem Punkt, in dem es die Tatsachenrüge für nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah, die Beweiswürdigung als umfassend und plausibel erachtet, sodaß ihm keinesfalls ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO vorgeworfen werden kann.Nach stRsp ist die Entscheidung des Berufungs- gerichtes über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS 0043150). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht gerade auch in dem Punkt, in dem es die Tatsachenrüge für nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah, die Beweiswürdigung als umfassend und plausibel erachtet, sodaß ihm keinesfalls ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vorgeworfen werden kann.
Anmerkung
E48162 03A03327European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00332.97P.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0030OB00332_97P0000_000