TE OGH 1997/10/29 1R498/97m

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Beschluß

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Höfle und Dr. Fußenegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Adam R*****, Bauwarengroßhandel, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei Kurt C*****, *****, wegen S 2.270,81 s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 9. September 1997, 3 C 1337/97 p-2 (Rekursinteresse S 1.354,02) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragte die Erlassung eines Zahlungsbefehles über S 2.270,81. In diesem Betrag sind neben S 916,79 für gelieferte Waren S 1.354,02 enthalten. Insoweit macht die klagende Partei geltend, der Beklagte schulde ihr aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund schuldhaft nicht geleisteter Zahlungen Mahnspesen und Inkassokosten von S 1.354,02. Diese Spesen und Kosten schulde der Beklagte auch aufgrund der vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit dem bekämpften Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Erlassung eines Zahlungsbefehles hinsichtlich der geltend gemachten Mahnspesen und Inkassokosten von S 1.354,02 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen werde.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei bezieht sich in ihrem Rekurs auf ihr Klagsvorbringen, wonach der Beklagte ihr aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund nicht geleisteter Zahlungen sowie der vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen Mahnspesen und Inkassokosten von S 1.354,02 schulde. Mahn- und Inkassokosten würden keine vorprozessualen Kosten darstellen, da diese Kosten nicht der Vorbereitung der Klage dienten. Diese auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Forderung sei daher als Hauptsache, nicht als vorprozessualer Kostenaufwand geltend zu machen. Im übrigen werde ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht, für den der Rechtsweg jedenfalls zulässig sei, soweit das Begehren auf die vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt werde.

Rechtliche Beurteilung

In der zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN unterschiedlichen Rechtssprechung (vgl hiezu RZ 1997/44 und 71 je mwN) herrscht Übereinstimmung insoweit, daß eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Kunde zur Zahlung von Mahnspesen und Inkassokosten verpflichtet ist, zu unbestimmt ist und einen - untauglichen - Versuch darstellt, den öffentlich rechtlichen Kostenersatzanspruch in einen zivilrechtlichen Anspruch umzuwandeln (Illedits in iRdW 1997, 182 ff, 184). Gestützt auf allgemeine Geschäftsbedingungen kann die klagende Partei im vorliegenden Fall daher ihre Ansprüche auf Ersatz der Mahnspesen und Inkassokosten nicht als selbständigen (Haupt-) Anspruch geltend machen. Allein durch die Berufung auf allgemeine Geschäftsbedingungen der klagenden Partei wird die Akzessorietät der geltend gemachten vorprozessualen Kosten zum Hauptanspruch nicht aufgehoben.In der zur Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten als Nebenforderung iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN unterschiedlichen Rechtssprechung vergleiche hiezu RZ 1997/44 und 71 je mwN) herrscht Übereinstimmung insoweit, daß eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Kunde zur Zahlung von Mahnspesen und Inkassokosten verpflichtet ist, zu unbestimmt ist und einen - untauglichen - Versuch darstellt, den öffentlich rechtlichen Kostenersatzanspruch in einen zivilrechtlichen Anspruch umzuwandeln (Illedits in iRdW 1997, 182 ff, 184). Gestützt auf allgemeine Geschäftsbedingungen kann die klagende Partei im vorliegenden Fall daher ihre Ansprüche auf Ersatz der Mahnspesen und Inkassokosten nicht als selbständigen (Haupt-) Anspruch geltend machen. Allein durch die Berufung auf allgemeine Geschäftsbedingungen der klagenden Partei wird die Akzessorietät der geltend gemachten vorprozessualen Kosten zum Hauptanspruch nicht aufgehoben.

Soweit die klagende Partei diese Mahnspesen und Inkassokosten auf den Titel des Schadenersatzes stützt, kommt eine Berufung auf diesen Rechtsgrund nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, daß eine Partei frei wählen kann, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der Zivilprozeßordnung heranzuziehen ist, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage geltend macht. In dieser allgemeinen Form ist ohne Vorliegen einer konkreten Vereinbarung, wie sie etwa der Entscheidung RZ 1997/71 zugrunde liegt, eine solche Wahlmöglichkeit der Partei auszuschließen (2 Ob 59/93). Vorprozessuale Kosten können daher ohne konkrete Vereinbarung auch für den Fall der Berufung auf den Titel des Schadenersatzes nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren, sondern nur im Kostenverzeichnis als akzessorischer Anspruch, dessen Berechtigung nach den §§ 40 ff ZPO zu beurteilen wäre, geltend gemacht werden.Soweit die klagende Partei diese Mahnspesen und Inkassokosten auf den Titel des Schadenersatzes stützt, kommt eine Berufung auf diesen Rechtsgrund nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, daß eine Partei frei wählen kann, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der Zivilprozeßordnung heranzuziehen ist, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage geltend macht. In dieser allgemeinen Form ist ohne Vorliegen einer konkreten Vereinbarung, wie sie etwa der Entscheidung RZ 1997/71 zugrunde liegt, eine solche Wahlmöglichkeit der Partei auszuschließen (2 Ob 59/93). Vorprozessuale Kosten können daher ohne konkrete Vereinbarung auch für den Fall der Berufung auf den Titel des Schadenersatzes nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren, sondern nur im Kostenverzeichnis als akzessorischer Anspruch, dessen Berechtigung nach den Paragraphen 40, ff ZPO zu beurteilen wäre, geltend gemacht werden.

Damit muß dem Rekurs insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat die klagende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.Gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO hat die klagende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Anmerkung

EFE00007 01R04987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:00100R00498.97M.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_0LG0929_00100R00498_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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