Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag.Oswald W*****, 2. Gertrude W*****, beide vertreten durch Dr.Erich Kadlec und Mag.Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christoph M*****, vertreten durch Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Mai 1997, GZ 41 R 261/97d-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (WoBl 1995, 20), daß die bloße Unterbrechung der Ausbildung - etwa um sich durch eine entsprechende zeitraubende Erwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für die Fortsetzung der Ausbildung zu verschaffen - wohl deren Beendigung hinausschiebt, einem Abbruch im Sinn des § 29 Abs 2 MRG jedoch nicht gleichgehalten werden kann.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (WoBl 1995, 20), daß die bloße Unterbrechung der Ausbildung - etwa um sich durch eine entsprechende zeitraubende Erwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für die Fortsetzung der Ausbildung zu verschaffen - wohl deren Beendigung hinausschiebt, einem Abbruch im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, MRG jedoch nicht gleichgehalten werden kann.
Ob der Mieter sein Studium abgebrochen hat oder nur eine das Mietverhältnis nicht beendende Unterbrechung vorliegt, richtet sich nach den besonderen, objektiv wahrnehmbaren Umständen des Einzelfalles, aus denen sich der Wille des Mieters nach außen manifestiert (Mecenovic, Rechtsfragen des Ausbildungsmietvertrages, WoBl 1992, 93 ff [99]). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die vorübergehend zur finanziellen Absicherung und zur Abdeckung bereits entstandener Schulden ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beklagten nicht die Annahme rechtfertige, er habe sein Studium abgebrochen, steht mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, hat doch der Beklagte die Inskription aufrechterhalten und - wenngleich er im Studienjahr 95/96 keine Lehrveranstaltungen besucht oder Prüfungen abgelegt hat - doch regelmäßig die Universitätsbibliothek aufgesucht und einschlägige Lehrbücher ausgeliehen sowie ein für sein Studium erforderliches Computerprogramm angeschafft. Er hat sich auch für Herbst 1996 zu Prüfungen angemeldet und diese auch zum Teil bestanden.
Ob auch eine andere Auslegung seines Verhaltens gerechtfertigt wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob auch eine andere Auslegung seines Verhaltens gerechtfertigt wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E48422 06A03077European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00307.97H.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0060OB00307_97H0000_000