TE OGH 1997/10/29 14Os139/97

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Vr 2.271/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.September 1997, AZ 6 Bs 439/97 (= ON 23), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 römisch fünf r 2.271/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.September 1997, AZ 6 Bs 439/97 (= ON 23), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Manfred H***** wurde durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit insofern verletzt, als darin nicht festgestellt wurde, daß die Verhängung der Untersuchungshaft am 21. August 1997 gesetzwidrig war.

Dem Bund wird der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer in der Höhe von 9.600 S (darin enthalten 1.600 S an Umsatzsteuer) auferlegt.

Hingegen wurde Manfred H***** durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft ab 29.August 1997 im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Manfred H***** wurde am 15.August 1997 vom Journalrichter ein Haftbefehl erlassen, nachdem vom Gendarmerieposten Schwaz fernmündlich angezeigt worden war, der unstet aufhältige und einschlägig vorbestrafte Manfred H***** stehe im Verdacht, am 14.(richtig: 13.)August 1997 mittels widerrechtlich erlangtem Schlüssel den PKW Ford Orion der Sylvia H***** entfremdet zu haben. Zugleich wurde mitgeteilt, daß der öffentliche Ankläger die Einleitung der Voruntersuchung nach "§§ 127, 129 Abs 1, 136 Abs 1 und 2 StGB" sowie die Erlassung eines Haftbefehles nach "§ 175 Z 2 und 4 StPO" beantragt hat (S 1).Gegen Manfred H***** wurde am 15.August 1997 vom Journalrichter ein Haftbefehl erlassen, nachdem vom Gendarmerieposten Schwaz fernmündlich angezeigt worden war, der unstet aufhältige und einschlägig vorbestrafte Manfred H***** stehe im Verdacht, am 14.(richtig: 13.)August 1997 mittels widerrechtlich erlangtem Schlüssel den PKW Ford Orion der Sylvia H***** entfremdet zu haben. Zugleich wurde mitgeteilt, daß der öffentliche Ankläger die Einleitung der Voruntersuchung nach "§§ 127, 129 Absatz eins,, 136 Absatz eins und 2 StGB" sowie die Erlassung eines Haftbefehles nach "§ 175 Ziffer 2 und 4 StPO" beantragt hat (S 1).

Ohne aktenkundige weitere Antragstellung der Staatsanwaltschaft wurde über den Beschuldigten nach seiner am 20.August 1997 erfolgten Festnahme am 21.August 1997 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 7), wozu dieser keine Erklärung abgab (S 38).Ohne aktenkundige weitere Antragstellung der Staatsanwaltschaft wurde über den Beschuldigten nach seiner am 20.August 1997 erfolgten Festnahme am 21.August 1997 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 7), wozu dieser keine Erklärung abgab (S 38).

In der (bereits) am 29.August 1997 durchgeführten Haftverhandlung beantragte der öffentliche Ankläger die Fortsetzung der Untersuchungshaft (sinngemäß) aus den bisherigen Haftgründen.

Sowohl gegen den daraufhin antragsgemäß ergangenen Fortsetzungsbeschluß (ON 11) als auch noch gegen jenen auf Verhängung der Untersuchungshaft erhob der Beschuldigte rechtzeitig (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4 StPO) Beschwerde (ON 14), der das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 16.September 1997, AZ 6 Bs 439/97, mit der Maßgabe nicht Folge gab, daß statt des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO jener nach lit c anzunehmen ist (ON 23).Sowohl gegen den daraufhin antragsgemäß ergangenen Fortsetzungsbeschluß (ON 11) als auch noch gegen jenen auf Verhängung der Untersuchungshaft erhob der Beschuldigte rechtzeitig (Paragraphen 179, Absatz 5,, 182 Absatz 4, StPO) Beschwerde (ON 14), der das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 16.September 1997, AZ 6 Bs 439/97, mit der Maßgabe nicht Folge gab, daß statt des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO jener nach Litera c, anzunehmen ist (ON 23).

In der Begründung wird - aktenwidrig - ausgeführt, der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (S 126).

Wegen des Anzeigesachverhalts liegt bereits ein Strafantrag wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Diebstahls nach § 127 StGB (hinsichtlich eines im Fahrzeug befindlichen Geldbetrages von 1.500 S) vor, wobei auch der Widerruf einer bedingten Entlassung beantragt wird (ON 18). Die Hauptverhandlung ist für den 3.November 1997 anberaumt (ON 25).Wegen des Anzeigesachverhalts liegt bereits ein Strafantrag wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (hinsichtlich eines im Fahrzeug befindlichen Geldbetrages von 1.500 S) vor, wobei auch der Widerruf einer bedingten Entlassung beantragt wird (ON 18). Die Hauptverhandlung ist für den 3.November 1997 anberaumt (ON 25).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist insofern berechtigt, als sie den Umstand rügt, daß die Untersuchungshaft ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt worden war (§ 180 Abs 1 StPO).Die gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist insofern berechtigt, als sie den Umstand rügt, daß die Untersuchungshaft ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt worden war (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).

Diese unrichtige Anwendung des Gesetzes (§ 2 Abs 1 GRBG) ist keinesfalls als bloße Formwidrigkeit abzutun, sollte doch durch die gesetzliche Festschreibung dieser Haftvoraussetzung im StRÄG 1993 das Anklageprinzip (Art 90 Abs 2 B-VG) gestärkt werden (JAB zum StRÄG 1993, 1157 BlgNR 18.GP 12 zu Art I Z 25), womit aber dem Haftantrag fundamentale, für die Zulässigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf persönliche Freiheit entscheidende Bedeutung zukommt (vgl auch Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 98 ff).Diese unrichtige Anwendung des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) ist keinesfalls als bloße Formwidrigkeit abzutun, sollte doch durch die gesetzliche Festschreibung dieser Haftvoraussetzung im StRÄG 1993 das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) gestärkt werden (JAB zum StRÄG 1993, 1157 BlgNR 18.GP 12 zu Art römisch eins Ziffer 25,), womit aber dem Haftantrag fundamentale, für die Zulässigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf persönliche Freiheit entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche auch Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 98 ff).

Den Ausführungen des Untersuchungsrichters zuwider kann der Antrag des Staatsanwaltes auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung (bloß) eines Haftbefehles nicht in einen solchen (auch schon) auf Verhängung der Untersuchungshaft gedeutet werden, hat letztere doch (zusätz- lich) die Dringlichkeit des Tatverdachts zur Voraussetzung, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Staatsanwalt durch die Einschränkung seiner Antragstellung eine diesbezügliche Prüfung für einen späteren Zeitpunkt (Vorliegen der Vollanzeige, Vernehmung des Beschuldigten) vorbehalten wollte.

Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur ist in diesem Punkte die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) gegeben. Das Oberlandesgericht hat ersichtlich lediglich deshalb nur über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgesprochen, weil es fälschlich davon ausging, er habe die Verhängung der Untersuchungshaft unangefochten gelassen (S 126). Damit wurde aber von der Beschwerdeinstanz, welche verpflichtet gewesen wäre, auch über die Gesetzwidrigkeit des Verhängungsbeschlusses abzusprechen (§ 179 Abs 6 StPO; vgl 12 Os 77/94, 15 Os 63/97), inhaltlich auch das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Untersuchungshaft behandelt, weshalb die von der Prokuratur vorgeschlagene (teilweise) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde nicht in Betracht kam.Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur ist in diesem Punkte die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) gegeben. Das Oberlandesgericht hat ersichtlich lediglich deshalb nur über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft abgesprochen, weil es fälschlich davon ausging, er habe die Verhängung der Untersuchungshaft unangefochten gelassen (S 126). Damit wurde aber von der Beschwerdeinstanz, welche verpflichtet gewesen wäre, auch über die Gesetzwidrigkeit des Verhängungsbeschlusses abzusprechen (Paragraph 179, Absatz 6, StPO; vergleiche 12 Os 77/94, 15 Os 63/97), inhaltlich auch das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Untersuchungshaft behandelt, weshalb die von der Prokuratur vorgeschlagene (teilweise) Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde nicht in Betracht kam.

Sie war vielmehr in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als begründet zu erkennen.

Sofern der Beschwerdeführer jedoch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede stellt, genügt der Hinweis, daß sich ein solcher aus der vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltenen (ON 15) Aussage des Zeugen Christian H***** vom 13.August 1997 (S 97 f) in Verbindung mit den Angaben der Zeugin Sylvia H***** (ON 16) ergibt.

Das Oberlandesgericht hat aber auch zu Recht die erwähnten Haftgründe angenommen, wurde doch der einkommenslose (S 37) Beschuldigte erst einige Tage nach Erlassung eines Haftbefehles fernab seiner steirischen Meldeadresse in Innsbruck festgenommen, als er in den späten Abendstunden dort bettelte (S 19). Im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß das gegenständliche Fahrzeug schwer beschädigt abgestellt worden war (S 103), ohne einen Kontakt mit den Geschädigten herzustellen, konnte das Erstgericht zutreffend Fluchtgefahr annehmen, zumal die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers keinesfalls als geordnet anzusehen sind (§ 180 Abs 3 StPO).Das Oberlandesgericht hat aber auch zu Recht die erwähnten Haftgründe angenommen, wurde doch der einkommenslose (S 37) Beschuldigte erst einige Tage nach Erlassung eines Haftbefehles fernab seiner steirischen Meldeadresse in Innsbruck festgenommen, als er in den späten Abendstunden dort bettelte (S 19). Im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß das gegenständliche Fahrzeug schwer beschädigt abgestellt worden war (S 103), ohne einen Kontakt mit den Geschädigten herzustellen, konnte das Erstgericht zutreffend Fluchtgefahr annehmen, zumal die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers keinesfalls als geordnet anzusehen sind (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).

Die bereits dem Journalrichter berichtete (S 1) massive einschlägige Vorstrafenbelastung (sieben Vorverurteilungen, davon allein fünf wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) indiziert ferner den Verdacht, der erst im Feber 1997 aus dem Rest einer (unter anderem) wegen schweren Raubes verhängten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe bedingt entlassene Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).Die bereits dem Journalrichter berichtete (S 1) massive einschlägige Vorstrafenbelastung (sieben Vorverurteilungen, davon allein fünf wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) indiziert ferner den Verdacht, der erst im Feber 1997 aus dem Rest einer (unter anderem) wegen schweren Raubes verhängten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe bedingt entlassene Beschuldigte werde auf freiem Fuß neuerlich strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelastete strafbare Handlung (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO).

Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft weder durch gelindere Mittel substituierbar noch unverhältnismäßig ist (§ 180 Abs 1 StPO).Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft weder durch gelindere Mittel substituierbar noch unverhältnismäßig ist (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).

Demnach war die Grundrechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Fortsetzung der Haft ab 29.August 1997 wendet, mangels Grundrechtsverletzung abzuweisen.

Im übrigen hat es jedoch mit der Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit sein Bewenden, weil der aufgezeigte Mangel durch den Antrag des Staatsanwaltes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Haftverhandlung saniert wurde, sodaß für eine kassatorische Entscheidung nach § 7 Abs 1 GRBG, wonach die angefochtene Entscheidung nur erforderlichenfalls aufzuheben ist, kein Raum bleibt.Im übrigen hat es jedoch mit der Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit sein Bewenden, weil der aufgezeigte Mangel durch den Antrag des Staatsanwaltes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in der Haftverhandlung saniert wurde, sodaß für eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, GRBG, wonach die angefochtene Entscheidung nur erforderlichenfalls aufzuheben ist, kein Raum bleibt.

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG. Mangels einer darin enthaltenen einschränkenden gesetzlichen Anordnung ist auch bei bloß teilweiser Stattgebung voller Kostenersatz zu leisten (12 Os 42/93).Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG. Mangels einer darin enthaltenen einschränkenden gesetzlichen Anordnung ist auch bei bloß teilweiser Stattgebung voller Kostenersatz zu leisten (12 Os 42/93).

Anmerkung

E47762 14D01397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00139.97.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0140OS00139_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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