TE OGH 1997/10/29 6Ob163/97g

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache des Valentin P*****, geboren am 7.Februar 1930, zuletzt ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin St***** AG, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 7. April 1997, GZ 2 R 126/97g-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.März 1997, GZ 13 P 8/97v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Antrag der betreibenden Partei St***** AG wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28.9.1994, 51 E 276/94 die Zwangsversteigerung der im Alleineigentum des Valentin P***** stehenden Liegenschaft EZ 1851 Grundbuch 62105 Gries bewilligt. Für den abwesenden Liegenschaftseigentümer unbekannten Aufenthaltes ist ein Zustellkurator bestellt. Der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft wurde mit 1,200.000 S festgesetzt.

Die betreibende Partei beantragt die Bestellung eines Abwesenheitskurators für Valentin P***** mit dem - bescheinigten - Vorbringen, dieser sei schon mehrere Jahre unbekannten Aufenthaltes. Für die in Exekution gezogene Liegenschaft liege ein Kaufanbot über 1,400.000 S vor. Zum Wohle und im Interesse des abwesenden Eigentümers sei ein Abwesenheitskurator zum Abschluß des Kaufvertrages erforderlich.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Durch die Bestellung eines Kurators (nach § 116 ZPO) für den Abwesenden seien im Exekutionsverfahren weder die Rechte der betreibenden Partei noch jene des Verpflichteten gehemmt. Der Verkauf der in Exekution gezogenen Liegenschaft um 1,400.000 S sei nicht eindeutig im Sinne des Verpflichteten, weil für den Fall der Versteigerung durchaus auch ein höheres Meistbot erzielt werden könnte, als dem Schätzwert von 1,200.000 S entspreche.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Durch die Bestellung eines Kurators (nach Paragraph 116, ZPO) für den Abwesenden seien im Exekutionsverfahren weder die Rechte der betreibenden Partei noch jene des Verpflichteten gehemmt. Der Verkauf der in Exekution gezogenen Liegenschaft um 1,400.000 S sei nicht eindeutig im Sinne des Verpflichteten, weil für den Fall der Versteigerung durchaus auch ein höheres Meistbot erzielt werden könnte, als dem Schätzwert von 1,200.000 S entspreche.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. § 276 ABGB kenne zwei Fälle der Abwesenheitskuratel, einerseits wegen Gefährdung der Rechte des Abwesenden (§ 276 erster Fall) und andererseits wegen Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gang (§ 276 zweiter Fall). Eindeutig sei hier, daß der zweite Fall "Hemmung der Rechte eines anderen", also jener der Antragstellerin, wegen des bereits bestellten Zustellkurators im Zwangsversteigerungsverfahren ausscheide, weil die Hemmung der Rechte, nicht bloß der Interessen auf Geschäftsabschluß in der Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung mangels Anwesenheit des Gegners bestehe. Wo die Rechte auf andere Weise durchzusetzen seien, sei daher die Bestellung eines Abwesenheitskurators trotz Abwesenheit eines Beteiligten unzulässig. Mit den Rechten eines Dritten seien nicht bloße Interessen, hier das Interesse auf Abschluß eines Kaufvertrages, gemeint. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators bei "Gefährdung der Rechte des Abwesenden" würden in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Nach Bartsch und Wentzel-Piegler in Klang I/2, 523 sei die Gefährdung identisch mit drohendem Rechtsverlust. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur besseren Wahrung der Rechte des Abwesenden, wie zur Entgegennahme eines für den Abwesenden noch so günstigen Vertragsanbotes oder zwecks vorteilhaften Verkaufes einer Liegenschaft des Abwesenden, sei nach dieser, vom Rekursgericht geteilten Lehrmeinung unzulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. Paragraph 276, ABGB kenne zwei Fälle der Abwesenheitskuratel, einerseits wegen Gefährdung der Rechte des Abwesenden (Paragraph 276, erster Fall) und andererseits wegen Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gang (Paragraph 276, zweiter Fall). Eindeutig sei hier, daß der zweite Fall "Hemmung der Rechte eines anderen", also jener der Antragstellerin, wegen des bereits bestellten Zustellkurators im Zwangsversteigerungsverfahren ausscheide, weil die Hemmung der Rechte, nicht bloß der Interessen auf Geschäftsabschluß in der Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung mangels Anwesenheit des Gegners bestehe. Wo die Rechte auf andere Weise durchzusetzen seien, sei daher die Bestellung eines Abwesenheitskurators trotz Abwesenheit eines Beteiligten unzulässig. Mit den Rechten eines Dritten seien nicht bloße Interessen, hier das Interesse auf Abschluß eines Kaufvertrages, gemeint. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators bei "Gefährdung der Rechte des Abwesenden" würden in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Nach Bartsch und Wentzel-Piegler in Klang I/2, 523 sei die Gefährdung identisch mit drohendem Rechtsverlust. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur besseren Wahrung der Rechte des Abwesenden, wie zur Entgegennahme eines für den Abwesenden noch so günstigen Vertragsanbotes oder zwecks vorteilhaften Verkaufes einer Liegenschaft des Abwesenden, sei nach dieser, vom Rekursgericht geteilten Lehrmeinung unzulässig.

Da eine neuere Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen, weil der Lösung dieser Rechtsfrage im Interesse der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.

Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. Derjenige, dessen rechtlich anerkannte Interessen durch eine Entscheidung nicht berührt werden, hat keine Rechtsmittellegitimation (RZ 1984/40 uva).Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. Derjenige, dessen rechtlich anerkannte Interessen durch eine Entscheidung nicht berührt werden, hat keine Rechtsmittellegitimation (RZ 1984/40 uva).

Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem erster Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antrags(Anregungs)legitimation zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll - diesbezüglich wird auf Bartsch in Klang1 I/1, 1128 zu § 280 ABGB alt hingewiesen, wonach die Bestellung des (Abwesenheits)Pflegers grundsätzlich von Amts wegen geschieht... . In den Fällen, in denen die Interessen des Vertretungsbedürftigen in Frage stehen, gelange zwar das Gericht in Kenntnis der Notwendigkeit eines Pflegers regelmäßig durch einen auf Bestellung eines solchen gerichteten Antrages. Aber erforderlich sei ein solcher Antrag nichtAnders als nach Paragraph 276, zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem erster Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antrags(Anregungs)legitimation zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll - diesbezüglich wird auf Bartsch in Klang1 I/1, 1128 zu Paragraph 280, ABGB alt hingewiesen, wonach die Bestellung des (Abwesenheits)Pflegers grundsätzlich von Amts wegen geschieht... . In den Fällen, in denen die Interessen des Vertretungsbedürftigen in Frage stehen, gelange zwar das Gericht in Kenntnis der Notwendigkeit eines Pflegers regelmäßig durch einen auf Bestellung eines solchen gerichteten Antrages. Aber erforderlich sei ein solcher Antrag nicht

- rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund aber nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin ist daher zu verneinen. Die E 30.3.1955 EvBl 333 bejaht lediglich die Rechtsmittelbefugnis des Antragstellers im 2.Fall des § 276 ABGB).- rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund aber nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin ist daher zu verneinen. Die E 30.3.1955 EvBl 333 bejaht lediglich die Rechtsmittelbefugnis des Antragstellers im 2.Fall des Paragraph 276, ABGB).

Anmerkung

E48416 06A01637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00163.97G.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0060OB00163_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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