Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 15 Vr 1680/96 anhängigen Strafsache gegen Maximilian S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Klagenfurt zum AZ 15 römisch fünf r 1680/96 anhängigen Strafsache gegen Maximilian S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Maximilian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die in der bezeichneten Strafsache über Maximilian S***** am 24. Jänner 1997 verhängte Untersuchungshaft wurde zuletzt anläßlich der Entscheidung über dessen Anklageeinspruch mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit c StPO fortgesetzt (§ 214 Abs 2 zweiter Satz StPO).Die in der bezeichneten Strafsache über Maximilian S***** am 24. Jänner 1997 verhängte Untersuchungshaft wurde zuletzt anläßlich der Entscheidung über dessen Anklageeinspruch mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, AZ 10 Bs 357,358/97, aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera c, StPO fortgesetzt (Paragraph 214, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden.Die Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben (Paragraph 214, StPO), kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden.
Zudem erschöpft sich die Beschwerde insoweit in der Behauptung fehlender Nachweisbarkeit eines (vorgeblichen) Tatbildmerkmals für § 278 a StGB (14 Os 194/95, 11 Os 70/96, 12 Os 148/96), beschränkt sich auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97) und wiederholt zu allem hin den Einspruch und seine Begründung im vollen Wortlaut (vgl Mayrhofer/Steininger § 3 Rz 12), weshalb sie - ohne Bezug zu den Verfahrensergebnissen - auch der Bezeichnungspflicht des § 3 Abs 1 GRBG nicht genügt.Zudem erschöpft sich die Beschwerde insoweit in der Behauptung fehlender Nachweisbarkeit eines (vorgeblichen) Tatbildmerkmals für Paragraph 278, a StGB (14 Os 194/95, 11 Os 70/96, 12 Os 148/96), beschränkt sich auf eine schematische Wiederholung vom Oberlandesgericht bereits behandelter Argumente (EvBl 1997/61, 12 Os 75/97) und wiederholt zu allem hin den Einspruch und seine Begründung im vollen Wortlaut vergleiche Mayrhofer/Steininger Paragraph 3, Rz 12), weshalb sie - ohne Bezug zu den Verfahrensergebnissen - auch der Bezeichnungspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG nicht genügt.
Entgegen dem weiteren Vorbringen bedarf es für die Überschreitung der 6-Monate-Frist des (richtig:) § 194 Abs 3 StPO keines Antrages vor deren Ablauf (JBl 1997, 407).Entgegen dem weiteren Vorbringen bedarf es für die Überschreitung der 6-Monate-Frist des (richtig:) Paragraph 194, Absatz 3, StPO keines Antrages vor deren Ablauf (JBl 1997, 407).
Mit pauschalem Bestreiten von Tatverdacht und Haftgründen wird erneut eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt (13 Os 126/94).
Nicht durch die angefochtene Entscheidung geschehene, angebliche (frühere) Grundrechtsverletzungen müssen gleichermaßen auf sich beruhen.
Davon abgesehen findet die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, im Gesetz keine Deckung (§ 181 Abs 1 zweiter Satz StPO).Davon abgesehen findet die Ansicht, nach Erledigung einer Haftbeschwerde sei eine "Originalentscheidung" dem Verteidiger noch vor Ablauf der durch den angefochtenen Beschluß in Gang gesetzten (bereits überholten) Haftfrist bei sonst zwingender Enthaftung zuzustellen, im Gesetz keine Deckung (Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Äußerung des § 35 Abs 2 StPO dient schließlich nicht zur inhaltlichen Ergänzung der Beschwerde (§ 3 Abs 1 GRBG).Die Äußerung des Paragraph 35, Absatz 2, StPO dient schließlich nicht zur inhaltlichen Ergänzung der Beschwerde (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).
Anmerkung
E47750 13D01597European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00159.97.1029.000Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0130OS00159_9700000_000