TE OGH 1997/10/29 6Ob2287/96h

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Wolfgang F*****, Herausgeber, 2. News Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, 3. News Verlagsgesellschaft mbH, alle ***** vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Die Freiheitlichen, 1010 Wien, Kärntnerstraße 28, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, hier wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26.Juli 1996, GZ 5 R 98/96k-19, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11.März 1996, GZ 10 Cg 226/95f-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 13.144,50 S (darin 2.190,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Erstkläger ist Herausgeber der periodischen Druckschrift "News", die Zweitklägerin Medieninhaberin und die Drittklägerin alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und damit Geschäftsführerin der Zweitklägerin.

Die Beklagte ist Medieninhaberin des Freiheitlichen Pressedienstes "fpd", der über das Datennetz der Austria Presseagentur im Rahmen des sogenannten Originaltext-Services den meisten österreichischen Medienredaktionen, politischen Sekretariaten und interessierten Privatpersonen übermittelt wird.

In der Ausgabe des fpd vom 22.11.1995 verbreitete die Beklagte unter anderem folgenden Text:

"F***** Schmähblatt, 100mal unkorrekte Information,

Anti-Haider-Kampfblatt als Rekordhalter im Entgegnen; News-Lügen und

Widerlichkeiten gegen Haider vor Gericht spektakulärst

zusammengebrochen ... Unwahrheiten und Falschinformationen

durchschnittlich in jedem Heft. News ist am 15.10.1992 erstmals

erschienen ... Das ergibt (bisher) eine Summe von 159 Heften. In

diesem Zeitraum hat News exakt 100mal - gerichtlich abgehandelt und

angeordnet - entgegnen, mitteilen oder richtigstellen müssen ... Das

betrifft aber nur die gerichtlich eingeklagten bzw durch Intervention erzwungenen Entgegnungen und Mitteilungen. Die Dunkelziffer, die sich ergibt, wenn noch jene unrichtigen Behauptungen und Informationen, die sich F***** & Co aus den Fingern saugen, dazugerechnet werden, die nicht eingeklagt wurden, liegt weitaus höher. Daher ist der Schluß durchaus legitim und auch nachweisbar, daß es die "News-Unwahrheiten-Erfinder" schaffen, durchschnittlich in jeder Ausgabe Falschinformationen zu verbreiten.

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Journalisten, österreichische Firmen und Organisationen, aber auch Privatpersonen und unbescholtene Bürger des Landes werden denunziert und verleumdet

... Unwahrheiten und Fehlinformationen über Jörg Haider sind die

meistgezählten ... Kampfblatt gegen Jörg Haider: News tat sich vor

allem damit hervor, Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen den Bundesobmann der Freiheitlichen Dr.Jörg Haider zu veröffentlichen. Im folgenden nur die drei spektakulärst zusammengebrochenen News-Lügen und Widerlichkeiten:

News 30/95 Widerruf: "Wir haben in News Nr 31 vom 5.8.1993 in einem Artikel mit der Überschrift "Der Schnee von gestern" darüber berichtet, daß Herr Dr.Jörg Haider mit grotesken Vorwürfen zu kämpfen habe, ihn ein Dossier in das Umfeld einer Kokainaffäre rücke und angeblich eine Kokainverstrickung des Dr.Jörg Haider bestehe. Diese Behauptungen werden von uns hiemit als unwahr widerrufen. News Verlags-GmbH & Co KG.

News 1/95: Das Magazin warf Haider vor, daß in seiner Wiener Wohnung zuvor bedürftige Familien gewohnt hätten, diese wegen Eigenbedarf von Besitzer P***** gekündigt wurden. Die Wohnung, ein 200 m2 Penthouse mit Dachterrasse. Vor Gericht brachen diese Vorwürfe zusammen und eine Gegendarstellung mußte veröffentlicht werden.

News 2/93: Das Heft wirft Haider vor, in seinem Haus im Bärental Flüchtlinge ohne richtige Anmeldung und teilweise ohne Arbeitsbewilligung beherbergt zu haben, illegal. 1995 brach auch diese Lüge vor Gericht in sich zusammen und mußte von dem Blatt entgegnet werden."

Es folgt die Aufzählung weiterer gegen Dr.Haider gerichteter Vorwürfe, derentwegen die Zweitbeklagte Mitteilungen abdrucken mußte, sowie die Aufzählung einer Reihe von Personen des öffentlichen Lebens, die Gegendarstellungen und Entgegnungen erwirkten.

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung nachstehender unrichtiger und/oder ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen, verbanden die Klage mit einem gleichlautenden Sicherungsantrag und stellten auch ein Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren:

News-Lügen gegen Haider seien vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen,

Unwahrheiten und Falschinformationen befänden sich durchschnittlich in jedem Heft von News,

F***** & Co saugten sich unrichtige Behauptungen und Informationen aus den Fingern,

die News-Unwahrheiten-Erfinder schafften es, durchschnittlich in jeder Ausgabe von News Falschinformationen zu verbreiten,

Privatpersonen und unbescholtene Bürger des Landes würden von News denunziert und verleumdet,

News habe sich vor allem damit hervorgetan, Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen Dr.Haider zu veröffentlichen,

und/oder gleichartige Tatsachenbehauptungen unter Bezug auf die klagenden Parteien zu verbreiten. Diese Äußerungen seien unwahr und sowohl § 1330 Abs 1 als auch Abs 2 ABGB zu unterstellen.und/oder gleichartige Tatsachenbehauptungen unter Bezug auf die klagenden Parteien zu verbreiten. Diese Äußerungen seien unwahr und sowohl Paragraph 1330, Absatz eins, als auch Absatz 2, ABGB zu unterstellen.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, in welchem die Beklagte unter Vorlage umfangreicher Urkunden vorbrachte, die Äußerungen seien, soweit sie Tatsachenbehauptungen enthielten, wahr, im übrigen zulässige Werturteile als Reaktion auf die gegen sie und insbesondere ihren Obmann gerichtete Hetzkampagne der Zeitschrift, wies das Erstgericht den Widerspruch der Beklagten ab.

Feststeht bzw unbestritten ist neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, daß bis Dezember 1995 insgesamt 159 Hefte der Zeitschrift News mit mehr als 20.000 redaktionellen Beiträgen erschienen sind. 480 Artikel befassen sich mit der Beklagten oder ihrem Obmann. Insgesamt ist es zu 91 Mitteilungen, Gegendarstellungen oder Widerrufen gekommen. In ihrer Berichterstattung über die Beklagte und ihren Obmann üben die Kläger an Stil und Inhalt der Politik der Beklagten Kritik, unter anderem übertitelte News einen Artikel mit der Überschrift "Einfach (un)ehrlich einfach Jörg", eine andere Titelseite enthält die Überschrift "Haider läuft Amok", im Blattinneren wird ein übermaltes Wahlplakat mit Hakenkreuzen und Insultationen gegen Dr.Haider abgebildet und behauptet, er raste völlig aus.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 9 a E Vr 10.516/93, Hv 5574/93 wurde die Zweitklägerin als Medieninhaberin wegen der Veröffentlichung in der Nr 31 der periodischen Druckschrift News vom 5.8.1993 "Der Schnee von gestern" mit den Behauptungen, der Antragsteller Dr.Jörg Haider befinde sich im Umfeld einer Kokainaffäre, es bestünde eine Kokainverstrickung des Antragstellers, durch welche in einem Druckwerk der Antragsteller unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhaltensweisen beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, sodaß der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht worden ist, gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 100.000 S an den Antragsteller verurteilt, auf Einziehung der bezeichneten Veröffentlichung und Veröffentlichung des Urteiles nach § 13 MedienG erkannt. In der Entscheidungsbegründung wird ausführlich dargelegt, daß der Antragsgegnerin sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt und auch jener der Ausschließungsgründe nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a und b MedienG mißlungen ist.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 9 a E römisch fünf r 10.516/93, Hv 5574/93 wurde die Zweitklägerin als Medieninhaberin wegen der Veröffentlichung in der Nr 31 der periodischen Druckschrift News vom 5.8.1993 "Der Schnee von gestern" mit den Behauptungen, der Antragsteller Dr.Jörg Haider befinde sich im Umfeld einer Kokainaffäre, es bestünde eine Kokainverstrickung des Antragstellers, durch welche in einem Druckwerk der Antragsteller unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhaltensweisen beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, sodaß der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB verwirklicht worden ist, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 100.000 S an den Antragsteller verurteilt, auf Einziehung der bezeichneten Veröffentlichung und Veröffentlichung des Urteiles nach Paragraph 13, MedienG erkannt. In der Entscheidungsbegründung wird ausführlich dargelegt, daß der Antragsgegnerin sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt und auch jener der Ausschließungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b MedienG mißlungen ist.

Auch dem auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB auf denselben Sachverhalt gestützten Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren Dr.Haiders gegen die Medieninhaberin von News wurde mit dem vom Oberlandesgericht Wien bestätigten Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.1994, 38 Cg 250/93p stattgegeben und verneint, daß der beklagten Medieninhaberin der Beweis der mangelnden Vorwerfbarkeit gelungen sei.Auch dem auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB auf denselben Sachverhalt gestützten Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren Dr.Haiders gegen die Medieninhaberin von News wurde mit dem vom Oberlandesgericht Wien bestätigten Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.1994, 38 Cg 250/93p stattgegeben und verneint, daß der beklagten Medieninhaberin der Beweis der mangelnden Vorwerfbarkeit gelungen sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.8.1995, 8 Cg 12/94 wurde die Medieninhaberin schuldig erkannt, Behauptungen des Inhaltes, der Kläger beherberge in seinen Besitzungen im Kärntner Bärental bosnische Flüchtlinge, die als illegale "U-Boote" leben, und gleichsinnige Äußerungen zu unterlassen, als unwahr zu widerrufen und den Widerruf zu veröffentlichen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.8.1995 wurde der hier zweitklagenden Partei als Medieninhaberin der politischen Druckschrift News die Veröffentlichung einer Gegendarstellung der Antragsteller Dr.Jörg Haider und Karl P***** zum Vorwurf "Jörg Haiders Nobelherberge" aufgetragen, weil die Behauptungen unrichtig und unvollständig seien. Die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße blieb dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten.

Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß vor Veröffentlichung von Artikeln mit Vorwürfen gegen den Obmann der Beklagten die Redakteure von News immer sorgfältig recherchiert hätten. Vor Veröffentlichung des Artikels "Der Schnee von gestern" habe der Erstkläger persönlich versucht, eine Stellungnahme Dr.Haiders zu den Behauptungen, dieser stehe im Dunstkreis einer Kokainaffäre, zu erhalten. Der Erstkläger habe sich mit der Sekretärin Dr.Haiders telefonisch in Verbindung gesetzt, dieser habe jedoch nicht zurückgerufen. Weder die Beklagte noch Dr.Haider gewähren Redakteuren von News politische Interviews, es gebe allerdings regelmäßige Kontakte zum Pressesprecher der Beklagten. In keinem einzigen jener Fälle, in welchen News Entgegnungen (oder Gegendarstellungen) abdrucken mußte, sei vor Veröffentlichung des später inkriminierten Artikels "nicht recherchiert" worden.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die inkriminierten Behauptungen seien sowohl Abs 1 als auch Abs 2 des § 1330 ABGB zu unterstellen. Die Kläger hätten in Entsprechung ihrer Beweislast die Verbreitung der Behauptungen und, soferne diese einen Tatsachenkern enthielten, auch bescheinigt, daß entgegen den in den Aussagen enthaltenen Vorwürfen, in News werde bewußt die Unwahrheit verbreitet, die Berichterstattung auf journalistischer Sorgfalt beruhe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß auch nur einzelne Veröffentlichungen der Kläger bewußt ohne jedes Tatsachensubstrat vorgenommen worden seien. Aus der Verpflichtung zur Gegendarstellung und zu Widerrufen könne noch nicht abgeleitet werden, daß die zugrundeliegende Veröffentlichung frei erfunden sei. Durch die Wortwahl der Beklagten (Lügen, Unwahrheitenerfinder, Denunzieren usw) sei der zulässige Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung überschritten. Pauschale Herabsetzung und Schmähung lasse ein gerechtfertigtes Interesse an der Meinungsäußerung nicht mehr zu.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die inkriminierten Behauptungen seien sowohl Absatz eins, als auch Absatz 2, des Paragraph 1330, ABGB zu unterstellen. Die Kläger hätten in Entsprechung ihrer Beweislast die Verbreitung der Behauptungen und, soferne diese einen Tatsachenkern enthielten, auch bescheinigt, daß entgegen den in den Aussagen enthaltenen Vorwürfen, in News werde bewußt die Unwahrheit verbreitet, die Berichterstattung auf journalistischer Sorgfalt beruhe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß auch nur einzelne Veröffentlichungen der Kläger bewußt ohne jedes Tatsachensubstrat vorgenommen worden seien. Aus der Verpflichtung zur Gegendarstellung und zu Widerrufen könne noch nicht abgeleitet werden, daß die zugrundeliegende Veröffentlichung frei erfunden sei. Durch die Wortwahl der Beklagten (Lügen, Unwahrheitenerfinder, Denunzieren usw) sei der zulässige Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung überschritten. Pauschale Herabsetzung und Schmähung lasse ein gerechtfertigtes Interesse an der Meinungsäußerung nicht mehr zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es wies die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verbotes der Beklagten, News-Lügen gegen Haider seien vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen oder sinngleiche Tatsachenbehauptungen unter Bezug auf die Kläger zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, ersatzlos auf und wies den Sicherungsantrag in diesem Umfang ab. Im übrigen hielt es die einstweilige Verfügung aufrecht.

Die Zweitklägerin sei als Medieninhaberin und Antragsgegnerin im Strafverfahren nach § 6 MedienG rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung liege die Tatsache zugrunde, daß der Antragsgegnerin (Zweitklägerin) zufolge der Darstellung ihres Chefredakteurs und Geschäftsführers (Erstkläger) sowie eines Mitarbeiters sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt nach § 29 MedienG nicht gelungen sei.Die Zweitklägerin sei als Medieninhaberin und Antragsgegnerin im Strafverfahren nach Paragraph 6, MedienG rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung liege die Tatsache zugrunde, daß der Antragsgegnerin (Zweitklägerin) zufolge der Darstellung ihres Chefredakteurs und Geschäftsführers (Erstkläger) sowie eines Mitarbeiters sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt nach Paragraph 29, MedienG nicht gelungen sei.

Nach der Entscheidung des verstärkten Senates zur Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen wirke die materielle Rechtskraft der Verurteilung der Zweitklägerin "für deren Rechtskreis", somit auch für den Erstkläger und die Drittklägerin. Die Kläger könnten sich in diesem Verfahren nicht darauf berufen, daß die Zweitklägerin die Tat, derentwegen sie laut Urteilstenor strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Dies bewirke für das vorliegende Verfahren ein Beweisthemenverbot. Demnach sei es dem (Zivil-)Gericht verboten, über diese Tatsachen überhaupt Beweise aufzunehmen. Die vom Beweisthemenverbot erfaßten Feststellungen, daß jede Veröffentlichung in News in deren Redaktion sorgfältig überprüft und recherchiert werde und die Redakteure vor Veröffentlichung immer die Beklagte oder Dr.Jörg Haider um Stellungnahme ersucht hätten, seien daher vom Rekursgericht ebensowenig zu übernehmen wie die weitere Feststellung des Erstgerichtes, daß im Zeitpunkt der Veröffentlichung im betreffenden Artikel für die Redaktion von News und die Kläger hinreichende Gründe bestanden hätten, die veröffentlichten Mitteilungen für wahr zu halten. Auch die daraus gezogene Schlußfolgerung, es sei in keinem der festgestellten Verfahren zugestanden oder vom Gericht festgestellt worden, daß die Veröffentlichungen von unrichtigen Behauptungen bewußt, also vorsätzlich unwahr erfolgt oder Tatsachen frei erfunden seien, werde vom Rekursgericht nicht übernommen. Dabei handle es sich um rechtliche Wertungen.

Die inkriminierten Äußerungen seien sowohl Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB als auch Ehrenbeleidigungen im Sinne des Abs 1. Die Kläger hätten in News tatsächlich Lügen, also bewußte Unwahrheiten gegen Dr.Jörg Haider verbreitet, die vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen seien. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß sie keinen einzigen Artikel ohne jede Recherche, also ohne jedes Tatsachensubstrat, veröffentlicht hätten und auch nicht, daß für sie hinreichende Gründe bestanden hätten, die veröffentlichten Mitteilungen für wahr zu halten. Dafür, daß die Kläger durchschnittlich in jeder Ausgabe auch Unwahrheiten erfunden hätten, die nicht Gegenstand einer Klage gewesen seien, oder daß Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen Dr.Haider veröffentlicht worden seien, bestehe allerdings kein tauglicher Hinweis. Diese Behauptungen seien auch nicht durch Art 10 MRK gedeckt. Die Drittklägerin sei als Komplementärin der Zweitklägerin zu deren Geschäftsführung und Vertretung berufen. Angriffe gegen die KG seien auch solche gegen den zur Geschäftsführung berufenen Komplementär. Die Drittklägerin sei daher zu deren Abwehr aktiv legitimiert.Die inkriminierten Äußerungen seien sowohl Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch Ehrenbeleidigungen im Sinne des Absatz eins, Die Kläger hätten in News tatsächlich Lügen, also bewußte Unwahrheiten gegen Dr.Jörg Haider verbreitet, die vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen seien. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß sie keinen einzigen Artikel ohne jede Recherche, also ohne jedes Tatsachensubstrat, veröffentlicht hätten und auch nicht, daß für sie hinreichende Gründe bestanden hätten, die veröffentlichten Mitteilungen für wahr zu halten. Dafür, daß die Kläger durchschnittlich in jeder Ausgabe auch Unwahrheiten erfunden hätten, die nicht Gegenstand einer Klage gewesen seien, oder daß Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen Dr.Haider veröffentlicht worden seien, bestehe allerdings kein tauglicher Hinweis. Diese Behauptungen seien auch nicht durch Artikel 10, MRK gedeckt. Die Drittklägerin sei als Komplementärin der Zweitklägerin zu deren Geschäftsführung und Vertretung berufen. Angriffe gegen die KG seien auch solche gegen den zur Geschäftsführung berufenen Komplementär. Die Drittklägerin sei daher zu deren Abwehr aktiv legitimiert.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, weil das Rekursgericht die Frage des Umfanges der Bindung der Zivilgerichte an strafgerichtliche Verurteilungen unrichtig gelöst hat und eine Judikatur zur Bindung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz in Zivilverfahren nach § 1330 ABGB fehlt; der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, weil das Rekursgericht die Frage des Umfanges der Bindung der Zivilgerichte an strafgerichtliche Verurteilungen unrichtig gelöst hat und eine Judikatur zur Bindung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach dem Mediengesetz in Zivilverfahren nach Paragraph 1330, ABGB fehlt; der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Die Beklagte hat ihren zunächst erhobenen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung wieder zurückgezogen.

Mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 17.10.1995, 1 Ob

612/95 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines

Strafurteiles ausgeführt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der

strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das

Urteil gegen sich gelten lassen muß und wirkt dieses für den

Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so

kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei

gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er

strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel,

ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher

verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der

Bindungswirkung ist die Feststellung, daß der Angeklagte

(Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen habe,

umfaßt. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft

teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung

nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der

konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche

Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. Aus Gründen des

rechtlichen Gehörs wirkt der Schuldspruch aber nur für und gegen den

Verurteilten selbst (für dessen Rechtskreis), nicht bezüglich

anderer, am Verfahren nicht Beteiligter. Diese subjektiven,

parteibezogenen Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch

möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden,

um den höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang

anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise

Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, daß eine Verurteilung durch das

Strafgericht wegen eines Medieninhaltsdeliktes nach dem Mediengesetz

- das Verfahren ist dem Privatanklageverfahren nachgebildet -

Bindungswirkung in einem auf § 1330 ABGB gestützten Zivilprozeß

entfalten kann, dies aber eingeschränkt auf den strafgerichtlich

Verurteilten. Medieninhaltsdelikt ist nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG

eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher

Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren

Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

Medieninhaltsdelikte sind Äußerungsdelikte, bei denen die Ausführungshandlung bereits in der Veröffentlichung der Äußerung und nicht etwa erst darin besteht, daß das Druckwerk einer oder mehreren bestimmten Personen zur Kenntnis gebracht oder auf eine ganz bestimmte Art verbreitet wird. Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder Verleumdung hergestellt, hat der Betroffene nach § 6 MedienG gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Kränkung. Mit der Beschränkung auf den objektiven Tatbestand (im Gegensatz zum Schuldtatbestand) wird zum Ausdruck gebracht, daß es auf die Sachverhaltselemente, die an die Person des konkreten Täters anknüpfen, nicht ankommt, sondern nur darauf, wie der Medieninhalt auf das Medienpublikum wirkt, und ob er die jeweilige "Gefährdung", die der Verleumdung, üblen Nachrede und Verspottung deliktstypisch eigen ist, durch den Medieninhalt bewirkt. Auf die dahinterstehende Absicht des Verfassers odes des Zitierten kommt es nicht an. Anspruchsvoraussetzung ist es daher nicht, daß der Medienmitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Durch das Abstellen auf den objektiven Tatbestand sind auch subjektive Rechtfertigungsgründe, die an die Person des Verfassers oder des Dritten geknüpft sind, nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 MedienG, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt wird, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Obwohl der erkennende Senat an der ständigen Rechtsprechung im zivilen Kreditschädigungsrecht festhält, daß die Beurteilung des objektiven Bedeutungsinhaltes in der Regel als Rechtsfrage anzusehen ist, kann dies wegen der bestehenden Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteiles gegenüber dem Verurteilten nicht mehr aufgerollt werden. Die Berechtigung eines verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruches nach § 1330 Abs 1 ABGB kann im Zivilverfahren gegenüber dem Verurteilten daher nicht mehr geprüft werden, dieser kann sich nicht mehr darauf berufen, den im Strafurteil festgestellten objektiven Tatbestand nicht verwirklicht zu haben. In bezug auf die Zweitklägerin steht aber auch fest, daß ihr der objektive Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2a und b MedienG nicht zukommt.Medieninhaltsdelikte sind Äußerungsdelikte, bei denen die Ausführungshandlung bereits in der Veröffentlichung der Äußerung und nicht etwa erst darin besteht, daß das Druckwerk einer oder mehreren bestimmten Personen zur Kenntnis gebracht oder auf eine ganz bestimmte Art verbreitet wird. Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder Verleumdung hergestellt, hat der Betroffene nach Paragraph 6, MedienG gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Kränkung. Mit der Beschränkung auf den objektiven Tatbestand (im Gegensatz zum Schuldtatbestand) wird zum Ausdruck gebracht, daß es auf die Sachverhaltselemente, die an die Person des konkreten Täters anknüpfen, nicht ankommt, sondern nur darauf, wie der Medieninhalt auf das Medienpublikum wirkt, und ob er die jeweilige "Gefährdung", die der Verleumdung, üblen Nachrede und Verspottung deliktstypisch eigen ist, durch den Medieninhalt bewirkt. Auf die dahinterstehende Absicht des Verfassers odes des Zitierten kommt es nicht an. Anspruchsvoraussetzung ist es daher nicht, daß der Medienmitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Durch das Abstellen auf den objektiven Tatbestand sind auch subjektive Rechtfertigungsgründe, die an die Person des Verfassers oder des Dritten geknüpft sind, nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 6, MedienG, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt wird, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht. Obwohl der erkennende Senat an der ständigen Rechtsprechung im zivilen Kreditschädigungsrecht festhält, daß die Beurteilung des objektiven Bedeutungsinhaltes in der Regel als Rechtsfrage anzusehen ist, kann dies wegen der bestehenden Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteiles gegenüber dem Verurteilten nicht mehr aufgerollt werden. Die Berechtigung eines verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruches nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB kann im Zivilverfahren gegenüber dem Verurteilten daher nicht mehr geprüft werden, dieser kann sich nicht mehr darauf berufen, den im Strafurteil festgestellten objektiven Tatbestand nicht verwirklicht zu haben. In bezug auf die Zweitklägerin steht aber auch fest, daß ihr der objektive Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 a und b MedienG nicht zukommt.

Hinsichtlich der Erst- und Drittklägerin ist der geltend gemachte Anspruch ohne Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung der Zweitbeklagten zu prüfen: In der inkriminierten Aussendung der "fdp" wird die eine Tatsachenbehauptung darstellende Formulierung "News-Lügen vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen" durch die nachfolgende Anführung der drei spektakulärsten Fälle und der gerichtlichen Ergebnisse ergänzt. In allen drei Fällen ist der Beklagten der Wahrheitsbeweis gelungen, daß die Medieninhaberin der Zeitschrift News von Straf- und Zivilgerichten zum Widerruf, zur Veröffentlichung des Widerrufes bzw Entgegnung verurteilt wurde.

Wird eine Mitteilung, die ein Medium, in dem eine Vielzahl von Journalisten mitarbeiten, deren Eigenständigkeit im Rahmen der Blattlinie durch das Journalistengsetz garantiert wird, veröffentlichen läßt, als Lüge bezeichnet, so wird der durchschnittliche Leser diesen Vorwurf, sofern er nicht erkennbar gegen eine bestimmte, hinter der juristischen Person stehende natürliche Person gerichtet ist, nicht als Behauptung der Unwahrheit gerade durch diese Person verstehen, sondern vielmehr dahin, daß von dem Medium krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei objektiver Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten (vgl MR 1993, 55). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Erstkläger ist die Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht auch subjektiv vorwerfbar. Die "Feststellung" des Erstgerichtes, in keinem einzigen jener Fälle, in welchen News Entgegnungen abdrucken mußte, sei die Veröffentlichung des später inkriminierten Artikels "nicht recherchiert worden", stellt eine inhaltsleere Behauptung dar, die durch keine konkrete Feststellung, wie tatsächlich "recherchiert" wurde, gedeckt ist. Nur an Hand konkreter Feststellungen, durch welche Nachforschungen und Aktionen der Wahrheitsgehalt von später veröffentlichten falschen Informationen überprüft wurde, kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abgewogen werden, ob die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde und der verantwortliche Redakteur von der Richtigkeit der Mitteilung ausgehen konnte. Die einzige hiezu getroffene Feststellung des Erstgerichtes - und diese nur zur "Kokainaffäre", nicht zu den anderen unrichtigen Veröffentlichungen - der Erstkläger habe sich mit der Sekretärin von Dr.Haider telefonisch in Verbindung gesetzt, Dr.Haider habe jedoch nicht zurückgerufen, kann bei der Schwere der erhobenen Vorwürfe, gerade wenn dem Erstkläger bekannt ist, daß Dr.Haider (wegen der aggressiven Haltung der Zeitung ihm gegenüber) Interviews mit News-Redakteuren verweigert, nicht ernstlich als Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfalt beurteilt werden. Grunderfordernis für die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt ist die Einholung einer Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Person. Daß dies auch nur in einem der Fälle, die zu Verurteilungen der Zweitklägerin führten, der Fall gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Der beweispflichtige Erstkläger kann sich daher ebenso wie die Drittklägerin nicht auf fehlende Vorwerfbarkeit berufen.Wird eine Mitteilung, die ein Medium, in dem eine Vielzahl von Journalisten mitarbeiten, deren Eigenständigkeit im Rahmen der Blattlinie durch das Journalistengsetz garantiert wird, veröffentlichen läßt, als Lüge bezeichnet, so wird der durchschnittliche Leser diesen Vorwurf, sofern er nicht erkennbar gegen eine bestimmte, hinter der juristischen Person stehende natürliche Person gerichtet ist, nicht als Behauptung der Unwahrheit gerade durch diese Person verstehen, sondern vielmehr dahin, daß von dem Medium krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei objektiver Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten vergleiche MR 1993, 55). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Erstkläger ist die Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht auch subjektiv vorwerfbar. Die "Feststellung" des Erstgerichtes, in keinem einzigen jener Fälle, in welchen News Entgegnungen abdrucken mußte, sei die Veröffentlichung des später inkriminierten Artikels "nicht recherchiert worden", stellt eine inhaltsleere Behauptung dar, die durch keine konkrete Feststellung, wie tatsächlich "recherchiert" wurde, gedeckt ist. Nur an Hand konkreter Feststellungen, durch welche Nachforschungen und Aktionen der Wahrheitsgehalt von später veröffentlichten falschen Informationen überprüft wurde, kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abgewogen werden, ob die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde und der verantwortliche Redakteur von der Richtigkeit der Mitteilung ausgehen konnte. Die einzige hiezu getroffene Feststellung des Erstgerichtes - und diese nur zur "Kokainaffäre", nicht zu den anderen unrichtigen Veröffentlichungen - der Erstkläger habe sich mit der Sekretärin von Dr.Haider telefonisch in Verbindung gesetzt, Dr.Haider habe jedoch nicht zurückgerufen, kann bei der Schwere der erhobenen Vorwürfe, gerade wenn dem Erstkläger bekannt ist, daß Dr.Haider (wegen der aggressiven Haltung der Zeitung ihm gegenüber) Interviews mit News-Redakteuren verweigert, nicht ernstlich als Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfalt beurteilt werden. Grunderfordernis für die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt ist die Einholung einer Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Person. Daß dies auch nur in einem der Fälle, die zu Verurteilungen der Zweitklägerin führten, der Fall gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Der beweispflichtige Erstkläger kann sich daher ebenso wie die Drittklägerin nicht auf fehlende Vorwerfbarkeit berufen.

Das Sicherungsbegehren der Drittklägerin ist überdies schon wegen mangelnder Gefahrenbescheinigung abzuweisen. Die Drittklägerin behauptet, daß sie durch die Veröffentlichung der Beklagten in ihrem wirtschaftlichen Ruf geschädigt sei. Zur Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß neben der Behauptung im Antrag die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Angriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 34/95 und ihr folgend v.a.). Dem Leser einer periodischen Zeitschrift ist überwiegend nur deren Bezeichnung bekannt, schon die Medieninhaberin hat für ihn, wenn sie eine juristische Person ist, keinen Aufmerksamkeitswert. Noch viel weniger aber verbindet der Leser eine als einzige Komplementärin und damit als Geschäftsführerin fungierende juristische Person der KG, die Medieninhaberin ist und wiederum nur durch dem Publikum nicht bekannte physische Personen als Organe handeln kann, mit der Zeitschrift, hier also mit News. In den Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden GesmbH fällt auch nicht die Verantwortung für die Blattlinie und den Inhalt der Veröffentlichungen, sondern die kaufmännische Leitung. Eine Schädigung des wirtschaftlichen Rufes, der überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutgemacht werden könnte - es geht hier ja nicht um den Ersatz eines konkret eingetretenen Schadens, sondern um die Verletzung des ideellen Rufes - ist daher nicht schon prima facie anzunehmen und wäre daher konkret zu behaupten und zu bescheinigen gewesen. Dies ist nicht geschehen.Das Sicherungsbegehren der Drittklägerin ist überdies schon wegen mangelnder Gefahrenbescheinigung abzuweisen. Die Drittklägerin behauptet, daß sie durch die Veröffentlichung der Beklagten in ihrem wirtschaftlichen Ruf geschädigt sei. Zur Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß neben der Behauptung im Antrag die nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Angriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 34/95 und ihr folgend v.a.). Dem Leser einer periodischen Zeitschrift ist überwiegend nur deren Bezeichnung bekannt, schon die Medieninhaberin hat für ihn, wenn sie eine juristische Person ist, keinen Aufmerksamkeitswert. Noch viel weniger aber verbindet der Leser eine als einzige Komplementärin und damit als Geschäftsführerin fungierende juristische Person der KG, die Medieninhaberin ist und wiederum nur durch dem Publikum nicht bekannte physische Personen als Organe handeln kann, mit der Zeitschrift, hier also mit News. In den Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden GesmbH fällt auch nicht die Verantwortung für die Blattlinie und den Inhalt der Veröffentlichungen, sondern die kaufmännische Leitung. Eine Schädigung des wirtschaftlichen Rufes, der überdies in Geld nicht zur Gänze wieder gutgemacht werden könnte - es geht hier ja nicht um den Ersatz eines konkret eingetretenen Schadens, sondern um die Verletzung des ideellen Rufes - ist daher nicht schon prima facie anzunehmen und wäre daher konkret zu behaupten und zu bescheinigen gewesen. Dies ist nicht geschehen.

Der Revisionsrekurs aller drei Kläger erweist sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E47711 06A22876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB02287.96H.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0060OB02287_96H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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