TE OGH 1997/10/29 3Ob319/97a

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Robert S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Nagl und Dr.Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wider die beklagte Partei Irene F*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Erlöschens eines vollstreckbaren Anspruchs (Streitwert 363.900 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems als Berufungsgerichts vom 10.Juli 1997, GZ 2 R 109/97k-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 580 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 580, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilanfechtung eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen kann. Hier steht nämlich - abweichend vom Wortlaut in Pkt. 10 des gerichtlichen Vergleichs ("Durch diesen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen, insbesondere jene nach §§ 81 ff Ehegesetz abgegolten und verglichen....") - als Tatsache fest, daß diese Willenseinigung nach der Absicht der Parteien "keine abschließende und ausschließliche Regelung" ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen sein sollte. Es blieb - neben anderen Themen - gerade die Frage offen, wem jenes Sparbuch gehören sollte, dessen Einlage von 321.500 S die Beklagte schon mehr als zwei Jahre vor Vergleichsabschluß "mit Bereicherungsvorsatz" und "im Bewußtsein", den Kläger hiedurch zu schädigen", behoben hatte, obgleich sie bei den Vergleichshandlungen erklärte, von einem solchen Sparbuch nichts zu wissen. Dieser gerichtliche Vergleich der Streitteile hinderte daher nicht die Klärung im Oppositionsprozeß, in wessen Vermögen die strittige Spareinlage fiel. Dabei teilt der erkennende Senat die auf EvBl 1985/121 = EFSlg 46.344 gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Spareinlage gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht zum Aufteilungsvermögen gehörte, weil ihr Einkünfte aus der Notariatskanzlei des Klägers zugrundeliegen und sie wegen höherer Zinsen als auf dem Girokonto, "für Steuerzahlungen", zur Deckung von Aufwendungen für das Notariat und "für eine beabsichtigte Kanzleineugründung" angesammelt wurde.Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilanfechtung eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen kann. Hier steht nämlich - abweichend vom Wortlaut in Pkt. 10 des gerichtlichen Vergleichs ("Durch diesen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen, insbesondere jene nach Paragraphen 81, ff Ehegesetz abgegolten und verglichen....") - als Tatsache fest, daß diese Willenseinigung nach der Absicht der Parteien "keine abschließende und ausschließliche Regelung" ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen sein sollte. Es blieb - neben anderen Themen - gerade die Frage offen, wem jenes Sparbuch gehören sollte, dessen Einlage von 321.500 S die Beklagte schon mehr als zwei Jahre vor Vergleichsabschluß "mit Bereicherungsvorsatz" und "im Bewußtsein", den Kläger hiedurch zu schädigen", behoben hatte, obgleich sie bei den Vergleichshandlungen erklärte, von einem solchen Sparbuch nichts zu wissen. Dieser gerichtliche Vergleich der Streitteile hinderte daher nicht die Klärung im Oppositionsprozeß, in wessen Vermögen die strittige Spareinlage fiel. Dabei teilt der erkennende Senat die auf EvBl 1985/121 = EFSlg 46.344 gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Spareinlage gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht zum Aufteilungsvermögen gehörte, weil ihr Einkünfte aus der Notariatskanzlei des Klägers zugrundeliegen und sie wegen höherer Zinsen als auf dem Girokonto, "für Steuerzahlungen", zur Deckung von Aufwendungen für das Notariat und "für eine beabsichtigte Kanzleineugründung" angesammelt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufrechnung ein tauglicher Oppositionsgrund, wenn deren Geltendmachung im Hauptprozeß nicht nur aus subjektiven Gründen unmöglich war (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; idS etwa auch EFSlg 79.173; SZ 62/122). In diesem Zusammenhang ist hier, anders als die Beklagte zu begründen versucht, nicht maßgeblich, wann der Schadenersatzanspruch entstand, mit dem der Kläger gegen deren Forderung auf Grund des im Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs aufrechnete, fallen doch in die Aufteilungsmasse nur eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse (SZ 54/149; EFSlg 41.345), nicht aber Schadenersatzansprüche des einen gegen den anderen geschiedenen Ehegatten. Der vom Kläger später aufgerechnete Schadenersatzanspruch hätte daher gegen den im Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG geltend gemachten Aufteilungsanspruch der Beklagten wegen des gesetzlich determinierten Inhalts dieses Verfahrens aus objektiven Gründen nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden können. Schon deshalb steht der Aufrechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs gegen eine Forderung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse als Oppositionsgrund nichts im Wege.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufrechnung ein tauglicher Oppositionsgrund, wenn deren Geltendmachung im Hauptprozeß nicht nur aus subjektiven Gründen unmöglich war (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; idS etwa auch EFSlg 79.173; SZ 62/122). In diesem Zusammenhang ist hier, anders als die Beklagte zu begründen versucht, nicht maßgeblich, wann der Schadenersatzanspruch entstand, mit dem der Kläger gegen deren Forderung auf Grund des im Aufteilungsverfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs aufrechnete, fallen doch in die Aufteilungsmasse nur eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse (SZ 54/149; EFSlg 41.345), nicht aber Schadenersatzansprüche des einen gegen den anderen geschiedenen Ehegatten. Der vom Kläger später aufgerechnete Schadenersatzanspruch hätte daher gegen den im Verfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG geltend gemachten Aufteilungsanspruch der Beklagten wegen des gesetzlich determinierten Inhalts dieses Verfahrens aus objektiven Gründen nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden können. Schon deshalb steht der Aufrechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs gegen eine Forderung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse als Oppositionsgrund nichts im Wege.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E48368 03A03197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00319.97A.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0030OB00319_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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