Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14.August 1997, GZ 7 Vr 379/97-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14.August 1997, GZ 7 römisch fünf r 379/97-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Karl H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Karl H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in B*****
1. von 1988 bis 16.März 1994 wiederholt die am 24.Oktober 1980 geborene unmündige Anna H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar
a) von 1988 bis 1991 dadurch, daß er sie aufforderte, an seinem Glied bis zum Samenerguß zu saugen,
b) von 1988 bis 16.März 1994 dadurch, daß er sie an seinem Glied bis zum Samenerguß masturbieren ließ,
c) von 1991 bis 16.März 1994 dadurch, daß er sie an der Brust und an der Scheide betastete und an ihren Brustwarzen saugte,
2. von 1988 bis 16.März 1994 und von April 1995 bis 9.Mai 1997 sein minderjähriges Kind Anna H*****, geboren am 24.Oktober 1980, durch die unter A 1. angeführten Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht, wobei er die unter A 1.b und 1.c angeführten Tathandlungen bis 9.Mai 1997 fortsetzte,
3. von 1988 bis 16.März 1994 und von April 1995 bis 9.Mai 1997 wiederholt Anna H***** durch gefährliche Drohung zu den unter A 1.a und 1.b angeführten Tathandlungen genötigt,
4. von 1988 bis 16.März 1994 und von April 1995 bis 9.Mai 1997 wiederholt Anna H***** durch die Äußerung, wenn sie wegen der unter A 1. angeführten Tathandlungen jemandem Mitteilung mache, werde sie in ein Heim kommen, mithin durch gefährliche Drohung zur Abstandnahme einer Anzeigeerstattung oder Mitteilung an dritte Personen genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Abweisung des Beweisantrages "auf Beischaffung der Krankengeschichten des Angeklagten vom Wagner-Jauregg-Krankenhaus betreffend die Aufenthalte 1991 und 1997 sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß auf Grund der senilen Demenz des Beschwerdeführers, seiner Depressionen, seiner sexuellen Veranlagung und auf Grund seines körperlich unterentwickelten Zustandes (derzeit nur mehr 39 kg Körpergewicht) die strafrechtliche Verantwortlichkeit zumindest in Zweifel zu ziehen sei (S 64)", war - der Beschwerde zuwider - durchaus rechtens.
Der Antrag wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, weil einerseits das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft und der Antragsteller andererseits nicht dargetan hat, inwieweit die Krankenhausaufenthalte sowie die behaupteten körperlichen und geistigen Zustände des Angeklagten seine Zurechnungsunfähigkeit in dem mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraum indizieren sollen.
Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 c; 13 Os 119/96). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzisere Antragsbegründung umsomehr geboten, als sich der im wesentlichen auch schuldig bekennende Nichtigkeitswerber selbst nur mit Vergeßlichkeit, nicht aber mit fehlender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 59 f). Zwei Krankenhausaufenthalte sowie die behauptete körperliche und geistige Beschaffenheit deuten im Zusammenhalt mit den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auf dessen Zurechnungsunfähigkeit.Die Begründung des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme hat umso eingehender zu erfolgen, je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Verfahrensschritte im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 c; 13 Os 119/96). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend eine präzisere Antragsbegründung umsomehr geboten, als sich der im wesentlichen auch schuldig bekennende Nichtigkeitswerber selbst nur mit Vergeßlichkeit, nicht aber mit fehlender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verantwortete (S 59 f). Zwei Krankenhausaufenthalte sowie die behauptete körperliche und geistige Beschaffenheit deuten im Zusammenhalt mit den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auf dessen Zurechnungsunfähigkeit.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen verwertete das Erstgericht völlig zu Recht den persönlichen Eindruck des Angeklagten als eine der Entscheidungsgrundlagen, wie dies aus dem Zwischenerkenntnis (S 65) und der Urteilsbegründung (US 9) hervorgeht, und maßte sich damit nicht Fähigkeiten eines psychiatrischen Sachverständigen an. Denn nur auf Grund ausreichender objektiver Anhaltspunkte und des in freier Beweiswürdigung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist die Notwendigkeit einer Psychiatrierung des Angeklagten zu beurteilen (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 134 E 2-6).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen verwertete das Erstgericht völlig zu Recht den persönlichen Eindruck des Angeklagten als eine der Entscheidungsgrundlagen, wie dies aus dem Zwischenerkenntnis (S 65) und der Urteilsbegründung (US 9) hervorgeht, und maßte sich damit nicht Fähigkeiten eines psychiatrischen Sachverständigen an. Denn nur auf Grund ausreichender objektiver Anhaltspunkte und des in freier Beweiswürdigung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist die Notwendigkeit einer Psychiatrierung des Angeklagten zu beurteilen vergleiche auch Mayerhofer StPO4 Paragraph 134, E 2-6).
Letztlich ist der Beschwerdehinweis auf die Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichtes Linz über den Anklageeinspruch in einem früheren Verfahren nicht Inhalt des vorliegend abgewiesenen Antrages gewesen und daher verspätet; es ist im Ergebnis daraus für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, weil in diesem Verfahren ebenfalls die Zurechnungsfähigkeit des Ange- klagten festgestellt und eine fast gleichartige Verurteilung (nach §§ 207 Abs 1, 212 Abs 1, 105 Abs 1 StGB betreffend dasselbe Tatopfer) erfolgte.Letztlich ist der Beschwerdehinweis auf die Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichtes Linz über den Anklageeinspruch in einem früheren Verfahren nicht Inhalt des vorliegend abgewiesenen Antrages gewesen und daher verspätet; es ist im Ergebnis daraus für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, weil in diesem Verfahren ebenfalls die Zurechnungsfähigkeit des Ange- klagten festgestellt und eine fast gleichartige Verurteilung (nach Paragraphen 207, Absatz eins,, 212 Absatz eins,, 105 Absatz eins, StGB betreffend dasselbe Tatopfer) erfolgte.
Es war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Es war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Eine Antwort auf die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung zur (kursorischen) Stellungnahme der Generalprokuratur muß schon deshalb unterbleiben, weil gar nicht erkennbar ist, ob die Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 3 StPO für unbegründet hielt (wogegen sich der Beschwerdeführer wendet); diese Gesetzesbestimmung ist jedenfalls nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung.Eine Antwort auf die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung zur (kursorischen) Stellungnahme der Generalprokuratur muß schon deshalb unterbleiben, weil gar nicht erkennbar ist, ob die Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz 3, StPO für unbegründet hielt (wogegen sich der Beschwerdeführer wendet); diese Gesetzesbestimmung ist jedenfalls nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E48086 13D01507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00150.97.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0130OS00150_9700000_000