TE OGH 1997/10/29 3Ob312/97x

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die verpflichtete Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr.Franz Kriftner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Herausgabe von Fahrnissen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.August 1997, GZ 11 R 48/97y-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 2.Juli 1997, GZ E 706/97m-5, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils die Exekution auf Herausgabe zweier 3-Achs-Hinterkipp-Sattelauflieger sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens und jener des Exekutionsantrages bewilligt.

Nachdem das Erstgericht einen Aufschiebungs- antrag der verpflichteten Partei hinsichtlich beider Exekutionsarten abgewiesen hatte, änderte das Rekursgericht über ihren Rekurs diese Entscheidung teilweise dahin ab, daß es mit Punkt 1. seines Beschlusses dem Aufschiebungsantrag betreffend die Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung stattgab; hinsichtlich der Exekution nach § 346 EO bestätigte es dagegen die Abweisung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.Nachdem das Erstgericht einen Aufschiebungs- antrag der verpflichteten Partei hinsichtlich beider Exekutionsarten abgewiesen hatte, änderte das Rekursgericht über ihren Rekurs diese Entscheidung teilweise dahin ab, daß es mit Punkt 1. seines Beschlusses dem Aufschiebungsantrag betreffend die Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung stattgab; hinsichtlich der Exekution nach Paragraph 346, EO bestätigte es dagegen die Abweisung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 526) gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der ausschließlich gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 526,) gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Mit der WGN 1989 ist der Gesetzgeber bewußt zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt, für die nach dem Judikat 56 neu (SZ 24/335) bei mehreren Begehren, die nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, zurückgekehrt (Petrasch, ÖJZ 1989, 751; SZ 64/88; ebenso 7 Ob 526/95; 3 Ob 81/95). Letzteres ist nur dann nicht der Fall, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (3 Ob 81/95; 1 Ob 65/97h). Nach anderen Entscheidungen (4 Ob 72/91; 4 Ob 94/91; 3 Ob 2359/96z) kommt es auf die Zusammenrechenbarkeit gemäß § 55 JN an. Letztere richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren (3 Ob 2359/96z), sodaß schon wegen § 54 Abs 2 JN im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der beiden Herausgabeansprüche und der Kosten ausscheidet. Herausgabeexekution einerseits und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Verfahrenskosten stehen aber auch in keinem engen oder gar unlösbaren Zusammenhang und können - wie schon die Rekursentscheidung über die Aufschiebung zeigt - durchaus völlig unterschiedliche rechtliche Schicksale haben. Demnach liegt aber im allein noch angefochtenen Teil der Rekursentscheidung eine bestätigende Entscheidung vor, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob das Rekursgericht zu Recht den Entscheidungsgegenstand einheitlich bewertet hat.Mit der WGN 1989 ist der Gesetzgeber bewußt zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt, für die nach dem Judikat 56 neu (SZ 24/335) bei mehreren Begehren, die nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, zurückgekehrt (Petrasch, ÖJZ 1989, 751; SZ 64/88; ebenso 7 Ob 526/95; 3 Ob 81/95). Letzteres ist nur dann nicht der Fall, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (3 Ob 81/95; 1 Ob 65/97h). Nach anderen Entscheidungen (4 Ob 72/91; 4 Ob 94/91; 3 Ob 2359/96z) kommt es auf die Zusammenrechenbarkeit gemäß Paragraph 55, JN an. Letztere richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren (3 Ob 2359/96z), sodaß schon wegen Paragraph 54, Absatz 2, JN im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der beiden Herausgabeansprüche und der Kosten ausscheidet. Herausgabeexekution einerseits und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Verfahrenskosten stehen aber auch in keinem engen oder gar unlösbaren Zusammenhang und können - wie schon die Rekursentscheidung über die Aufschiebung zeigt - durchaus völlig unterschiedliche rechtliche Schicksale haben. Demnach liegt aber im allein noch angefochtenen Teil der Rekursentscheidung eine bestätigende Entscheidung vor, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob das Rekursgericht zu Recht den Entscheidungsgegenstand einheitlich bewertet hat.

Anmerkung

E48367 03A03127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00312.97X.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19971029_OGH0002_0030OB00312_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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