TE OGH 1997/10/29 1R499/97h

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Norm

WEG §13c
ABGB §364
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Albert T***** vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Miteigentümergemeinschaft der Wohnanlage *****, vertreten durch die Verwalterin W***** Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. & Co KG, ***** diese vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 4.7.1997, 3 C 856/97 b-6, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.381,12 (darin enthalten an USt S 563,52) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 50.000,-- nicht.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

An der Liegenschaft EZ A***** KG W*****A***** Straße 13 ist Wohnungseigentum begründet. Die W***** Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. & Co KG ist als Verwalterin bestellt. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses A***** Straße 17 in EZ B***** KG W*****. Diese genannten Liegenschaften sind unmittelbar benachbart.

In der gegenständlichen Klage behauptet der Kläger, die beklagte Partei habe im Juli 1996 an der nördlichen Außenseite der Wohnanlage eine relativ grelle Beleuchtung angebracht, die vom Schlafzimmerfenster des Klägers 27,5 m entfernt sei. Dies habe zur Folge, daß die Beleuchtung am Kopfende des Bettes der Ehegattin des Klägers einen Lichtkegel im Ausmaß von 1,5 x 0,85 m und durch Spiegelung einen zweiten, schmäleren Lichtstreifen über dem Bett des Klägers im Ausmaß von 1,15 x 0,15 m erzeuge, was einer ständigen Anstrahlung mit einer Taschenlampe entspreche. Für den Kläger und seine Ehegattin sei diese Helligkeit völlig ungewohnt. Ein ungestörter Schlaf sei nicht möglich, weshalb die Unterlassung dieser Lichteinwirkung, in eventu die Entfernung bzw. Verlegung der Außenbeleuchtung begehrt werde. Der Unterlassungsanspruch werde auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB und darüber hinaus auf alle sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen gestützt.In der gegenständlichen Klage behauptet der Kläger, die beklagte Partei habe im Juli 1996 an der nördlichen Außenseite der Wohnanlage eine relativ grelle Beleuchtung angebracht, die vom Schlafzimmerfenster des Klägers 27,5 m entfernt sei. Dies habe zur Folge, daß die Beleuchtung am Kopfende des Bettes der Ehegattin des Klägers einen Lichtkegel im Ausmaß von 1,5 x 0,85 m und durch Spiegelung einen zweiten, schmäleren Lichtstreifen über dem Bett des Klägers im Ausmaß von 1,15 x 0,15 m erzeuge, was einer ständigen Anstrahlung mit einer Taschenlampe entspreche. Für den Kläger und seine Ehegattin sei diese Helligkeit völlig ungewohnt. Ein ungestörter Schlaf sei nicht möglich, weshalb die Unterlassung dieser Lichteinwirkung, in eventu die Entfernung bzw. Verlegung der Außenbeleuchtung begehrt werde. Der Unterlassungsanspruch werde auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und darüber hinaus auf alle sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen gestützt.

Die beklagte Partei bestritt und wendete vorerst ihre mangelnde Passivlegitimation ein, da Ansprüche auf Unterlassung von übermäßigen Immissionen keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der eigenen Liegenschaft seien. Im übrigen sei die Anbringung der Beleuchtung im Interesse der Wohnungseigentümer notwendig gewesen. Von einer störenden Beeinträchtigung könne angesichts der geringen Leuchtkraft der Lampe nicht gesprochen werden. Auch sei das Schlafen bei nicht abgedecktem Fenster nicht ortsüblich.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht sowohl das Hauptals auch die beiden Eventualbegehren unter Kostenersatzpflicht des Klägers abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 4 - 6 des Ersturteils enthaltenen Feststellungen, auf die gemäß § 500 a ZPO verwiesen wird. Zum besseren Verständnis des Berufungsverfahrens wird hievon folgendes wiedergegeben:Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht sowohl das Hauptals auch die beiden Eventualbegehren unter Kostenersatzpflicht des Klägers abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 4 - 6 des Ersturteils enthaltenen Feststellungen, auf die gemäß Paragraph 500, a ZPO verwiesen wird. Zum besseren Verständnis des Berufungsverfahrens wird hievon folgendes wiedergegeben:

Die Wohnanlage befindet sich in W***** zwischen 2 Straßen, die durch Straßenlampen ausgeleuchtet sind. Neben dem Zugang zur Wohnanlage von der A***** Straße aus ist eine selbständige Garagenanlage errichtet. In der Mitte des 6 m breiten Zugangs ist ein Regenablaufgitter angebracht. Auf diesen Zugang wirft nur eine auf der M*****straße (richtig: F*****straße) in ca. 80 m Entfernung errichtete Straßenlampe nur einen leichten Lichtschimmer her, weshalb Miteigentümer der Wohnanlage zur besseren Ausleuchtung des Zugangs die Anbringung einer Außenbeleuchtung verlangten.

Im Juli 1996 wurde an der nördlichen Außenwand des Gebäudes in ca. 3 m Höhe eine Lampe angebracht. Die Montage an der Garagenwand war deshalb nicht möglich, da sich dort kein elektrischer Strom befindet. Gegenwärtig ist eine Energiesparlampe mit 10 Watt eingeschraubt, die der Leuchtkraft einer normalen Birne mit 60 Watt entspricht. Ca. 25 - 30 m von dieser Lampe entfernt befindet sich das Schlafzimmerfenster des Klägers in unbehinderter Sichtlinie. Nachts wirft die Lampe durch dieses Fenster einen Lichtkegel im Ausmaß des Fensters von 1,03 x 1,15 m auf die Schlafzimmerwand neben der Liegefläche der Ehegattin des Klägers. Ein ca. 1 x 0,15 m hoher senkrecht verlaufender Lichtstreifen entsteht durch die Spiegelwirkung der offenen Fensterscheibe an der Schlafzimmerwand über der Liegefläche des Klägers. Etwa an der gleichen Stelle wie der große Lichtkegel zeichnet sich ein deutlich schwächerer Lichtkegel von der ca. 100 m entfernten Straßenlampe ab.

Die Lichtintensität im Zimmer ist derart, daß Konturen von Personen, nicht aber deren Identität im Raum erkennbar sind. Die Lesbarkeit eines Schriftstückes ist nicht gegeben. Wenn die Lampe nicht in Betrieb ist, so ist die Dunkelheit im Zimmer etwas stärker. Bei Betrieb der Lampe erfolgt eine marginale Verstärkung der Erkennbarkeit der Konturen. Wenn man in Richtung Lampe blickt, so erscheint diese stärker als die Straßenlampe. Wenn die Ehegattin des Klägers aus dem Bett aufsteht und in Richtung Türe geht, befindet sie sich im Lichtkegel dieser Lampen. Der Lichtkegel entspricht keineswegs jenem einer Taschenlampe.

Der Kläger wohnt mit seiner Ehegattin bereits seit 1955 in seinem Haus. Beide sind gewohnt, bei nicht abgedecktem Fenster zu schlafen. Die Wohnanlage wurde vor ca. 22 Jahren errichtet. Aufgrund der Lichtkegel der gegenständlichen Lampe haben der Kläger und sein Ehegatte nunmehr Schlafstörungen. Die Ehegattin des Klägers hat im Schlafzimmer Platzangst, wenn das Fenster abgedeckt ist.

Es ist technisch möglich, die Lampe derart konstruktiv zu gestalten, daß von ihr kein Lichtkegel in Richtung des Schlafzimmerfensters des Klägers ausstrahlt.

Es ist nicht ortsüblich, bei nicht abgedecktem Schlafzimmerfenster zu schlafen.

Ausgehend von diesen Feststellungen kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zur Auffassung, die beklagte Partei sei zur Klage nicht passiv legitimiert, da die Unterlassung einer Immission nicht eine Angelegenheit der Verwaltung darstelle. Überdies stehe dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu, da die Beleuchtung des Zugangs nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteige. Auf die vom Kläger und seiner Ehegattin praktizierte, ausgefallene Schlafgewohnheit habe ein Grundstücksnachbar nicht Bedacht zu nehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht erhobene und von der beklagten Partei beantwortete Berufung des Klägers. Unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung beantragt er die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Streitteile haben die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich beantragt, sodaß gemäß § 492 Abs 1 ZPO angenommen wird, daß sie auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Von Amts wegen ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuordnen, da das Berufungsgericht eine solche gemäß § 492 Abs 2 ZPO nicht für erforderlich erachtet.Beide Streitteile haben die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich beantragt, sodaß gemäß Paragraph 492, Absatz eins, ZPO angenommen wird, daß sie auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Von Amts wegen ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuordnen, da das Berufungsgericht eine solche gemäß Paragraph 492, Absatz 2, ZPO nicht für erforderlich erachtet.

Sohin ist in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

Die Berufung ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Erstgerichtes, der beklagten Partei mangle es an der passiven Klagslegitimation. Der hier geltend gemachte Anspruch habe mit einer Deliktshaftung nichts zu tun, sodaß die Entscheidung WoBl 1996/78 nicht heranzuziehen sei.

Die durch das 3. WÄG neu geschaffene Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13 c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (Würth/Zingher, Wohnrecht 94 § 13 c WEG Anm 3). Unter Verwaltung sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen (SZ 60/83; Gamerith in Rummel2 § 833 ABGB Rz 3 mwN). Die Frage, ob den jeweiligen (Mit-)Eigentümern einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Immissionsrecht an dieser zusteht, betrifft keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13 c WEG, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Die Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitung ist ein Sonderfall der negatorischen Eigentumsklage nach §§ 354, 523 ABGB (EvBl 1970/18; SZ 55/30; JBl 1988, 323; Spielbüchler in Rummel2 § 364 ABGB Rz 4). In einem solchen Fall hat bereits der Oberste Gerichtshof - und nicht "nur" ein Landesgericht als Rekursgericht - in seiner Entscheidung vom 10.6.1997, 5 Ob 230/97 b, in Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.2.1997, 3 R 21/97 d, ausgesprochen, daß eine Klage, in der die Freiheit des Eigentums behauptet wird, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet werden muß. Diese Position wird auch in der Lehre, etwa Löcker, Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 71, eingenommen. Danach seien zivil- oder öffentlich-rechtliche Nachbarrechte nicht dem Begriff der Liegenschaftsverwaltung im Sinne des § 13 c WEG zu unterstellen. Es mag durchaus sein, daß die Anbringung einer Außenbeleuchtung eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung darstellt. Die von dieser Lichtquelle ausgehenden Immissionen haben jedoch mit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun, sondern hängen mit der Ausübung des Eigentumsrechtes an sich zusammen. Deshalb ist auch die Eigentumsfreiheitsklage ebenso wie eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen alle Wohnungseigentümer und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Es erübrigt sich daher weiter darauf einzugehen, ob es sich beim gegenständlichen Klagebegehren um die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche geht und ob die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.1995, 54 R 183/95, veröffentlicht in WoBl 1996/78, analog Anwendung findet.Die durch das 3. WÄG neu geschaffene Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13, c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (Würth/Zingher, Wohnrecht 94 Paragraph 13, c WEG Anmerkung 3). Unter Verwaltung sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen (SZ 60/83; Gamerith in Rummel2 Paragraph 833, ABGB Rz 3 mwN). Die Frage, ob den jeweiligen (Mit-)Eigentümern einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Immissionsrecht an dieser zusteht, betrifft keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 13, c WEG, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Die Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitung ist ein Sonderfall der negatorischen Eigentumsklage nach Paragraphen 354,, 523 ABGB (EvBl 1970/18; SZ 55/30; JBl 1988, 323; Spielbüchler in Rummel2 Paragraph 364, ABGB Rz 4). In einem solchen Fall hat bereits der Oberste Gerichtshof - und nicht "nur" ein Landesgericht als Rekursgericht - in seiner Entscheidung vom 10.6.1997, 5 Ob 230/97 b, in Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.2.1997, 3 R 21/97 d, ausgesprochen, daß eine Klage, in der die Freiheit des Eigentums behauptet wird, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet werden muß. Diese Position wird auch in der Lehre, etwa Löcker, Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 71, eingenommen. Danach seien zivil- oder öffentlich-rechtliche Nachbarrechte nicht dem Begriff der Liegenschaftsverwaltung im Sinne des Paragraph 13, c WEG zu unterstellen. Es mag durchaus sein, daß die Anbringung einer Außenbeleuchtung eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung darstellt. Die von dieser Lichtquelle ausgehenden Immissionen haben jedoch mit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft nichts mehr zu tun, sondern hängen mit der Ausübung des Eigentumsrechtes an sich zusammen. Deshalb ist auch die Eigentumsfreiheitsklage ebenso wie eine Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegen alle Wohnungseigentümer und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Es erübrigt sich daher weiter darauf einzugehen, ob es sich beim gegenständlichen Klagebegehren um die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche geht und ob die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.1995, 54 R 183/95, veröffentlicht in WoBl 1996/78, analog Anwendung findet.

Das Erstgericht hat daher zu Recht die Passivlegitimation der hier gemäß § 13 c WEG in Anspruch genommenen Wohnungseigentümergemeinschaft verneint. Allein deswegen ist der Berufung kein Erfolg beschieden.Das Erstgericht hat daher zu Recht die Passivlegitimation der hier gemäß Paragraph 13, c WEG in Anspruch genommenen Wohnungseigentümergemeinschaft verneint. Allein deswegen ist der Berufung kein Erfolg beschieden.

Der Vollständigkeit halber werden aber auch noch die weiteren Beschwerdepunkte behandelt.

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Berufungswerbers, die Einwirkung des Lichtes einer Vorplatzbeleuchtung stelle eine unmittelbare Immission im Sinne des § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB dar, die unter allen Umständen unzulässig ist. Unmittelbare Zuleitungen liegen nur dann vor, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, wenn also auf dem Nachbargrundstück Anstalten getroffen werden, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich sind (SZ 55/30, SZ 56/50). Bei diesen direkten Immissionen ist eine weitere Prüfung hinsichtlich der Ortsüblichkeit nicht vorzunehmen. Unter direkte Immissionen fallen etwa die Ableitung von Abwässern in den Nahebereich des Nachbargrundstücks, der Transport von Schnee auf das Nachbargrundstück, die Einleitung von Giftstoffen durch einen Bach in ein Fischrevier oder das Eindringen fester Körper größeren Umfangs. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung SZ 48/131 verweist und behauptet, die Einwirkungen von elektrischen Wellen, elektrischen und magnetischen Feldern sowie Strahlen seien direkte Immissionen, übersieht er, daß die von ihm zur Stützung seines Standpunkts herangezogene Entscheidung des OGH gerade das Gegenteil aussagt. Elektrische Wellen, elektrische und magnetische Felder sowie Strahlen werden nämlich dort als mittelbare Immissionen bezeichnet, während die Zuleitung von durch Blitzschlag hervorgerufener elektrischer Energie als unmittelbare Zuleitung qualifiziert wird. Es besteht kein Zweifel, daß die Einwirkung des Lichtes aus einer Vorplatzbeleuchtung keine direkte, sondern lediglich eine indirekte Immission darstellt.Nicht zu folgen ist der Auffassung des Berufungswerbers, die Einwirkung des Lichtes einer Vorplatzbeleuchtung stelle eine unmittelbare Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB dar, die unter allen Umständen unzulässig ist. Unmittelbare Zuleitungen liegen nur dann vor, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, wenn also auf dem Nachbargrundstück Anstalten getroffen werden, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich sind (SZ 55/30, SZ 56/50). Bei diesen direkten Immissionen ist eine weitere Prüfung hinsichtlich der Ortsüblichkeit nicht vorzunehmen. Unter direkte Immissionen fallen etwa die Ableitung von Abwässern in den Nahebereich des Nachbargrundstücks, der Transport von Schnee auf das Nachbargrundstück, die Einleitung von Giftstoffen durch einen Bach in ein Fischrevier oder das Eindringen fester Körper größeren Umfangs. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung SZ 48/131 verweist und behauptet, die Einwirkungen von elektrischen Wellen, elektrischen und magnetischen Feldern sowie Strahlen seien direkte Immissionen, übersieht er, daß die von ihm zur Stützung seines Standpunkts herangezogene Entscheidung des OGH gerade das Gegenteil aussagt. Elektrische Wellen, elektrische und magnetische Felder sowie Strahlen werden nämlich dort als mittelbare Immissionen bezeichnet, während die Zuleitung von durch Blitzschlag hervorgerufener elektrischer Energie als unmittelbare Zuleitung qualifiziert wird. Es besteht kein Zweifel, daß die Einwirkung des Lichtes aus einer Vorplatzbeleuchtung keine direkte, sondern lediglich eine indirekte Immission darstellt.

Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungswerbers, daß es im vorliegenden Fall letztlich nicht auf die Schlafgewohnheiten des Klägers und dessen Gattin und auf die Ortsüblichkeit der Art und Weise des Schlafens ankommt. Voraussetzung für die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruches nach § 364 Abs 2 ABGB wäre, daß der Lichteinfall in seiner Einwirkung auf das Grundstück des Klägers das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Die örtlichen Verhältnisse sind dabei doppelt zu beachten für das Maß der Immissionen und für das Maß der Beeinträchtigung. Beides ist Voraussetzung des Unterlassungsanspruches. Es ist daher zu dulden, was das ortsübliche Maß überschreitet, die ortsübliche Nutzung aber nicht wesentlich beeinträchtigt, aber auch, was das ortsübliche Maß nicht überschreitet, die ortsübliche Benutzung aber wesentlich beeinträchtigt (Spielbüchler in Rummel2, § 364 ABGB Rz 13 mwN). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Immissionen ist ein objektiver Maßstab anzulegen (SZ 56/50).Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungswerbers, daß es im vorliegenden Fall letztlich nicht auf die Schlafgewohnheiten des Klägers und dessen Gattin und auf die Ortsüblichkeit der Art und Weise des Schlafens ankommt. Voraussetzung für die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruches nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wäre, daß der Lichteinfall in seiner Einwirkung auf das Grundstück des Klägers das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Die örtlichen Verhältnisse sind dabei doppelt zu beachten für das Maß der Immissionen und für das Maß der Beeinträchtigung. Beides ist Voraussetzung des Unterlassungsanspruches. Es ist daher zu dulden, was das ortsübliche Maß überschreitet, die ortsübliche Nutzung aber nicht wesentlich beeinträchtigt, aber auch, was das ortsübliche Maß nicht überschreitet, die ortsübliche Benutzung aber wesentlich beeinträchtigt (Spielbüchler in Rummel2, Paragraph 364, ABGB Rz 13 mwN). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Immissionen ist ein objektiver Maßstab anzulegen (SZ 56/50).

Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der störenden Einwirkung ist dem Erstgericht zuzustimmen, daß die Anbringung einer Lampe mit (umgerechnet) 60 Watt Leistung das in bewohnten Gebieten gewöhnliche Maß nicht übersteigt. Im Siedlungsgebiet weist der größte Teil der Häuser Vorplatzbeleuchtungen auf und sind die Straßen mit Beleuchtungskörpern versehen. Es ist unvermeidlich, daß durch diese Lichtquellen Lichtkegel auch in bewohnte Räume, wie etwa Schlafzimmer, gelangen. Die Art solcher Außenbeleuchtungen, wie sie hier vorliegt, ist von den Nachbarn und somit auch vom Kläger und seiner Ehegattin zu dulden. Es kommt dabei - wie bereits oben angedeutet - letztlich nicht darauf an, ob es nicht ortsüblich ist, bei nicht abgedecktem Schlafzimmerfenster zu schlafen. Somit erübrigt es sich auch, abschließend zu beurteilen, ob das Erstgericht zulässigerweise § 269 ZPO angewendet hat, weshalb auch der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht verwirklicht ist.Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der störenden Einwirkung ist dem Erstgericht zuzustimmen, daß die Anbringung einer Lampe mit (umgerechnet) 60 Watt Leistung das in bewohnten Gebieten gewöhnliche Maß nicht übersteigt. Im Siedlungsgebiet weist der größte Teil der Häuser Vorplatzbeleuchtungen auf und sind die Straßen mit Beleuchtungskörpern versehen. Es ist unvermeidlich, daß durch diese Lichtquellen Lichtkegel auch in bewohnte Räume, wie etwa Schlafzimmer, gelangen. Die Art solcher Außenbeleuchtungen, wie sie hier vorliegt, ist von den Nachbarn und somit auch vom Kläger und seiner Ehegattin zu dulden. Es kommt dabei - wie bereits oben angedeutet - letztlich nicht darauf an, ob es nicht ortsüblich ist, bei nicht abgedecktem Schlafzimmerfenster zu schlafen. Somit erübrigt es sich auch, abschließend zu beurteilen, ob das Erstgericht zulässigerweise Paragraph 269, ZPO angewendet hat, weshalb auch der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht verwirklicht ist.

In seiner Beweisrüge wünscht der Kläger die ergänzende Feststellung, daß er und seine Ehegattin ganzjährig bei nicht abgedunkeltem Schlafzimmerfenster schlafen würden. Hiezu wurde bereits mehrfach ausgeführt, daß die Frage der ortsüblichen Benutzung des Grundstückes des Klägers, somit auch der Schlafgewohnheiten des Berufungswerbers und seiner Ehegattin nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, wenn davon ausgegangen wird, daß bereits die Verwendung der hier montierten Außenleuchte der Ortsüblichkeit entspricht.

Da die Argumente in der Berufung nicht zu überzeugen vermögen, ist dem Rechtsmittel des Klägers insgesamt keine Folge zu geben, sondern das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Von der vom Kläger vorgenommenen und von der beklagten Partei nicht bemängelten Bewertung des Streitgegenstandes abzugehen, sieht das Berufungsgericht keinen Anlaß, sodaß auszusprechen ist, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt.

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EFE00008 01R04997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:00100R00499.97H.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_0LG0929_00100R00499_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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