Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Dr.Kurt H*****, vertreten durch Dr.Ingrid Huber, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagten Parteien 1) G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Arthur Wolff, Rechtsanwalt in Wien, und 2) E*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 268.000,-- sA über die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Heinz Petrag und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Franz Michael Adamovic, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Befangenheitsanzeigen wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der bezeichneten Rechtssache mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei vorgelegte Akt 7 Cg 463/93x des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist gemäß der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1997 zu 8 Ob 283/97v im 8. Senat angefallen. Der Kläger ist der Bruder, seine Rechtsvertreterin ist die Ehefrau des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, der vom 1.1.1994 bis Ende 1996 Vorsitzender und davor jahrelang Mitglied des 8. Senates war. Die vier, ihre Befangenheit anzeigenden Richter des Obersten Gerichtshofes waren in den Jahren 1994 bis 1996 Stammitglieder des 8. Senates und gehören diesem Senat auch ab 1997 - Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag nunmehr als dessen Vorsitzender - an.
Unter Hinweis auf die jahrelangen persönlichen Kontakte zu Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber erklärten sich die genannten Höchstrichter im wesentlichen übereinstimmend in der vorliegenden Rechtssache für befangen, weil aufgrund der langjährigen dienstlichen Zusammenarbeit mit Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber bei den Verfahrensbeteiligten der Eindruck der Parteilichkeit entstehen könnte.
Die aufgezeigten Umstände sind tatsächlich geeignet, daß bei objektiver Betrachtungsweise - umso eher aber aus der Sicht der am Verfahren Beteiligten - der Anschein einer Voreingenommenheit der genannten Höchstrichter entstehen oder doch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Prüfung der (Un-)Befangenheit sowie des zu vermeidenden bloßen Anscheins einer Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (JBl 1990, 122 [zust. Schumacher] ua).
Diese Erwägungen führen zur Stattgebung der Befangenheitsanzeigen.
Anmerkung
E47661 03I05207European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:00300N00520.97.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_00300N00520_9700000_000