TE OGH 1997/10/29 7Ob305/97x

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred D*****, vertreten durch Dr.Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** AG,***** vertreten durch Dr.Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S

712.888 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Juli 1997, GZ 4 R 100/97y-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit beruht immer nur auf den Umständen des Einzelfalls und berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine grobe Verkennung der Rechtslage aber kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden. Dafür, daß es dem Kläger nach dem Handtaschendiebstahl in Dresden nicht naheliegend erscheinen mußte, daß Schloß seines Fahrzeugs auszutauschen, spricht der Umstand, daß die Tasche mit Ausweisen und Schlüsseln wieder zurückgegeben wurde. Der Kläger mußte daher auch nicht damit rechnen, daß der Dieb Nachschlüssel für den Pkw anfertigen lassen und den Pkw später in Österreich ausfindig machen werde.

Zum Nachweis des Versicherungsfalls kommt dem Versicherungsnehmer der prima-facie-Beweis zustatten; dem Versicherer stehen zur Erschütterung desselben die gleichen Beweiserleichterungen zu (7 Ob 2073/96w; Fasching, LB2 Rz 895; ÖBl 1988, 165). Die Wertung, ob ein Anscheinsbeweis für den Versicherungsfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis entkräftet wurde, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 897; SZ 56/145; EvBl 1983/120; ÖBl 1988, 165; 7 Ob 2073/96w).

Auch für die Beurteilung, ob die Aufklärungspflicht grob fahrlässig verletzt wurde, sind immer nur die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Auch hier ist ein Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen.

Anmerkung

E47988 07A03057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00305.97X.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0070OB00305_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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