Norm
EO §54 Abs3Kopf
Beschluß
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Mähr als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller und Dr. Künz als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei Erika K***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei Walter Fritz K***** wegen S 13.089,96 s. A. infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26. August 1997, 11 E 1466/97 y-6 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und der Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 30.7.1997, 11 E 1466/97 y-2, abgewiesen.
Die mit S 2.709,12 (hievon USt S 451,52) bestimmten Kosten des Rekurses sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Gegen die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Bregenz vom 30. Juli 1997, 11 E 1466/97 y-2 hat der Verpflichtete Einspruch erhoben mit der Begründung, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle und die Angaben in der Exekutionsbewilligung (= Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel nicht mit dem Exekutionstitel übereinstimmen.
Das Erstgericht hat daraufhin die betreibende Partei aufgefordert, den Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorzulegen, worauf die klagende Partei eine Fotokopie des im Exekutionsantrag angeführten Urteils des Bezirksgerichtes Bregenz vom 3.10.1996, 7 C 37/96, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 12.2.1997 vorgelegt hat. In diesem Urteil wurde Fritz K***** verpflichtet, Erika K***** die mit S 13.089,96 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Angaben in der Exekutionsbewilligung bzw im Exekutionsantrag stimmen mit dem Exekutionstitel überein.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Exekution gemäß § 54 e Abs 1 EO eingestellt, da die betreibende Partei nicht eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, sondern lediglich eine Fotokopie des vollstreckbaren Exekutionstitels übersandt habe.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Exekution gemäß Paragraph 54, e Absatz eins, EO eingestellt, da die betreibende Partei nicht eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, sondern lediglich eine Fotokopie des vollstreckbaren Exekutionstitels übersandt habe.
Dagegen hat die betreibende Partei Vorstellung, in eventu Rekurs erhoben.
Die Vorstellung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6.10.1997 (ON 9) abgewiesen, sodaß über den Rekurs zu entscheiden war.
Dieser ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen 5 Tagen vorzulegen (§ 54 d Abs 1 EO). Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt (§ 54 d Abs 2 EO). Eine Verpflichtung zur Prüfung iSd § 54 d Abs 2 EO besteht nicht, vor allem dann nicht, wenn damit ein größerer Aufwand verbunden ist, was immer dann der Fall ist, wenn bei einem größeren Gericht mehrere Abteilungen bestehen, wie dies beim Bezirksgericht Bregenz der Fall ist. Eine Verpflichtung des Gerichtes zur Einsicht in den Titelakt besteht nicht (Mohr, Fahrnisexekution, S 20).Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen 5 Tagen vorzulegen (Paragraph 54, d Absatz eins, EO). Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt (Paragraph 54, d Absatz 2, EO). Eine Verpflichtung zur Prüfung iSd Paragraph 54, d Absatz 2, EO besteht nicht, vor allem dann nicht, wenn damit ein größerer Aufwand verbunden ist, was immer dann der Fall ist, wenn bei einem größeren Gericht mehrere Abteilungen bestehen, wie dies beim Bezirksgericht Bregenz der Fall ist. Eine Verpflichtung des Gerichtes zur Einsicht in den Titelakt besteht nicht (Mohr, Fahrnisexekution, S 20).
Abgesehen davon hat das Erstgericht einen Auftrag nach § 54 d Abs 1 EO erteilt. Gemäß § 54 e Abs 1 Z 1 EO ist das Exekutionsverfahren einzustellen, wenn der betreibende Gläubiger diesem Vorlageauftrag nicht rechtzeitig nachkommt.Abgesehen davon hat das Erstgericht einen Auftrag nach Paragraph 54, d Absatz eins, EO erteilt. Gemäß Paragraph 54, e Absatz eins, Ziffer eins, EO ist das Exekutionsverfahren einzustellen, wenn der betreibende Gläubiger diesem Vorlageauftrag nicht rechtzeitig nachkommt.
Es erhebt sich daher lediglich die Frage, ob die betreibende Partei dem Auftrag entsprochen hat bzw - wenn nicht - ob ein verbesserungsfähiger Mangel vorliegt.
Richtig ist, daß die betreibende Partei nicht eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgelegt hat, sondern lediglich eine Fotokopie dieser Ausfertigung. Dies stellt jedoch einen verbesserungsfähigen Mangel dar, der durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens behoben werden kann (vgl EvBl 1982/172, Ind RME 1984/549, SZ 55/42, EFSlg 30.106 u.a.).Richtig ist, daß die betreibende Partei nicht eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgelegt hat, sondern lediglich eine Fotokopie dieser Ausfertigung. Dies stellt jedoch einen verbesserungsfähigen Mangel dar, der durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens behoben werden kann vergleiche EvBl 1982/172, Ind RME 1984/549, SZ 55/42, EFSlg 30.106 u.a.).
Da das Erstgericht das Verbesserungsverfahren nicht eingeleitet hat, obwohl es hiezu verpflichtet gewesen wäre, jedoch nunmehr die betreibende Partei die Ausfertigung vorgelegt hat (es erübrigt sich daher die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens), die Einspruchsgründe somit nicht vorliegen, war der angefochtene Einstellungsbeschluß aufzuheben und der Einspruch abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 78 EO sowie 41 und 50 ZPO.Der Kostenspruch stützt sich auf Paragraphen 78, EO sowie 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
EFE00012 02R03547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:0LG0929:1997:00200R00354.97T.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_0LG0929_00200R00354_97T0000_000