TE OGH 1997/10/29 3Ob2132/96t

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T*****, wider die beklagte Partei Annelies T*****, vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 20.März 1996, GZ 45 R 2130/95 (neu 45 R 1143/95m)-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12.Mai 1995, GZ 4 C 91/94i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Klagevertreter Dkfm.DDr.Gerhard Grone wurde laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Wien am 26.August 1997 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind.Dem Klagevertreter Dkfm.DDr.Gerhard Grone wurde laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Wien am 26.August 1997 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt). Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß Revision und Revisionsbeantwortung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurden. Die von Fasching (Kommentar II 784) vertretene Meinung, aufgrund der Vorschrift des § 163 Abs 3 ZPO hindere den Tod des Anwaltes nicht eine Entscheidung über ein Rechtsmittel, die ohne mündliche Verhandlung zu fällen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Entscheidung über die Revision zwar ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, nicht aber ohne solche zu fällen ist (§ 509 Abs 2 ZPO). Außerdem steht es einem Rechtsmittelwerber frei, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Ist sein Rechtsanwalt gestorben, hat er diese Möglichkeit nicht, solange er nicht seinen anderen Vertreter hat. Auch daraus folgt, daß über die Revision während der Unterbrechung nicht zu entscheiden ist (6 Ob 622/81 ua).Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß Revision und Revisionsbeantwortung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurden. Die von Fasching (Kommentar römisch II 784) vertretene Meinung, aufgrund der Vorschrift des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO hindere den Tod des Anwaltes nicht eine Entscheidung über ein Rechtsmittel, die ohne mündliche Verhandlung zu fällen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Entscheidung über die Revision zwar ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, nicht aber ohne solche zu fällen ist (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO). Außerdem steht es einem Rechtsmittelwerber frei, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Ist sein Rechtsanwalt gestorben, hat er diese Möglichkeit nicht, solange er nicht seinen anderen Vertreter hat. Auch daraus folgt, daß über die Revision während der Unterbrechung nicht zu entscheiden ist (6 Ob 622/81 ua).

Das Erstgericht wird die Akten nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.

Anmerkung

E47657 03A21326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB02132.96T.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0030OB02132_96T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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