Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva H*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Fritz R*****, vertreten durch Dr.Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.April 1997, GZ 12 R 169/96b-9g, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.August 1996, GZ 14 Cg 40/94v-88, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei an anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens 19.908,56 S (darin 1.904,76 S USt und 8.480,-- S Barauslagen) sowie des Revisionsverfahrens 17.458,-- S (darin 1.143,-- S USt und 10.600,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu der am 4.Juni 1989 durchgeführten Wahl zum Kultusvorstand der Israelischen Kultusgemeinde in Wien bewarb sich erstmals die wahlwerbende Gruppe "Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative Liste Dr.Fritz R*****". Für diese wahlwerbende Gruppe kandidierten 24 Personen, die gleichnamige Publikation Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative der wahlwerbenden Gruppe erschien erstmals im Mai 1989. Darin wurde angekündigt, eine konstruktive Opposition sein zu wollen und den Machthabern nicht nur auf die Finger zu schauen, sondern auch, wenn es notwendig ist, kräftig draufzuschlagen. Die zweite Seite dieser Publikation enthält unter der Überschrift "Was wir anprangern:
Daß unsere Angehörigen in der Geriatrie des Elternheimes einem völlig überforderten Personal ohne ausreichende ärztliche Betreuung ausgeliefert sind. Die Verantwortung dafür trägt die Leitung des Elternheimes und der Spiritus Rector der neuen Leitung der Dr.A.F*****.
Daß es genügt, Freund von Herrn Dr.F***** zu sein, um trotz mangelnder Qualifikation einen verantwortlichen Posten im Elternheim zu bekommen!"
Danach folgen weitere 11 Punkte und der Schlußsatz "das sind nur einige von vielen Mißständen".
Auf der letzten Seite werden die 24 Kandidaten der wahlwerbenden Gruppe genannt, beginnend mit dem Namen des Beklagten.
Das Impressum lautet: "Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative; Liste Dr.Fritz R*****. Druck: Otto Koisser KG. Die Bürgerinitiative Tikkun hat keine politische Beziehung zu Shabad und Rabbi Jakob Biedermann."
Bei den Wahlen zum Kultusvorstand errang die Wahlgruppe Tikkun zwei Mandate; in den Kultusvorstand wurden der Beklagte und Michael F***** gewählt.
Die nach den Wahlen erschienene Publikation Nr.3/89 trug die Überschrift "Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative Dr.Fritz R***** Michael F***** in den Kultusvorstand gewählte Mandatare".
Auf der ersten Seite dieser Publikation wurde von Schwierigkeiten bei der Wahlwerbung berichtet, auf der dritten Seite wird ein an den Beklagten als Listenführer gerichteter Brief abgedruckt, auf der letzten Seite wird über eine erste Initiative der Wahlgruppe, nämlich das Engagement einer Mitarbeiterin für den Pflege- und sozialen Heimdienst berichtet.
In der Publikation Nr.1/1990 wird nach schlagwortartigen Berichten unter anderem ausgeführt "Die maßgeblichen Herren der Israelitischen Kultusgemeinde, insbesondere Präsident Paul G***** und die Kultusräte Dr.F***** und Dr.A***** alias A***** haben wiederholt versucht, die Repräsentanten von Tikkun, Dr.Fritz R***** und Michael F***** in Verruf zu bringen und menschlich zu ächten. Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und der Ärztekammer sollten den unbequemen Kritiker Dr.Fritz R***** kompromittieren, kriminalsieren und endgültig zum Schweigen bringen".
Unter der Überschrift "Ausgebootet und verfemt" wird über Druck und Kesseltreiben gegen die Mandatare von Tikkun, den Beklagten und Michael F*****, berichtet. Dazu wird ausgeführt, daß es höchste Zeit sei, daß irgendjemand einmal die Mißstände in der IKG aufzeigt und den Machthabern die Stirn bietet. Dr.Fritz R***** und Michael F***** lassen sich nicht unterkriegen und haben ihre Kritik an den Mißständen nicht zurückgenommen. Unter der Überschrift "Polizei und Gerichte mobilisiert" wird berichtet, daß insgesamt derzeit vier Klagen gegen den Beklagten anhängig sind und ausgeführt "Die in unserem Wahlbrief angeführten Mißstände beruhen auf Tatsachen und Aussagen von Betroffenen. Es sind Fakten und sie sprechen eine deutliche Sprache. Auch dann, wenn sie die Machthaber nicht hören wollten. Denn niemand ist so taub, der nicht hören will!. Dr.Fritz R***** wird den Wahrheitsbeweis antreten". Der mit "Lähmende Angst" überschriebene Textteil beginnt so: "Viele Menschen in unserer Gemeinde haben ihre Sorgen, Nöte und Ängste unseren Mandataren Dr.Fritz R***** und Michael F***** anvertraut". Es werden dann Teile eines Briefes des Beklagten an den Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde abgedruckt. In der Folge wird unter der Überschrift "Den Holocaust überstanden, an seelischer Not zugrundegegangen" über den Selbstmord einer Frau Eva F***** berichtet, über ein Hausverbot gegen den Beklagten und Michael F***** für das Elternheim der Israelitischen Kultusgemeinde, und unter der Überschrift "Falsche Beschuldigungen" wird ein Schreiben des Präsidenten der IKG an den Präsidenten der Ärztekammer zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten veröffentlicht.
Die hier zu beurteilende Ausgabe von Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative Nr.2/190 wird wegen des zu beurteilenden Gesamtzusammenhanges wie folgt zur Gänze wiedergegeben: In der Ausgabe Nr.3/1990 wird berichtet, daß Dr.A.F***** die erste Aussendung von Tikkun habe beschlagnahmen lassen und den Brüdern Dr.Fritz und Dr.Ludwig R***** die Polizei nachts ins Haus geschickt habe. Gleichzeitig habe Dr.A.F***** eine Klage gegen den hier Beklagten eingebracht. Die Beschlagnahmungsaktion sollte Tikkun im Wahlkampf mundtot machen. Der Prozeß habe das politische Ziel gehabt, den Beklagten im Falle einer Verurteilung aus dem Kultusvorstand zu eliminieren. Diese Zielvorstellungen seien verfehlt worden.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, unwahre Tatsachenbehauptungen des Inhaltes, die Klägerin sei durch Protektion als Patientin des Vorsitzenden der Personalkommission der Israelitischen Kultusgemeinde Verwalterin geworden, sie habe jemanden mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht, die Tochter einer Heiminsassin beschimpft und sich schließlich, ohne eine entsprechende Ausbildung zu besitzen, in ärztliche Angelegenheiten eingemischt, andererseits aber Ratten in der Milchküche geduldet, zum Druck zu befördern, zu drucken, zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Der Beklagte sei leitendes Mitglied und Listenführer der Wahlgemeinschaft Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative, die als Wahlgruppe bei der Wahl zur Israelitischen Kultusgemeinde aufgetreten sei. Er halte einen der beiden Sitze dieser Gruppe im Kultusvorstand und habe als Vorsitzender einen entscheidenden Einfluß auf sämtliche politischen Entscheidungen und Publikationen. In der Nr.2/1990 der Publikation dieser Gruppe seien ungezeichnete Artikel von insgesamt 8 Seiten erschienen, in denen eine Fülle von unwahren Behauptungen gegen die Klägerin aufgestellt worden seien. Diese unwahren Tatsachenbehauptungen seien sowohl Ehrenbeleidigungen wie auch kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, die für die Klägerin als Verwalterin eines Altersheimes abträglich seien. Der Beklagte sei im Hinblick auf seine Funktion im Rahmen der "Tikkun" unabhängig davon passiv für das Unterlassungsbegehren legitimiert, ob er die inkriminierten Texte selbst verfaßt habe oder nicht.
Der Beklagte wandte ein, die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe seien wahr. Er sei jedoch für die inkriminierten Passagen nicht verantwortlich, weil er diese weder verfaßt, noch den Text vor Veröffentlichung gekannt oder diesen zum Druck gegeben bzw versendet habe. Er habe dazu auch keinen Auftrag erteilt.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit Ausnahme des Gebotes, es auch zu unterlassen, Behauptungen, die Klägerin habe die Tochter einer Heiminsassin beschimpft, statt. Es traf über die eingangs wiedergegebenen, unbestrittenen Feststellungen hinaus folgende Feststellungen: Die Publikation Tikkun war die einzige Veröffentlichung der wahlwerbenden Gruppe Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative, sie erschien auch nach den Wahlen zum Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde in unregelmäßigen Abständen. Es war der Beklagte, der - auch in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern - Informationen sammelte, recherchierte und Beiträge für Tikkun verfaßte. Ihm - er ist religiöser Jude - lag daran (vermeintliche oder tatsächliche) Mißstände innerhalb der IKG, besonders auch im Rahmen der Verwaltung und des Betriebes des Elternheimes (Maimonides-Heim) aufzudecken und zu beseitigen. So führte er Gespräche mit Bewohnern und Personal des Elternheimes. Er befragte diese und auch Angehörige von Bewohnern über die Zustände im Elternheim, über Verhaltens- und Handlungsweisen der dort tätigen Schwestern, Ärzte und der Verwalterin, der Klägerin. Nach dem jeweiligen Erscheinen der Publikationen wurde der Beklagte im Kultusvorstand auf die berichteten Vorwürfe angesprochen. Dabei erklärte er nicht etwa, daß er dafür nicht verantwortlich sei, vielmehr meinte er, er würde ein Weißbuch über die geäußerten Vorwürfe veröffentlichen. Die nun inkriminierte Ausgabe der Nr.2/1990 wurde vom Beklagten mitverfaßt, er kannte den Inhalt dieser Ausgabe vor Drucklegung und Veröffentlichung und war damit einverstanden. Über seinen Auftrag hin wurde diese Publikation von der A.L***** GesmbH gedruckt. Ohne Einverständnis des Beklagten wäre diese Publikation nicht veröffentlicht worden. Er veranlaßte auch die Versendung der Publikation an die Mitglieder der IKG, so auch an die Klägerin.
Die 1948 geborene Klägerin besuchte eine dreijährige Handelsschule, dann eine Sängerfachschule und führte einige Jahre lang ein Sägewerks- und Holzhandelsunternehmen. Im März 1987 wurde sie als Verwalterin des Elternheimes der IKG bestellt, zuerst für einige Monate auf Probe, danach definitiv. Die Stelle der Verwalterin war in der Zeitschrift der IKG "Die Gemeinde" ausgeschrieben worden, die Klägerin übermittelte Lebenslauf und weitere Unterlagen an den Amtsdirektor, der ihr als Anlaufstelle genannt worden war. Bei persönlichen Gesprächen vor der Personalkommission wurde die Klägerin von den Mitgliedern des Gremiums befragt, nach einem weiteren Hearing hatte sie ein Gespräch mit dem ärztlichen Leiter des Elternheimes im Beisein des Amtsdirektors zu absolvieren. Vorsitzender der aus sechs oder sieben Mitgliedern bestehenden Personalkommission war damals Ing.Edmund R*****; Dr.Alexander F***** war einfaches Mitglied der Personalkommission. Dieser kannte die Klägerin vor ihrer Bestellung als Verwalterin nicht, sie war nicht seine Patientin, er enthielt sich bei der Abstimmung über die Auswahl der Verwalterin - neben der Klägerin gab es eine weitere Bewerberin - der Stimme. Es kann nicht festgestellt werden, daß die andere Bewerberin besser qualifiziert gewesen wäre, weiters auch nicht, daß die Klägerin von Dr.A.F***** vor Bestellung als Verwalterin protegiert wurde. Unrichtig ist der Vorwurf gegen die Klägerin, unter der Überschrift "Eine problematische Person" daß sie ihren Mann mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht hätte, einen solchen Vorfall gab es nicht. Anläßlich des Besuches der auffallend gekleidet und geschminkten Tochter einer Heiminsassin äußerte die Klägerin gegenüber einer von Oktober 1988 bis Oktober 1989 im Elternheim tätigen Mitarbeiterin, sie habe vor dieser Angst, sie sei eine Prostituierte, sie müsse aus dem Haus entfernt werden. Der Beklagte, der erklärte, er wolle etwas im Elternheim unternehmen und recherchieren, erfuhr von diesen Vorwürfen. Die Klägerin hat keine ärztliche Ausbildung oder eine solche als Krankenschwester. Es kann nicht festgestellt werden, daß sie ohne oder gegen ärztliche Anordnung Medikamente an Patienten ausgab. In der Milchküche des Elternheims, die ebenerdig liegt, traten Ratten auf. Als dies der Klägerin mitgeteilt wurde, veranlaßte sie die Beiziehung einer Entwesungsfirma, welche Vergiftungsmittel auslegte. In der Folge der Abtragung eines Küchenverbaues wurden hinter diesem tote Ratten vorgefunden. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin lange Zeit hindurch auf die Rattenplage nicht reagierte.
Ausgehend von diesem Sachverhalt führte das Erstgericht rechtlich aus, zur Sicherung des wirtschaftlichen Rufes bestehe ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch. Die unwahren Tatsachenäußerungen seien geeignet, den Kredit der Klägerin zu schädigen. Der Wahrheitsbeweis sei dem Beklagten nur hinsichtlich der Beschimpfung einer Person durch die Klägerin gelungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge, wohl aber jener des Beklagten und wies das gesamte Unterlassungsbegehren ab.
Nach Durchführung einer teilweisen Beweiswiederholung übernahm es die Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte habe den Inhalt der hier inkriminierten Ausgabe von Tikkun Nr.2/1990 vor Drucklegung gekannt, die Veröffentlichung und Versendung sei von ihm veranlaßt worden, nicht. Es setzte vielmehr an deren Stelle "Es kann nicht mit der für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, der Beklagte habe die Veröffentlichung der Aussendung Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative Nr.2/1990 zum Druck befördert, gedruckt, veröffentlicht oder verbreitet". Damit kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte habe sich zwar grundsätzlich mit dem Inhalt der Publikation identifiziert, eine Mitwirkung an der Herstellung und Verbreitung sei aber nicht erwiesen. Damit sei sein Einwand, nicht passiv legitimiert zu sein, berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Repräsentantenhaftung und Mittäterschaft bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB nicht beachtet hat, die Revision ist teilweise auch berechtigt.Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Repräsentantenhaftung und Mittäterschaft bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB nicht beachtet hat, die Revision ist teilweise auch berechtigt.
Die wahlwerbende Gruppe Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative ist juristisch als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einzustufen. Die gelegentliche Verbreitung ihres Informationsblattes erfolgte offenbar ohne eigenen organisatorischen und technischen Aufwand. Als Medieninhaber kommt nur in Betracht, wer Massenherstellung und Massenverbreitung als Unternehmen betreibt. Trifft dies nicht zu, weil es sich bei dem Medium um ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen handelt, das nur von einigen Personen ohne organisatorischen und technischen Aufwand herausgegeben wird (wie etwa eine Schülerzeitung, Vereinszeitung oder, wie hier, ein Mitteilungsblatt einer kleinen politischen Gruppierung), kommt der Begriff des Verlegers zum Tragen (... wer sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt, § 1 Z 8 MedG). Medieninhaber oder Verleger kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sein. Ebenso kommt eine Personenmehrheit in Betracht. Als Verleger gilt, wer neben der Veranlassung und Besorgung der Verbreitung auch an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes teilhat. Dies ist nach den hier getroffenen Feststellungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative mit den in der ersten Ausgabe genannten 24 kandidierenden Personen. Als deren Repräsentanten nach außen agierten aber, wie sich aus allen Publikationen eindeutig ergibt, die beiden in den Kultusvorstand gewählten Listenführer, insbesondere der Beklagte als erstgereihter und gewählter Vertreter der Gruppe. Das Mitteilungsblatt diente ja weitgehend auch dem Bericht über die Vorgänge im Kultusvorstand. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung lediglich jene Feststellungen des Erstgerichtes eliminiert, die eine aktive eigene Rolle des Beklagten bei der Beförderung und beim Auftrag zur Drucklegung und Veröffentlichung feststellen und diese durch eine Negativfeststellung ersetzt. Die übrigen umfangreichen Feststellungen des Erstgerichtes über die vorangegangenen Veröffentlichungen der Bürgerinitiative, in welchen die Mißstände in der Geriatrie des Elternheimes auch vom Beklagten als Listenführer angeprangert werden, daß er es war, der im Elternheim recherchierte, mit den einzelnen Zeugen sprach, also die Informationen sammelte, und sich auch nach der Veröffentlichung und noch während des gesamten Prozesses in keiner Weise von den inkriminierten Äußerungen des nach dem Berufungsgericht nicht feststellbaren Verfassers und Auftraggebers zur Drucklegung und Versendung distanzierte, vielmehr ausdrücklich bekräftigte, die gefallenen Äußerungen entsprächen der Wahrheit, hat das Berufungsgericht übernommen. Diese Feststellungen aber reichen in ihrer Gesamtheit im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senates (6 Ob 2010/96y; 6 Ob 2383/96a) aus, von einer mittelbaren Tathandlung des Beklagten als Gehilfen auszugehen, auch wenn nicht festgestellt werden kann, daß er selbst die Ausführungshandlungen gesetzt hat. Von ihm als Repräsentanten der Gruppe mit maßgeblichem Einfluß auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums kann auch erwartet werden, daß er der Einhaltung des Unterlassungsgebotes zum Durchbruch verhilft. Seine Passivlegitimation ist daher zu bejahen. Damit erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich der unrichtigen, § 1330 Abs 2 ABGB zu unterstellenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen als berechtigt, soweit dem Beklagten der Wahrheitsbeweis gelungen ist, als nicht berechtigt.Die wahlwerbende Gruppe Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative ist juristisch als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einzustufen. Die gelegentliche Verbreitung ihres Informationsblattes erfolgte offenbar ohne eigenen organisatorischen und technischen Aufwand. Als Medieninhaber kommt nur in Betracht, wer Massenherstellung und Massenverbreitung als Unternehmen betreibt. Trifft dies nicht zu, weil es sich bei dem Medium um ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen handelt, das nur von einigen Personen ohne organisatorischen und technischen Aufwand herausgegeben wird (wie etwa eine Schülerzeitung, Vereinszeitung oder, wie hier, ein Mitteilungsblatt einer kleinen politischen Gruppierung), kommt der Begriff des Verlegers zum Tragen (... wer sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt, Paragraph eins, Ziffer 8, MedG). Medieninhaber oder Verleger kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sein. Ebenso kommt eine Personenmehrheit in Betracht. Als Verleger gilt, wer neben der Veranlassung und Besorgung der Verbreitung auch an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes teilhat. Dies ist nach den hier getroffenen Feststellungen die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Tikkun-Jüdische Bürgerinitiative mit den in der ersten Ausgabe genannten 24 kandidierenden Personen. Als deren Repräsentanten nach außen agierten aber, wie sich aus allen Publikationen eindeutig ergibt, die beiden in den Kultusvorstand gewählten Listenführer, insbesondere der Beklagte als erstgereihter und gewählter Vertreter der Gruppe. Das Mitteilungsblatt diente ja weitgehend auch dem Bericht über die Vorgänge im Kultusvorstand. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser Beweiswiederholung lediglich jene Feststellungen des Erstgerichtes eliminiert, die eine aktive eigene Rolle des Beklagten bei der Beförderung und beim Auftrag zur Drucklegung und Veröffentlichung feststellen und diese durch eine Negativfeststellung ersetzt. Die übrigen umfangreichen Feststellungen des Erstgerichtes über die vorangegangenen Veröffentlichungen der Bürgerinitiative, in welchen die Mißstände in der Geriatrie des Elternheimes auch vom Beklagten als Listenführer angeprangert werden, daß er es war, der im Elternheim recherchierte, mit den einzelnen Zeugen sprach, also die Informationen sammelte, und sich auch nach der Veröffentlichung und noch während des gesamten Prozesses in keiner Weise von den inkriminierten Äußerungen des nach dem Berufungsgericht nicht feststellbaren Verfassers und Auftraggebers zur Drucklegung und Versendung distanzierte, vielmehr ausdrücklich bekräftigte, die gefallenen Äußerungen entsprächen der Wahrheit, hat das Berufungsgericht übernommen. Diese Feststellungen aber reichen in ihrer Gesamtheit im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senates (6 Ob 2010/96y; 6 Ob 2383/96a) aus, von einer mittelbaren Tathandlung des Beklagten als Gehilfen auszugehen, auch wenn nicht festgestellt werden kann, daß er selbst die Ausführungshandlungen gesetzt hat. Von ihm als Repräsentanten der Gruppe mit maßgeblichem Einfluß auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums kann auch erwartet werden, daß er der Einhaltung des Unterlassungsgebotes zum Durchbruch verhilft. Seine Passivlegitimation ist daher zu bejahen. Damit erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich der unrichtigen, Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu unterstellenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen als berechtigt, soweit dem Beklagten der Wahrheitsbeweis gelungen ist, als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. Da die Klägerin durch das Gebot an den Beklagten, vier der insgesamt fünf inkriminierten Äußerungen zu unterlassen, durchgedrungen ist, hat ihr der Beklagte 3/5 der Verfahrenskosten bzw 4/5 der Barauslagen zu ersetzen, und zwar auf einer Bemessungsgrundlage von 240.000 S (§ 10 Z 6 lit a RATG).Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO. Da die Klägerin durch das Gebot an den Beklagten, vier der insgesamt fünf inkriminierten Äußerungen zu unterlassen, durchgedrungen ist, hat ihr der Beklagte 3/5 der Verfahrenskosten bzw 4/5 der Barauslagen zu ersetzen, und zwar auf einer Bemessungsgrundlage von 240.000 S (Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG).
Anmerkung
E47976 06A02327European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00232.97D.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0060OB00232_97D0000_000