Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph S*****, Schüler, ***** vertreten durch Dipl.-Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ö***** Wohnbaugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Pacher, Rechtsanwalt in Graz, und den Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Ing.Franz V*****, Bauunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 60.000 S und Feststellung (Feststellungsinteresse 60.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.Jänner 1997, GZ 3 R 257/96f-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird der Grundeigentümer - wie im Anlaßfall - aus der Verletzung ihn treffender Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen, obliegt ihm gemäß § 1298 ABGB der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben (JBl 1988, 318; 2 Ob 513/96). Wenngleich strenge Anforderungen dann zu stellen sind, wenn damit gerechnet werden muß, daß spielende Kinder - sei es auch unbefugt - an die Gefahrenquelle gelangen, so dürfen doch diese Pflichten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023819).Wird der Grundeigentümer - wie im Anlaßfall - aus der Verletzung ihn treffender Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen, obliegt ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben (JBl 1988, 318; 2 Ob 513/96). Wenngleich strenge Anforderungen dann zu stellen sind, wenn damit gerechnet werden muß, daß spielende Kinder - sei es auch unbefugt - an die Gefahrenquelle gelangen, so dürfen doch diese Pflichten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023819).
Ob nun der Verkehrssicherungspflichtige die verkehrsübliche Aufmerksamkeit angewendet und die notwendige Sorgfalt beachtet hat (RIS-Justiz RS0023487), richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht verschuldet habe, weil sie ausdrücklich bruchfeste Plexiglaskuppeln bestellt habe, welchen Umstand der Lieferant ihr auch zugesichert habe, steht mit dieser Rechtsprechung in Enklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte den Bruch von Glaskuppeln in einer anderen Anlage zum Anlaß genommen hatte, für die gegenständlichen Abdeckungen bruchsichere Kuppeln zu bestellen und keinen Anlaß hatte, an dieser von ihrem Lieferanten auch zugesagten Eigenschaft zu zweifeln.
Daß die gegenständliche Glaskuppel bei Begehen durch den Kläger durchbrach, fällt somit der Beklagten nicht zur Last. Der Kläger hat in der Klage zwar vorgebracht, er stütze sein Begehren auf jede erdenkliche Gesetzesstelle, hat seine Ansprüche jedoch auf die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als im Zeitpunkt des Unfalles alleinige grundbücherliche Eigentümerin Dritten gegenüber gestützt. Auch der Berufung ist nicht zu entnehmen, daß die Haftung der Beklagten auf vertraglich übernommene Schutz- und Sorgfaltspflichten gegründet werde.
Anmerkung
E48066 06A03017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00301.97A.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0060OB00301_97A0000_000